Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Dezember 2012 wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B, Sportwettenservice GmbH (als Eigentümerin und Aufstellerin) gemäß §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 VStG wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Der Revisionswerber habe es unterlassen, den Betrieb eines Hunderennwettapparates für die Monate August 2011 bis März 2012 zur Vergnügungssteuer anzumelden und die darauf anfallende Vergnügungssteuer zu entrichten. Er habe dadurch Vergnügungssteuer von monatlich EUR 1.400,-- verkürzt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Dezember 2012 wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B, Sportwettenservice GmbH (als Eigentümerin und Aufstellerin) gemäß Paragraphen 14, Absatz 2, und 17 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Der Revisionswerber habe es unterlassen, den Betrieb eines Hunderennwettapparates für die Monate August 2011 bis März 2012 zur Vergnügungssteuer anzumelden und die darauf anfallende Vergnügungssteuer zu entrichten. Er habe dadurch Vergnügungssteuer von monatlich EUR 1.400,-- verkürzt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der der Revisionswerber unentschuldigt ferngeblieben ist - die als Beschwerde behandelte Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
Das Bundesfinanzgericht legte die Akten vor. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit Eigentümer einzelner Gerätekomponenten als Gesamtschuldner im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG anzusehen seien, ist auf das hg Erkenntnis vom 24. März 2014, 2010/17/0241, zu verweisen. Darin ließen sich die verfahrensgegenständlichen Apparate in eine "Gerätehülle" und einen "elektronischen Kern" zerlegen. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich mit der Frage, inwieweit die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin des "elektronischen Kerns" als Gesamtschuldnerin im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG anzusehen sei und führte in seinem Erkenntnis aus, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, würde man die Eigentümereigenschaft nach § 13 Abs 1 VGSG verneinen, gäbe es zwar Eigentümer der einzelnen (selbständigen) Bestandteile des Apparates, nicht aber einen Eigentümer des gesamten Apparates. Darauf aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin des "elektronischen Kerns" bejaht.Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit Eigentümer einzelner Gerätekomponenten als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VGSG anzusehen seien, ist auf das hg Erkenntnis vom 24. März 2014, 2010/17/0241, zu verweisen. Darin ließen sich die verfahrensgegenständlichen Apparate in eine "Gerätehülle" und einen "elektronischen Kern" zerlegen. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich mit der Frage, inwieweit die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin des "elektronischen Kerns" als Gesamtschuldnerin im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VGSG anzusehen sei und führte in seinem Erkenntnis aus, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, würde man die Eigentümereigenschaft nach Paragraph 13, Absatz eins, VGSG verneinen, gäbe es zwar Eigentümer der einzelnen (selbständigen) Bestandteile des Apparates, nicht aber einen Eigentümer des gesamten Apparates. Darauf aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin des "elektronischen Kerns" bejaht.
Der Revisionswerber bringt vor, die B, Sportwettenservice GmbH sei nur Eigentümerin der Hardware, beim Gerät handle es sich um einen reinen Internetterminal. Erst die P GmbH habe die die Vergnügungssteuer auslösende Software auf dieses Gerät "aufgespielt". Im Sinne der Ausführungen im hg Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2014 ist die B GmbH jedenfalls als Eigentümerin der Hardware des Spielapparats als Gesamtschuldnerin im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG zu qualifizieren und sohin abgabepflichtig.Der Revisionswerber bringt vor, die B, Sportwettenservice GmbH sei nur Eigentümerin der Hardware, beim Gerät handle es sich um einen reinen Internetterminal. Erst die P GmbH habe die die Vergnügungssteuer auslösende Software auf dieses Gerät "aufgespielt". Im Sinne der Ausführungen im hg Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2014 ist die B GmbH jedenfalls als Eigentümerin der Hardware des Spielapparats als Gesamtschuldnerin im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VGSG zu qualifizieren und sohin abgabepflichtig.
Der Revisionswerber bringt vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage einer allfälligen Erkundigungspflicht des Eigentümers der Gerätehardware an den Betreiber, auf welche Weise das Gerät konfiguriert werde bzw worden sei und zu welchem Zweck es verwendet werde.
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
Der Revisionswerber hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesamtschuldnerin der Vergnügungssteuer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Entrichtung der Abgaben, zu sorgen (siehe dazu § 80 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 180/2004). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hatte der Revisionswerber als verantwortlicher Geschäftsführer der Eigentümerin von der Eignung des verfahrensgegenständlichen Apparates als Hunderennwettapparat Kenntnis und hat es ernstlich für möglich gehalten, dass der Spielapparat von der P GmbH in ihrem Wettlokal "C Sportwetten" spielbereit gehalten wird. Es ist ihm daher eine fahrlässige Unterlassung der Erkundigungspflicht dahin vorzuwerfen, dass er sich nicht vergewissert hat, ab wann der Apparat spielbereit gewesen ist bzw für welche Spiele er verwendet wurde, um sodann der gemeinsamen Meldepflicht nach § 14 Abs 2 VGSG nachzukommen bzw zu überprüfen, ob die Betreiberfirma ihrer Melde- und Entrichtungspflicht nachgekommen ist.Der Revisionswerber hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesamtschuldnerin der Vergnügungssteuer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Entrichtung der Abgaben, zu sorgen (siehe dazu Paragraph 80, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 180 aus 2004,). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hatte der Revisionswerber als verantwortlicher Geschäftsführer der Eigentümerin von der Eignung des verfahrensgegenständlichen Apparates als Hunderennwettapparat Kenntnis und hat es ernstlich für möglich gehalten, dass der Spielapparat von der P GmbH in ihrem Wettlokal "C Sportwetten" spielbereit gehalten wird. Es ist ihm daher eine fahrlässige Unterlassung der Erkundigungspflicht dahin vorzuwerfen, dass er sich nicht vergewissert hat, ab wann der Apparat spielbereit gewesen ist bzw für welche Spiele er verwendet wurde, um sodann der gemeinsamen Meldepflicht nach Paragraph 14, Absatz 2, VGSG nachzukommen bzw zu überprüfen, ob die Betreiberfirma ihrer Melde- und Entrichtungspflicht nachgekommen ist.
Nicht zuletzt vermag auch das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der Aktenwidrigkeit die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil der Revisionswerber nicht dargetan hat, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl zB VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004 sowie VwGH vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).Nicht zuletzt vermag auch das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich der Aktenwidrigkeit die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil der Revisionswerber nicht dargetan hat, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte vergleiche , zB VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004 sowie VwGH vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.
Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,.
Wien, am 11. September 2015