Wegen des persönlichen Zusammenhangs wurden die außerordentlichen Revisionen zu den hg. Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Erkenntnissen vom 25. März 2014 jeweils ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Erkenntnissen vom 25. März 2014 jeweils ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG und VwGVG in Verbindung mit der GRC - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zeigen die Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde.Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG und VwGVG in Verbindung mit der GRC - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zeigen die Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach Paragraph 24, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde.
Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mwN).
Die außerordentlichen Revisionen waren daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die außerordentlichen Revisionen waren daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2014