Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/08/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0050

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0109 B 25. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ob das VwG die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 ergangene Rechtsprechung des VwGH angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080050.L01

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2014080050_20170330L01

Entscheidungstext Ra 2014/08/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0050

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2014, W178 2012051-1/3E, betreffend Beitragsrückforderung nach Paragraph 69, ASVG (mitbeteiligte Partei: e GmbH in  Wien, , vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin - mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Rückerstattung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach Paragraph 69, Absatz eins, ASVG abgewiesen wurde - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Revisionswerberin zurück.

Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, die Revisionswerberin habe sich mit den von der Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen - wonach die Geschäftszweige der Arbeitskräfteüberlassung und des Kleintransportgewerbes als "Mischbetrieb" bzw. durch organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilungen an verschiedenen Standorten ausgeübt worden seien und wie diese Tätigkeiten im Näheren (vor allem mit Blick auf die im Paragraph 4, Absatz 2, AÜG angeführten Kriterien) ausgestaltet gewesen seien - überhaupt nicht auseinandergesetzt und keinerlei diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt. Im Übrigen sei der Bescheid - in näher erörterten Punkten - widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für nicht zulässig.

2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.

3.1. Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) abgewichen, indem es davon ausgegangen sei, dass die unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Behörde zu einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG berechtige.

3.2. Zu den für kassatorische Entscheidungen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG geltenden Voraussetzungen ist auf das (schon erwähnte) hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0063 zu verweisen (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof hat darin - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2015, Ra 2015/08/0042, und vom 12. Jänner 2016, Ra 2014/08/0028).

3.3. Vorliegend ist von einem solchen Fall, in dem von der - ausnahmsweise vorgesehenen - Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG Gebrauch gemacht werden kann, auszugehen.

Die Mitbeteiligte hat im Rahmen des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der Beitragsprüfung eine schriftliche Stellungnahme vom 5. März 2014 abgegeben und darin substanzielle Einwendungen gegen die von der Revisionswerberin in Aussicht gestellte Nachverrechnung erhoben. Die Mitbeteiligte hat insbesondere vorgebracht, dass sie sowohl im Bereich des Kleintransports als auch im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gewerblich tätig sei und ein "Mischbetrieb" vorliege bzw. diese Tätigkeiten durch organisatorisch und fachlich getrennte Betriebsabteilungen an verschiedenen Standorten ausgeübt würden, sodass verschiedene Kollektivverträge anzuwenden seien. Sie hat in dem Zusammenhang auch - im Hinblick auf eine allenfalls vorzunehmende Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz 2, AÜG - die Ausgestaltung der Tätigkeiten ihrer Dienstnehmer im Kleintransportbereich näher beschrieben.

Die Revisionswerberin hat in Reaktion auf diese Einwendungen lediglich auf ihren - als kurze Gegenäußerung zu verstehenden - "Erhebungsbericht" vom 20. März 2013 hingewiesen, im Übrigen jedoch zu dem Vorbringen - obwohl es für die Beurteilung des Falls von zentraler Bedeutung ist und eine eingehende Überprüfung vor allem im Tatsachenbereich erfordert - überhaupt keine Ermittlungen, insbesondere keine niederschriftlichen Einvernahmen von Beweispersonen, durchgeführt (auch dem besagten Erhebungsbericht lagen erkennbar keine näheren Ermittlungen zugrunde). Sie hat damit die Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Einräumung rechtlichen Gehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verfolgt, unterlaufen.

Im Hinblick darauf kann aber im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung fallbezogen durchaus von krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken ausgegangen werden. Es stellt daher keine unvertretbare Rechtsansicht dar, wenn das Verwaltungsgericht in der konkreten Konstellation die Möglichkeit für eine Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG als gegeben erachtete.

3.4. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ausgesprochen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109).

4. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080050.L00

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2014080050_20170330L00