Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0131 E 25. März 2004 RS 1 (Hier: zB.: Hausbrunnen; Bf sind als Eigentümer eines solchen Hausbrunnens Inhaber eines bestehenden Rechtes iSd § 12 Abs 2 WRG 1959.)

Stammrechtssatz

Da den Grundeigentümern laut Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 das Recht zusteht, das nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, legcit als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd Paragraph 12, Absatz 2, legcit auch das Recht zu, gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, legcit in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X01

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0014 E 6. August 1998 RS 2 (Hier: Behauptung der Beeinträchtigung des Grundwassers durch flussbauliche Maßnahmen)

Stammrechtssatz

Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X02

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0317 E 20. Dezember 2005 RS 5

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (siehe E 28.6.2005, 2003/05/0091, 2004/05/0246).(Hier betreffend Straßenbauvorhaben.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X03

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0093 E 27. Juni 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X04

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

E3L E15101000
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

31985L0337 UVP-RL;
WRG 1959;

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass Parteien durch die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) subjektive Rechte eingeräumt würden, die ihnen nach dem WRG 1959 nicht zukämen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X05

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X05

Rechtssatz für 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 litf;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0108 E 29. März 2007 RS 9

Stammrechtssatz

Bei den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, iSd Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im Fall eines in Anhang römisch zwei aufgezählten Projektes nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (Hinweis E 17. Mai 2001, 99/07/0064; E 23. September 2002, 2000/05/0127).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X06

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070025_20070524X06

Entscheidungstext 2007/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/07/0025

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 litf;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31985L0337 UVP-RL;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des G S und 2. der H S, beide in H, sowie 3. des W in W, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 2007, Zl. WA1- W-42293/001-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: W-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2005 stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) an die Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) unter Anschluss von Projektsunterlagen (u.a.) den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Naturversuch zum "Flussbaulichen Gesamtprojekt" an der Donau zwischen A und H in einem Bereich von etwas weniger als 3 km Länge samt einer begleitenden Beweissicherung. Dazu brachte sie vor, dass dieser Naturversuch dazu diene, die Wirkungsweise und Auswirkungen von wesentlichen flussbaulichen Maßnahmen, wie sie später im " Flussbaulichen Gesamtprojekt" vorgesehen seien, im Rahmen eines wasserbaulichen Versuchs zu erproben und festzustellen.

Die BH beraumte über dieses Ansuchen eine mündliche Verhandlung für den 10. Oktober 2005 an, wozu sie ausführte, dass zur Durchführung des projektierten Naturversuchs (Sohlstabilisierung in bzw. an der Donau) als flussbauliche Maßnahmen der Umbau (Rückbau bzw. Absenkung) und die Verlängerung bestehender Buhnen bzw. der Neubau von Buhnen, Sohlanpassungen (Baggerung in zu flachen Zonen und Wiederverklappen in tiefen Zonen), die Herstellung der granulometrischen Sohlverbesserung einschließlich Nacharbeiten und der Uferrückbau bzw. die Herstellung von Uferabsenkungen vorgesehen seien.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten (u.a.) vor, dass sie Eigentümer der von Donauhochwässern betroffenen Grundstücke Nr. 1141/6 (die Zweitbeschwerdeführerin) und Nr. 1141/1 (der Erstbeschwerdeführer) seien, und erhoben gegen das Projekt die (insoweit widersprüchlich) sowohl mit 8. Oktober 2005 als auch 9. Oktober 2005 datierten schriftlichen Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung verlesen und zum Akt genommen wurden. In diesen Einwendungen brachten sie vor, die Einreichunterlagen zeigten deutlich auf, dass es sich (beim Versuchsprojekt zur Vorbereitung des flussbaulichen Gesamtprojektes) nicht bloß um die Sammlung von Daten handle, sondern vielmehr eine Teilumsetzung des flussbaulichen Gesamtprojektes vorgesehen sei, weshalb das eingereichte Projekt nicht losgelöst vom Gesamtprojekt beurteilt werden könne. Als solches sei dieses jedoch einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Wenn gemäß Anhang 1 Ziffer 42, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 Schutz- und Regulierungsbauten bereits ab einer Länge von 3 km einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen seien, so diene die projektmäßige knappe Unterschreitung von Schwellenwerten lediglich der Umgehung der UVP-Pflicht. Ferner liege das Vorhaben in einem "Natura 2000-Gebiet", sodass das Projekt auch einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Weiters sei dieses unvollständig, weil keine Projektbeschreibung und keine Daten des flussbaulichen Gesamtprojektes vorlägen, die über die unmittelbare Betroffenheit der genannten Beschwerdeführer durch das vorliegende Einreichdetailprojekt Aufschluss geben könnten. Es fehlten im Besonderen Unterlagen über die Hochwasserverhältnisse (u.a. die Plandarstellung der Anschlagslinien HQ30 und HQ100 im Vorland des Projektbereiches) und die Grundwasserverhältnisse. Die projektierte "Stromsohlenanpassung" ziele auf eine Vertiefung der Fahrrinne auf 27 bzw. 28 dm und eine Sohlstabilisierung durch Dämpfung des Geschiebetriebes mittels Zugabe von Grobkies ab, die im Projekt als "Granulometrische Sohlverbesserung" bezeichnet werde. Beide Maßnahmen seien in ihrem Wirkungsbereich mit der Gefahr einer Verschlechterung des Grundwassers verbunden. Die Vertiefung der Fahrrinne habe bei Niederwasser in der Donau im Vergleich zu jetzt eine den Bodenschluss auf ihren Grundstücken und die Schüttung und Qualität ihres Brunnenwassers gefährdende Absenkung der Grundwasserdeckfläche zur Folge. Das Abdecken des Geschiebekörpers mit Grobkies verschlechtere durch innere Kolmation die Filterwirkung der Stromsohle. Besonders bei länger dauernden Niederwässern der Donau würde ihr Brunnenwasser schlechter werden. Es fehle auch bei den Einreichunterlagen ein Bedarfsnachweis für das gegenständliche Vorhaben.

