Sieht die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, so hat sie dies in der Regel zu begründen (vgl. E 14. November 2007, 2005/09/0115).Sieht die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, so hat sie dies in der Regel zu begründen vergleiche E 14. November 2007, 2005/09/0115).