Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/18/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19389 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0161

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Der VfGH hatte sich zu Paragraph 20, AsylG 2005 in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 u.a. bereits mit einem Fall befasst, in dem eine Asylwerberin zwar nicht behauptet hatte, dass sie bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wohl aber, dass man ihr gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Dabei hat er ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, "dass der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf und in Entsprechung von Empfehlungen in einschlägigen internationalen Dokumenten die Anordnung treffen wollte, dass die Einvernahme bzw. gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem Asylgerichtshof schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde" vergleiche VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012, ua; vergleiche zuvor überdies insbesondere VfGH 12. März 2013, U 1674/12). Diese Rechtsprechungslinie hat der VfGH auch jüngst wieder bekräftigt vergleiche VfGH 12. Juni 2015, U 1099 aus 2013, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014180161.L01

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014180161_20160627L01

Rechtssatz für Ra 2014/18/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19389 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0161

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch (im vorliegenden Fall) eine weibliche Richterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken (Hinweis E vom 3. Dezember 2003, 2001/01/0402). Gleiches gilt für die Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (Hinweis E des VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014180161.L02

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014180161_20160627L02

Rechtssatz für Ra 2014/18/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19389 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0161

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs1;
AsylG 2005 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Asylwerberin hat im Laufe des Verfahrens an mehreren Stellen von ihrer Angst vor Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab gesprochen. Sie hat angegeben, bereits zweimal entführt, festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Überdies hat sie ihre Befürchtung durch Zitierung von Länderberichten zu Somalia, aus denen die Gefahr der Vergewaltigung für Mädchen durch Mitglieder der Al Shabaab ableitbar ist, untermauert. Ausgehend davon, dass sie damit ihre Furcht vor Verfolgung auf Angst vor Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründete, hätte sie, da sie kein Verlangen nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch eine weibliche Richterin einvernommen werden müssen. Wie der VfGH in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, führt ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 dazu, dass die in der Folge erlassene Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wird vergleiche VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012,, ua mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014180161.L03

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014180161_20160627L03

Rechtssatz für Ra 2014/18/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19389 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0161

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 2005 §20 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
Geschäftsverteilung BVwG §6 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung des BVwG sieht in ihrem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, vor, dass eine Richterin oder ein Richter im Sinne der Geschäftsverteilung unzuständig ist, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist. Ausgehend davon hält der VwGH seine zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen diese Norm einen bloßen Verfahrensmangel begründet, nicht aufrecht. Folglich kann ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vor dem VfGH als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014180161.L04

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014180161_20160627L04

Entscheidungstext Ra 2014/18/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19389 A/2016

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0161

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 2005 §20 Abs1;
AsylG 2005 §20 Abs2;
AsylG 2005 §20;
B-VG Art83 Abs2;
Geschäftsverteilung BVwG §6 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der D O in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014, Zl. W144 1427048- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Somalias und stellte am 26. Jänner 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie bereits zweimal von Mitgliedern der Al Shabaab entführt worden sei. Sie sei einige Tage festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Im Zuge des erfolglosen Versuchs des Großvaters, die zweite Entführung zu verhindern, sei dieser von den Angreifern erschossen worden. Sie sei aus Angst, von Mitgliedern der Al Shabaab vergewaltigt oder getötet zu werden, geflüchtet.

2 Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu Ende geführt.

4 In ihrer Beschwerde bestritt die Revisionswerberin im Wesentlichen die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA und verwies zur Asylrelevanz ihres Vorbringens unter Zitierung von Länderberichten auf die "prekäre Situation" für Frauen und Mädchen in Somalia. Es bestehe "stets die Gefahr von Verschleppung, Vergewaltigung und systematischer Versklavung". Es sei ihr nach der zweiten Entführung "keine andere Wahl (geblieben,) ihr Leben sowie ihre körperliche Integrität zu schützen als das Land zu verlassen". Im Falle einer Rückkehr habe sie Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu befürchten. Überdies beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

6 Die abweisende Entscheidung begründete es im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Revisionswerberin. Zunächst führte es aus, auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Erstbefragung wäre zu erwarten gewesen, dass die Revisionswerberin bereits dort die gravierendsten Vorfälle erwähnt und nicht nur von der allgemeinen Situation in Somalia gesprochen hätte. In Bezug auf die behauptete Entführung durch die Al Shabaab sei das Vorbringen sehr vage geblieben. Die Revisionswerberin sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, Details zu den Entführungen zu nennen. Überdies seien in der mündlichen Verhandlung "mehrfach grob widersprüchliche sowie nicht deckungsgleiche Angaben" zu Tage getreten. Insbesondere habe die Revisionswerberin die Ermordung ihres Großvaters selbst auf Nachfrage nicht von sich aus erwähnt.