Die drittbeschwerdeführende Partei brachte vor, dass sie Grundeigentümer von rechtsufrigen Auenflächen und überdies im Besitz der Fischereirechte in diesem Abschnitt sei, und erhob die mit 9. Oktober 2005 datierten schriftlichen Einwendungen. Darin beantragte sie die Anerkennung ihrer Parteistellung mit dem Vorbringen, dass mit dem Projekt große Bereiche, vor allem die flachen Furtstellen der Donau, vertieft werden sollten und es durch derartige Maßnahmen im Strom zu einer rückschreitenden Erosion kommen könne, die auch stromaufwärts des Projektsgebietes zu einer Absenkung des Wasserspiegels führen könne. Da ihr Grundbesitz nur wenige Kilometer stromauf des Projektsgebietes liege, sei ein negativer Effekt auf die Wasserspiegellagen im Bereich des Augebietes wahrscheinlich und wirke sich die Absenkung der Wasserspiegellagen in der Donau auf die Wasserspiegellagen in der Au aus. Durch das vorliegende Projekt würden wesentliche Lebensbereiche der Flussfische drastisch umgestaltet und sei nicht auszuschließen, dass es vor allem im Projektszeitraum zu einer Verschlechterung der Bedingungen für diese Arten komme, die wiederum zu einer Abnahme der Population führen könne. Da ihr Fischereigebiet nur wenige Kilometer stromaufwärts des Projektsgebietes liege, seien auch hier negative Konsequenzen zu erwarten. Weiters erklärte die drittbeschwerdeführende Partei, sich inhaltlich den Ausführungen und Forderungen des Erstbeschwerdeführers anzuschließen.

Die BH zog zur mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2005, in der u.a. die beschwerdeführenden Parteien anwesend waren, einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz, einen Amtssachverständigen für Hydrologie, einen Amtssachverständigen für Geohydrologie (St.), einen Amtssachverständigen für Fischerei und einen Amtssachverständigen für Nautik bei, die jeweils ein Gutachten erstatteten. Hiebei führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz u.a. aus, dass eine Darstellung der Hochwasseranschlagslinien für HW30 und HW100 zweckmäßig wäre, um mögliche Auswirkungen auch lagemäßig erfassen zu können vergleiche , Seite 9 des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick darauf legte die MP der BH den geforderten Plan betreffend Hochwasseranschlagslinien vor.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte die BH den beschwerdeführenden Parteien mit, dass der neue Lageplan mit den eingezeichneten Hochwasseranschlagslinien bei der Behörde zur Einsicht aufliege und sie beabsichtige, deren Einwendungen, dass das gegenständliche Vorhaben einem UVP-Verfahren und einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen und das gegenständliche Projekt unvollständig sei, sowie die weiteren Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Brunnens "S" und dahingehend, dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer rückschreitenden Erosion im Strom komme, die auch stromaufwärts des Projektsgebietes zu einer Absenkung des Wasserspiegels führen könne, und wesentliche Lebensbereiche der Flussfische drastisch umgestaltet würden, sodass nicht auszuschließen sei, dass es vor allem im Projektszeitraum zu einer Verschlechterung der Bedingungen für diese Arten komme, als unzulässig zurückweisen, wobei die BH zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen einräumte. Diese Aufforderung wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 12. Dezember 2005 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in die Unterlagen Einsicht genommen und sie, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob auf Grundlage des nunmehr vorgelegten Lageplans ihre Interessen (sowohl Hochwasser als auch Schutz des Grundwassers) beeinträchtigt seien, entsprechend dem AVG "entsprechenden Sachverstand" heranzuziehen hätten. Sie ersuchten daher, die ihnen gesetzte zweiwöchige Frist - angesichts der Weihnachtsfeiertage - bis 30. Jänner 2006 zu erstrecken.

