(2)Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den Paragraphen 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I 2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins 2, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beschwert. Dazu moniert er in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und bringt vor, er habe zusätzlich zur Berufung vom 13. März 2009 eine handschriftliche Berufung erhoben und vorgebracht, dass er am 3. Februar 2009 AS, einem Mitbewohner, anlässlich einer Wohnungsauflösung in G bei der Verbringung des Hausrates von G nach W geholfen habe, sowie damit die Krankenhausaufenthaltsbestätigung seiner Gattin vom 7. bis 12. Februar 2009 und Bestätigungen von AS und SS, zwei im selben Haus wohnenden Personen vorgelegt, wonach er das Zimmer das ganze Jahr über bewohne und darin nur kurzfristig Mobiliar des RS wegen Renovierung von dessen Zimmer abgestellt habe.
Ungeachtet des Umstandes, dass diese behauptete "Berufungsergänzung" und die genannten Bestätigungen sich nicht in den Verwaltungsakten befinden und auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgezeigt wurde, dass vom Beschwerdeführer außer der Berufung vom 13. März 2009 kein weiteres Schriftstück in den Verwaltungsakten einliegt, verstößt der Beschwerdeführer mit diesem (somit erstmaligen) Vorbringen jedenfalls nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des § 37 AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt Stellung zu nehmen: Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz Parteiengehör zu den im Bericht der Grenzpolizeidirektion S vom 9. Februar 2009 festgehaltenen Ergebnissen der Ermittlungstätigkeiten vor Ort durch die einschreitenden Polizeibeamten am 3. und 9. Februar 2009 und den Angaben des Sohnes des Unterkunftgebers gewährt wurde.Ungeachtet des Umstandes, dass diese behauptete "Berufungsergänzung" und die genannten Bestätigungen sich nicht in den Verwaltungsakten befinden und auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgezeigt wurde, dass vom Beschwerdeführer außer der Berufung vom 13. März 2009 kein weiteres Schriftstück in den Verwaltungsakten einliegt, verstößt der Beschwerdeführer mit diesem (somit erstmaligen) Vorbringen jedenfalls nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, weil ihm nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des Paragraph 37, AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt Stellung zu nehmen: Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz Parteiengehör zu den im Bericht der Grenzpolizeidirektion S vom 9. Februar 2009 festgehaltenen Ergebnissen der Ermittlungstätigkeiten vor Ort durch die einschreitenden Polizeibeamten am 3. und 9. Februar 2009 und den Angaben des Sohnes des Unterkunftgebers gewährt wurde.
Zwar kann die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz auch durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, dies aber nur dann, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO S 724, E 523 zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt, da in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Unzuständigkeit der Behörde lediglich der Inhalt des § 44 AlVG auszugsweise wiedergegeben und hinzugefügt wurde, dass die "durchgeführte Erhebung der Bezirkshauptmannschaft, Grenzpolizeidirektion" ergeben habe, dass der Beschwerdeführer "an der angeführten Adresse, welche durch die Wohnsitzgemeinde bestätigt" worden sei, "nicht wohnhaft" sei; der erstinstanzliche Bescheid enthält aber keinerlei Sachverhaltsfeststellungen, aus welchen konkreten Umständen die Verneinung des Vorliegen eines Wohnsitzes abgeleitet wird. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zu den konkreten Ermittlungsergebnissen im Bericht der genannten Polizeidienststelle vom 9. Februar 2009 gewährt, auf welche die belangte Behörde ihre Feststellungen stützt.Zwar kann die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz auch durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, dies aber nur dann, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche , die bei Walter/Thienel, aaO S 724, E 523 zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt, da in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Unzuständigkeit der Behörde lediglich der Inhalt des Paragraph 44, AlVG auszugsweise wiedergegeben und hinzugefügt wurde, dass die "durchgeführte Erhebung der Bezirkshauptmannschaft, Grenzpolizeidirektion" ergeben habe, dass der Beschwerdeführer "an der angeführten Adresse, welche durch die Wohnsitzgemeinde bestätigt" worden sei, "nicht wohnhaft" sei; der erstinstanzliche Bescheid enthält aber keinerlei Sachverhaltsfeststellungen, aus welchen konkreten Umständen die Verneinung des Vorliegen eines Wohnsitzes abgeleitet wird. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zu den konkreten Ermittlungsergebnissen im Bericht der genannten Polizeidienststelle vom 9. Februar 2009 gewährt, auf welche die belangte Behörde ihre Feststellungen stützt.
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, da es zumindest nicht ausgeschlossen erscheint, dass die belangte Behörde bei entsprechender Auseinandersetzung mit den von ihm nunmehr ins Treffen geführten Angaben der genannten Mitbewohner und der Krankenhausbestätigung, womit seine Abwesenheit am 9. Februar 2009 gerechtfertigt wäre, zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. C VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lit. C VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.