Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0040

Rechtssatz

Sieht die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, so hat sie dies in der Regel zu begründen vergleiche E 14. November 2007, 2005/09/0115).