Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/18/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0003

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
62010CJ0411 N. S. VORAB;
62011CJ0004 Puid VORAB;
62012CJ0394 Abdullahi VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0004

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der MRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Hinweis Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C- 411/10, C-493/10; Urtei des EuGH vom 14. November 2013, Puid, C- 4/11; Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0411 N. S. VORAB
EuGH 62011CJ0004 Puid VORAB
EuGH 62012CJ0394 Abdullahi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180003.L01

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014180003_20140821L01

Rechtssatz für Ra 2014/18/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0003

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0004

Rechtssatz

Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180003.L02

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2014180003_20140821L02

Entscheidungstext Ra 2014/18/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0003

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

E1P;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
62010CJ0411 N. S. VORAB;
62011CJ0004 Puid VORAB;
62012CJ0394 Abdullahi VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A P und 2. N Q, beide in K, beide vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014, 1. Zl. W105 1438580- 1/12E, und 2. Zl. W105 1438579-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die revisionswerbenden Parteien, ein Ehepaar aus dem Iran, beantragten am 12. Juni 2013 internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis wurden ihre Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass Italien nach näher bezeichneten Bestimmungen der Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass diese nach Italien rechtmäßig sei. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

2. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit wörtlich vorbringt:

"Die Frage, ob Italien ein sicherer Dublinstaat ist, ist seit Jahrzehnten asylrechtlich und tagespolitisch umstritten. Eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehlt wegen dessen Nichtanrufbarkeit in den letzten Jahren. Der Verfassungsgerichtshof behandelte zuletzt keine Dublin Italien Beschwerden mehr.

Aber in folgenden aktuell beim EGMR anhängigen Italien Dublinasylverfahren der Gerichtshof den Beschwerdeführern zu folgenden Rule 39 Italien-Fällen (...) die aufschiebende Wirkung gewährt hat und wird daher beantragt, das Ergebnis dieser Verfahren abzuwarten, da sich ergeben wird, dass die (revisionswerbenden Parteien) in Italien in eine ausweglose Lage geraten werden und die Beschwerdeführer in Italien einem realen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären und die Abschiebung der Beschwerdeführer einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und des Grundrechts aus Artikel 4, EU-GrRCH und damit eine Verletzung des primären Unionsrechts führen würde.

Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist die Revision gegen die anzufechtende Entscheidung zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt."

3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, ist, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4. Mit dem Vorbringen, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob Italien als "sicherer Dublinstaat" angesehen werden kann, zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf:

4.1. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits geklärt, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung ausüben.

In ständiger hg. Rechtsprechung wird auch erkannt, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche , VwGH vom 23. Jänner 2007, 2006/01/0949, und diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH vom 12. Dezember 2007, 2006/19/1022, vom 26. Mai 2009, 2006/20/0237, vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0809, vom 19. Mai 2010, 2008/23/0413, vom 21. Juni 2010, 2008/19/0163, u.a.).

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar vergleiche , EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C-411/10, C-493/10, sowie darauf Bezug nehmend EuGH vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, und vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12).

4.2. Ausgehend davon ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage.

4.3. Nach dem bisher Gesagten liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, wie die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss. Die Revision zeigt nicht auf, dass darüber hinausgehend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhängen würde.

5. Wenn die Revision überdies geltend macht, dass die Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. von Artikel 4, GRC begründen würde, behauptet sie implizit, dass das BVwG mit seiner Entscheidung von der geschilderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Sie unterlässt es aber, in der Zulassungsbegründung auch nur ansatzweise zu konkretisieren, weshalb die Abweichung von der hg. Rechtsprechung vorliegen soll. Schon deshalb erfüllt die Revision das Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, gesondert die Gründe für ihre Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG anzuführen, nicht vergleiche , zur Maßgeblichkeit des Vorbringens in der Zulassungsbegründung etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0033 bis 00037).

6. Ungeachtet dessen übersieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass das BVwG mit seiner Feststellung, auch die Zweitrevisionswerberin habe "während ihres Aufenthalts in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch genommen" eine aktenkundige ärztliche Bestätigung des Bezirkskrankenhauses K über eine ambulante Untersuchung der Zweitrevisionswerberin ("Diagnose:

schwere depressive Episode aufgrund einer akuten Belastungsstörung (...), die weiterhin eine fachärztliche Betreuung benötigt") außer Acht gelassen hat. Das BVwG hat aber unbestritten festgestellt, dass Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung an Italien übermittelt und die italienischen Behörden - ungeachtet bestehender Probleme in der Versorgung der Asylwerber - geeignete medizinische Maßnahmen treffen, wenn das überstellende Land eine Vulnerabilität der betreffenden Person meldet. Selbst unter Berücksichtigung der Erkrankung der Zweitrevisionswerberin vermag die Revision daher nicht darzulegen, dass ihre Überstellung nach Italien zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich führen würde vergleiche , dazu etwa EGMR vom 18. Juni 2013, Mohammed Abubeker bzw. Nasib Halimi gegen Österreich und Italien, Nr. 73874/11 und Nr. 53852/11). Damit zeigt die Revision auch nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

7. Aus diesen Gründen war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2014

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0411 N. S. VORAB
EuGH 62011CJ0004 Puid VORAB
EuGH 62012CJ0394 Abdullahi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180003.L00

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2014180003_20140821L00