7 Die Beschwerdeverhandlung leitete ein männlicher Einzelrichter, der auch die angefochtene Entscheidung traf.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin unter anderem wegen Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter mangels Einvernahme durch eine weibliche Richterin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2015, E 1095/2015-7, ablehnte und mit Beschluss vom 28. Oktober 2015, E 1095/2015-9, über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9 In der daraufhin eingebrachten außerordentlichen Revision führte die Revisionswerberin zur Zulässigkeit unter anderem aus, dass die mündliche Verhandlung vor dem BVwG aufgrund des Vorbringens der Revisionswerberin zur befürchteten Vergewaltigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 nicht "durch ein männlich besetztes Gericht" durchgeführt hätte werden dürfen. Das BVwG sei von der Rechtsprechung abgewichen bzw. fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

10 Das BFA nahm von der Erhebung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig und begründet.

12 Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (AsylG 2005), lautet:

"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

Paragraph 20, (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. (...)"

13 Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass jene Asylwerber und Asylwerberinnen von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 gilt dies auch für das Verfahren vor dem BVwG. Dazu heißt es in den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 45):

"Ausdrücklich wird normiert, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind. In diesem Sinne hat etwa das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen die Staaten aufgefordert, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern (Beschluss Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und Internationalen Rechtsschutz Litera a, Abschnitt iii). Dass die Gefahr, vergewaltigt oder sexuell misshandelt zu werden, in aller Regel unter den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, liegt auf der Hand und Bedarf keiner weiteren Erörterung vergleiche , dazu insbesondere den Beschluss des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Nr. 73 (XLIV) betreffend Rechtsschutz für Flüchtlinge und sexuelle Gewalt). Unberührt bleibt von der Neufassung der Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers hiermit internationale Beschlüsse umzusetzen (in diesem Sinne auch VwGH Erk. 2001/01/0402 vom 03.12.2003); daher sind, wenn es notwendig und möglich ist, etwa auch weibliche Dolmetscher für entsprechende Verfahren zu bestellen."

14 Der Verfassungsgerichtshof hatte sich zu Paragraph 20, AsylG 2005 in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 u.a. bereits mit einem Fall befasst, in dem eine Asylwerberin zwar nicht behauptet hatte, dass sie bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wohl aber, dass man ihr gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Dabei hat er ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, "dass der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf und in Entsprechung von Empfehlungen in einschlägigen internationalen Dokumenten die Anordnung treffen wollte, dass die Einvernahme bzw. gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem Asylgerichtshof schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde" vergleiche , VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012, ua; vergleiche , zuvor überdies insbesondere VfGH 12. März 2013, U 1674/12). Diese Rechtsprechungslinie hat der Verfassungsgerichtshof auch jüngst wieder bekräftigt vergleiche , VfGH 12. Juni 2015, U 1099 aus 2013, ua).

15 Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch (im vorliegenden Fall) eine weibliche Richterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken vergleiche , bereits VwGH vom 3. Dezember 2003, 2001/01/0402). Gleiches gilt für die Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche , VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012, ua.).

16 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin im Laufe des Verfahrens an mehreren Stellen von ihrer Angst vor Vergewaltigung durch Mitglieder der Al Shabaab gesprochen. Sie hat angegeben, bereits zweimal entführt, festgehalten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Überdies hat sie ihre Befürchtung durch Zitierung von Länderberichten zu Somalia, aus denen die Gefahr der Vergewaltigung für Mädchen durch Mitglieder der Al Shabaab ableitbar ist, untermauert.

17 Ausgehend davon, dass die Revisionswerberin damit ihre Furcht vor Verfolgung auf Angst vor Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründete, hätte sie, da sie kein Verlangen nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durch eine weibliche Richterin einvernommen werden müssen.

18 Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, führt ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 dazu, dass die in der Folge erlassene Entscheidung durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wird vergleiche , nochmals VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012,, ua mwN). Dementsprechend sieht die Geschäftsverteilung des BVwG in ihrem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, auch vor, dass eine Richterin oder ein Richter im Sinne der Geschäftsverteilung unzuständig ist, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist. Ausgehend davon hält der Verwaltungsgerichtshof seine zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen diese Norm einen bloßen Verfahrensmangel begründet, nicht aufrecht. Folglich kann ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vor dem Verfassungsgerichtshof als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.

19 Da das erkennende Gericht somit nicht in der gesetzmäßigen, nach Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014180161.L00

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2014180161_20160627L00