1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hob mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M. vom 20. März 2012 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Marktgemeinde M. zurück.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Marktgemeinde M. erhobene außerordentliche Revision.
3 Das Landesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.
4 Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien beantragten in einer "Revisionsbeantwortung", der Revision stattzugeben, und begehrten Kostenersatz.
Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:
Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0048).Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0048).
Angemerkt sei, dass eine vom Gemeinderat der Marktgemeinde M. erhobene außerordentliche Revision gegen den auch hier angefochtenen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. Ra 2015/05/0092 anhängig ist.
Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien haben sich in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, weshalb ein Kostenersatz ausscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0073).Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien haben sich in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, weshalb ein Kostenersatz ausscheidet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0073).
Wien, am 4. November 2016