1. Mit Rückstandsausweis vom 29. Oktober 2013 wurde die revisionswerbende Partei gemäß §§ 21 und 21a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG zur Zahlung von Zuschlägen zum Lohn iHv EUR 1.359,58 verpflichtet. Den gegen diese Vorschreibung erhobenen Einspruch der revisionswerbenden Partei wies die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 gemäß §§ 2, 3 und 25 Abs. 5 BUAG als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wies sie den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob diese als Arbeitgeberin den Vorschriften des BUAG unterliege, gemäß § 25 Abs. 6 BUAG als unzulässig zurück. 1. Mit Rückstandsausweis vom 29. Oktober 2013 wurde die revisionswerbende Partei gemäß Paragraphen 21 und 21 a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG zur Zahlung von Zuschlägen zum Lohn iHv EUR 1.359,58 verpflichtet. Den gegen diese Vorschreibung erhobenen Einspruch der revisionswerbenden Partei wies die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit Bescheid vom 29. Jänner 2014 gemäß Paragraphen 2, 3 und 25 Absatz 5, BUAG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wies sie den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob diese als Arbeitgeberin den Vorschriften des BUAG unterliege, gemäß Paragraph 25, Absatz 6, BUAG als unzulässig zurück.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGG als unbegründet ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründend Folgendes aus:
"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt.""Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt."
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
3. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 2014, Ro 2014/10/0106, mwN). 3. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 2014, Ro 2014/10/0106, mwN).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 erster Satz, zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz, zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.
Mit dem bloßen Hinweis in der vorliegenden Zulassungsentscheidung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht konkret dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte und um welche Rechtsfrage es sich dabei handeln sollte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033 mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).Mit dem bloßen Hinweis in der vorliegenden Zulassungsentscheidung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht konkret dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte und um welche Rechtsfrage es sich dabei handeln sollte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033 mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
Im Übrigen begründet auch der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden, vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm - bereits mit diesen Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht Steiermark, wie erwähnt, nicht auseinander gesetzt - fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mit Hinweisen auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO).Im Übrigen begründet auch der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden, vergleichbaren Sachverhalt zu einer bestimmten Rechtsnorm - bereits mit diesen Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht Steiermark, wie erwähnt, nicht auseinander gesetzt - fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche , erneut den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mit Hinweisen auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 502, ZPO).
4. Die Revisionswerberin behauptet, ihre Vermietungstätigkeit sei nicht unter den in § 2 BUAG taxativ aufgezählten Tätigkeiten subsumierbar. Gemäß § 3 Abs. 1 BUAG seien Betriebe von der Beitragspflicht ausgenommen, in denen Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG die ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden, erbracht werden. Ein solcher Betrieb liege hier vor. 4. Die Revisionswerberin behauptet, ihre Vermietungstätigkeit sei nicht unter den in Paragraph 2, BUAG taxativ aufgezählten Tätigkeiten subsumierbar. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BUAG seien Betriebe von der Beitragspflicht ausgenommen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, BUAG die ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden, erbracht werden. Ein solcher Betrieb liege hier vor.
Damit zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2014/08/0069-0070, ausgesprochen hat, liegt in Konstellationen wie der vorliegenden keine Tätigkeit für den Eigenbedarf im Sinne des BUAG vor.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2015