Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0161

Rechtssatz

Der VfGH hatte sich zu Paragraph 20, AsylG 2005 in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 u.a. bereits mit einem Fall befasst, in dem eine Asylwerberin zwar nicht behauptet hatte, dass sie bereits Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, wohl aber, dass man ihr gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Dabei hat er ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, "dass der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf und in Entsprechung von Empfehlungen in einschlägigen internationalen Dokumenten die Anordnung treffen wollte, dass die Einvernahme bzw. gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem Asylgerichtshof schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde" vergleiche VfGH vom 11. Dezember 2013, U 1914 aus 2012, ua; vergleiche zuvor überdies insbesondere VfGH 12. März 2013, U 1674/12). Diese Rechtsprechungslinie hat der VfGH auch jüngst wieder bekräftigt vergleiche VfGH 12. Juni 2015, U 1099 aus 2013, ua).