Verwaltungsgerichtshof
27.06.2016
Ra 2014/18/0161
Die Geschäftsverteilung des BVwG sieht in ihrem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, vor, dass eine Richterin oder ein Richter im Sinne der Geschäftsverteilung unzuständig ist, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist. Ausgehend davon hält der VwGH seine zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen diese Norm einen bloßen Verfahrensmangel begründet, nicht aufrecht. Folglich kann ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vor dem VfGH als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Eine Relevanzdarstellung ist nicht erforderlich.