Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0040

Rechtssatz

Die Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen ist als hoch zu bewerten, da es sich bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen, der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, um schwerwiegende Verfehlungen handelt vergleiche E 29. April 2011, 2009/09/0132; E 25. Juni 2015, 2013/09/0059).