Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/06/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0041

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0050 B 24. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060041.L01

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060041_20171024L01

Rechtssatz für Ra 2014/06/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0041

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0045 E 13. September 2016 RS 7 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060041.L02

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060041_20171024L02

Rechtssatz für Ra 2014/06/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0041

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0129 B 21. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (Hinweis Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0070, und vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060041.L03

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060041_20171024L03

Entscheidungstext Ra 2014/06/0041

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0041

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Mag. M W in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 4. August 2014, E GB5/09/2014.026/002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde Parndorf in Parndorf, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 55; mitbeteiligte Partei: Dr. D A in P, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 27; weitere Partei:

Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Parndorf Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Parndorf vom 28. Mai 2014, mit welchem der mitbeteiligten Partei der Einbau eines Fensters in ein bestehendes Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück bewilligt worden war, als unbegründet abgewiesen.

5 Begründend führte das LVwG aus, der Zubau, in dem sich das nunmehr verfahrensgegenständliche Fenster befinde, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Parndorf vom 23. September 1993 baubehördlich genehmigt worden. Die Berufung der nunmehrigen Revisionswerberin sei mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Parndorf vom 22. August 1994 abgewiesen worden. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens hätten der damalige Bauwerber und die Revisionswerberin vereinbart, dass "das Fenster in der Giebelmauer (Dachausbau) vermauert wird". Der damalige Bauwerber habe der Gemeinde Parndorf am 10. Oktober 1994 mitgeteilt, dass "die vorhandene Fensteröffnung für immer vermauert" werde. In der Benützungsbewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Parndorf vom 26. März 1996) werde festgehalten, dass die Fensteröffnung im Dachausbau in der nordwestlichen Giebelmauer (Hintausweg) gemäß der Vereinbarung vom 10. Oktober 1994 vermauert und der übrigen Fassade angepasst werde.

6 Die Revisionswerberin stütze ihr Vorbringen auf die Vereinbarung zwischen ihr und dem damaligen Bauwerber aus dem Jahr 1994. Die Baubehörden hätten dieses Vorbringen zu Recht als nicht entscheidungswesentlich bewertet. Die Baubehörden hätten lediglich über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens abzusprechen. Die Frage, ob der Bauwerber wegen zivilrechtlicher Ansprüche anderer Personen zur Konsumation der Baubewilligung gar nicht befugt sei, wäre Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, 90/05/0062).

7 Die Änderung des Bauvorhabens durch die Benützungsbewilligung im Jahr 1996 sei ein öffentlich-rechtlicher Akt in Form eines Bescheides auf Grund einer Willenserklärung des damaligen Bauwerbers gewesen. Wie es zu dieser Erklärung gekommen sei, ob ihr also eine zivilrechtliche Vereinbarung zu Grunde gelegen sei, sei schon damals für die Entscheidung der Baubehörde irrelevant gewesen. Die Änderung sei, ohne dass dies im Bescheid vom 26. März 1996 thematisiert werde, als nicht wesentlich bewertet worden, da ansonsten keine Benützungsbewilligung erteilt worden wäre. Ob die Vereinbarung aus dem Jahr 1994 für die jetzige Grundstückseigentümerin zivilrechtlich relevant sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

8 Eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Revisionswerberin durch die Errichtung des Fensters werde gar nicht vorgebracht. Im Übrigen werde mit dem Einwand, das Grundstück der Revisionswerberin sei von dem Fenster aus einsehbar, kein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 21, Burgenländisches Baugesetz geltend gemacht.

9 Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.

10 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen macht die Revisionswerberin geltend, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im vorliegenden Fall eine Durchbrechung der Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG möglich sei. Erfüllte nämlich eine - wie im Revisionsfall vorliegende - bescheidmäßige Vorschreibung nicht die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wäre damit praktisch kein Bauverfahren, das einen Antragsteller zur Abänderung seines ursprünglichen Bauantrages verpflichte, jemals beendet. Es stünde jedem Antragsteller frei, ab der Rechtskraft einer ihn verpflichtenden Entscheidung sofort neue Anträge einzubringen, deren meritorische Behandlung er einerseits verlangen und andererseits erhoffen könne, dass trotz gleichgebliebener Sach- und Rechtslage eine ihm günstig erscheinende Entscheidung ergehen werde.

11 Damit gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

12 Festzuhalten ist zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. September 2016, Ro 2015/03/0045, mwN).

13 Im Kern zielt das dargelegte Zulässigkeitsvorbringen darauf ab, der vom LVwG vorgenommenen Auslegung der "Vorschreibung" in der Benützungsbewilligung vom 26. März 1996, wonach die nunmehr verfahrensgegenständliche Fensteröffnung zugemauert werde, als einer für die Beurteilung des nunmehrigen Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit nicht maßgeblichen Willenserklärung des damaligen Bauwerbers entgegenzutreten. Auslegungen von Bescheiden stellen jedoch in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind vergleiche , dazu z.B. den hg. Beschluss vom 13. September 2017, Ra 2016/12/0102).

14 Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Es ist weder erkennbar, dass dieser Auslegung durch das LVwG eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, noch, dass die Lösung dieser Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht fallbezogen als unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden anzusehen wäre vergleiche , auch dazu den vorzitierten Beschluss vom 13. September 2017). Dass der (damaligen) Fensteröffnung keine baupolizeilichen Interessen entgegenstanden, ergibt sich aus der rechtskräftigen Baubewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Parndorf vom 23. September 1993, bestätigt mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Parndorf vom 22. August 1994). Es blieb dem (damaligen) Bauwerber unbenommen, von der Ausführung des Bauvorhabens in Bezug auf das Fenster Abstand zu nehmen, sodass diesbezüglich die erteilte Baubewilligung durch die Benützungsbewilligung geringfügig geändert wurde. Einer neuerlichen Antragstellung stand - ungeachtet der Frage der zivilrechtlichen Tragweite der Erklärung des (damaligen) Bauwerbers, worauf auch das LVwG zutreffend hinweist - das Hindernis der bereits entschiedenen Sache nicht entgegen.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Paragraph 51, VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits der Einheitssatz abgegolten wird.

17 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. Oktober 2017

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060041.L00

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2014060041_20171024L00