(2)Absatz 2,Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN)."Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche , die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83, ). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN).
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.
Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.
Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen."
Von diesen Grundsätzen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht abgewichen.
Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gerade jene Rechtsgüter verletzt hat, deren Schutz ihm als Polizeibeamter im öffentlichen Dienst zur besonderen Aufgabe gemacht war, durfte von der belangten Behörde durchaus als gravierend gewertet und bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung in Betracht gezogen werden (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0147, mwN). Unbestritten gehörte zu seinen dienstlichen Aufgaben gerade die Verfolgung der Internetkriminalität. Und unbestritten hat er die ihm zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg begangen. Auch dieser lange Zeitraum durfte von der belangten Behörde als erschwerend gewertet werden.Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gerade jene Rechtsgüter verletzt hat, deren Schutz ihm als Polizeibeamter im öffentlichen Dienst zur besonderen Aufgabe gemacht war, durfte von der belangten Behörde durchaus als gravierend gewertet und bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung in Betracht gezogen werden vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0147, mwN). Unbestritten gehörte zu seinen dienstlichen Aufgaben gerade die Verfolgung der Internetkriminalität. Und unbestritten hat er die ihm zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg begangen. Auch dieser lange Zeitraum durfte von der belangten Behörde als erschwerend gewertet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der anzuwendenden Rechtslage auch dargelegt, dass der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des Beschuldigten an eine andere Dienststelle, an welcher die Möglichkeit der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen herabgemindert wäre, nicht mehr geboten ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur angeführten Novelle wird ausgeführt, dass "(i)n Fällen, in denen eine Entlassung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, ... die Disziplinarbehörde daher - anders als nach der derzeitigen Rechtsprechung - nicht gehalten sein (wird) zu überprüfen, ob es für den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin noch eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt" (1 BlgNR 24. GP., 5). Wenn der Beschwerdeführer daher im vorliegenden Fall auf die Meinung eines Gutachters hinweist, dass der Beschwerdeführer im Dienst belassen aber mit anderen Aufgaben betraut werden könne, wo er weniger mit Aufgaben der EDV und der Verfolgung der Computerkriminalität betraut wäre, so ist dies angesichts der nunmehrigen Rechtslage kein stichhältiges Argument gegen seine Entlassung.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde allein auf Grund der von ihr angenommenen objektiven Schwere der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen, und dabei auf den "Untragbarkeitsgrundsatz" zurückgegriffen habe, von welchem der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, abgegangen sei.
Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105).Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105).
Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche eins, BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.
Die belangte Behörde hat diese Grundsätze im vorliegenden Fall aber im Ergebnis berücksichtigt. Sie hat die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen zutreffend als hoch bewertet, bei den vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um schwerwiegende Verfehlungen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, und vom 25. Juni 2015, Zl. 2013/09/0059, mwN).Die belangte Behörde hat diese Grundsätze im vorliegenden Fall aber im Ergebnis berücksichtigt. Sie hat die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen zutreffend als hoch bewertet, bei den vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um schwerwiegende Verfehlungen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, und vom 25. Juni 2015, Zl. 2013/09/0059, mwN).
Die belangte Behörde hat auch die für den Beschwerdeführer sprechenden Milderungsgründe dargestellt und einer Bewertung unterzogen und sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung den Erschwerungsgründen gegenüber gestellt. Sie hat weiters die Gesichtspunkte der Spezialprävention wie auch der Generalprävention berücksichtigt.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0113, und vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0133). Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, mit welchem sie trotz Vorliegens erheblicher Milderungsgründe aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung als notwendig erachtete, nachgekommen. Sie hat die für die Ausübung ihres Ermessens maßgeblichen Kriterien ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung, die Erforderlichkeit der strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen und die Erschwerungs- und die Milderungsgründe berücksichtigt und das Ergebnis ihrer Entscheidung auf schlüssige Weise begründet.Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche , Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0113, und vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0133). Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, mit welchem sie trotz Vorliegens erheblicher Milderungsgründe aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung als notwendig erachtete, nachgekommen. Sie hat die für die Ausübung ihres Ermessens maßgeblichen Kriterien ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung, die Erforderlichkeit der strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen und die Erschwerungs- und die Milderungsgründe berücksichtigt und das Ergebnis ihrer Entscheidung auf schlüssige Weise begründet.
Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer letztlich darin, dass die belangte Behörde entgegen § 125a BDG 1979 ungeachtet seines darauf gerichteten Antrages keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Diese sei jedoch notwendig gewesen, weil die belangte Behörde die Entlassung des Beschwerdeführers - anders als die Behörde erster Instanz - nur auf generalpräventive Gründe gestützt habe. Durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung habe es die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch verweigert, sich von ihm persönlich ein Bild zu machen. Die belangte Behörde habe damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, dem erkennenden Senat in einer mündlichen Verhandlung seine Persönlichkeit darzulegen. Sie habe die Unterlassung der Verhandlung auch nicht begründet.Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer letztlich darin, dass die belangte Behörde entgegen Paragraph 125 a, BDG 1979 ungeachtet seines darauf gerichteten Antrages keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Diese sei jedoch notwendig gewesen, weil die belangte Behörde die Entlassung des Beschwerdeführers - anders als die Behörde erster Instanz - nur auf generalpräventive Gründe gestützt habe. Durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung habe es die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch verweigert, sich von ihm persönlich ein Bild zu machen. Die belangte Behörde habe damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, dem erkennenden Senat in einer mündlichen Verhandlung seine Persönlichkeit darzulegen. Sie habe die Unterlassung der Verhandlung auch nicht begründet.
Dazu ist auf § 125a Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 zu verweisen, wonach die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages Abstand nehmen kann, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.Dazu ist auf Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG 1979 zu verweisen, wonach die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages Abstand nehmen kann, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 darf grundsätzlich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden, wenn er bereits nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz, die eine Verhandlung durchgeführt hat, festgestellt ist und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (was mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässig wäre) neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0230). Sieht die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, so hat sie dies in der Regel zu begründen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 darf grundsätzlich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden, wenn er bereits nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz, die eine Verhandlung durchgeführt hat, festgestellt ist und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt (was mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässig wäre) neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0230). Sieht die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, so hat sie dies in der Regel zu begründen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründet, dass ihr die Milderungsgründe bereits aus der Aktenlage bekannt geworden seien und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar seien. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe in ihrer Entscheidung auch berücksichtigt. Es wurde sohin auch nicht dargelegt, wodurch die belangte Behörde, die über eine auf die Strafbemessung eingeschränkte Berufung zu befinden hatte, bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung entsprach daher der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 125a Abs. 3 BDG 1979.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründet, dass ihr die Milderungsgründe bereits aus der Aktenlage bekannt geworden seien und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar seien. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe in ihrer Entscheidung auch berücksichtigt. Es wurde sohin auch nicht dargelegt, wodurch die belangte Behörde, die über eine auf die Strafbemessung eingeschränkte Berufung zu befinden hatte, bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung entsprach daher der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979.
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.