Die BH teilte den genannten Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 mit, dass der beantragten Fristverlängerung nicht zugestimmt werde.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 erteilte die BH der MP unter Zitierung der Paragraphen 32, 38, 56, 98, Absatz eins, 101, 105, 111, und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 als Rechtsgrundlage die wasserrechtliche Bewilligung für den "Naturversuch A" in bzw. an der Donau zwischen Strom-km 1887,5 und Strom-km 1884,5 mit granulometrischer Sohlverbesserung samt Stromsohlenanpassung durch Abtrag und Schüttungen, Abtrag sowie Um- , Rück- und Neubau von Buhnen, Rückbaumaßnamen am Ufer durch Abtrag von Steinsicherungen und Anbindung des "O-Arms". Dazu führte die BH im (nur in die Punkte römisch zwei. bis römisch fünf.) gegliederten Spruch des Bescheides im ersten Teil (dieses Spruches - offensichtlich gedacht als Spruchpunkt römisch eins.) u.a. aus, dass sich laut den hydraulischen Berechnungen durch die baulichen Maßnahmen geringe Änderungen der Donauwasserspiegellagen ergäben, und zwar bei RNW (Regulierungsniederwasser) eine maximale Anhebung um 11 cm (mittlere Anhebung um 5 cm), bei MW (Mittelwasser) eine maximale Anhebung von 4 cm (mittlere Anhebung von 2 cm) und bei höheren Wasserführungen eine geringe Anhebung von 2 bis 3 cm bzw. im Mittel eine Verringerung von 0 bis 2 cm. Laut Projekt seien Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse in Verbindung mit den nur geringen Änderungen der Wasserspiegellagen der Donau nicht zu erwarten. Weiters führte die BH unter diesem Spruchpunkt aus, dass Inhalt des Projektes auch ein Beweissicherungsprogramm sei, und erteilte sie mit der Bewilligung eine Reihe von Auflagen.

Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien dahingehend, dass das gegenständliche Vorhaben einem UVP-Verfahren und einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen und das gegenständliche Projekt unvollständig sei, sowie die Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich "Brunnen S" als unzulässig zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die weiteren Einwendungen der drittbeschwerdeführenden Partei dahingehend, dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer rückschreitenden Erosion komme, die auch stromaufwärts des Projektsgebietes zu einer Absenkung des Wasserspiegels und einem negativen Effekt auf die Wasserspiegellagen führen könne, sowie dass wesentliche Lebensbereiche der Flussfische drastisch umgestaltet würden und es daher nicht auszuschließen sei, dass es vor allem im Projektszeitraum zu einer Verschlechterung der Bedingungen für diese Arten komme, als unzulässig zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt römisch vier. wurden die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, dass das gegenständliche Vorhaben zu einer Verschlechterung des Brunnenwassers auf den Grundstücken Nr. 1141/6 und 1141/1, beide KG. H., führe, als unbegründet abgewiesen.

Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde die MP zur Entrichtung von Verfahrenskosten verpflichtet.

Begründend führte die BH nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und des Inhaltes der Amtssachverständigengutachten im Wesentlichen aus, dass der "Naturversuch A" nicht Bestandteil des flussbaulichen Gesamtprojektes sei, welches für den gesamten Donauabschnitt zwischen dem Kraftwerk Freudenau und der Staatsgrenze zur Slowakei - also unter Einschluss der Naturversuchsstrecke - einer UVP unterzogen werden werde, und die Voraussetzungen nach Anhang 1 Ziffer 42, des UVP-G 2000 für die Durchführung einer UVP auf Grund der Länge der Versuchsstrecke auf knapp 3 km nicht vorlägen. Da Gegenstand des Verfahrens die wasserrechtlichen Belange im Sinn des WRG 1959 bildeten, seien die Einwendungen bezüglich der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Was den Vorwurf der Unvollständigkeit des Projektes anlange, so hätten die Projektsunterlagen aus Sicht der beigezogenen Amtssachverständigen eine nachvollziehbare Darstellung der geplanten Maßnahmen und deren erwarteten Wirkungen zum Inhalt und ließen eine positive Beurteilung zu. Zu den von der MP nachgereichten Lageplänen mit den eingezeichneten Hochwasseranschlagslinien habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass diese Lagepläne dem Verhandlungsergebnis vom 10. Oktober 2005 entsprächen. Jene Personen, die gegen das Projekt Einwände erhoben hätten, seien von den neuen Lageplänen mit den eingezeichneten Hochwasseranschlagslinien mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Die dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sei als angemessen zu bezeichnen, zumal lagemäßig zwischen den Plänen hinsichtlich der Hochwasseranschlagslinien "Bestand und Projekt" kein wesentlicher Unterschied dargestellt werden könne, weil die berechnete mittlere Abweichung der Hochwasserspiegellagen nur im Bereich von 1 bis 2 cm liege. Weiters sei anzumerken, dass negative Auswirkungen und Beeinträchtigungen des "Projektsgebietes" der drittbeschwerdeführenden Partei, welches im Übrigen ca. 7 km stromaufwärts gelegen sei, nicht zu erwarten seien bzw. ausgeschlossen werden könnten. Die diesbezüglichen Einwendungen seien daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Was den Spruchpunkt römisch vier. anlange, so habe der Amtssachverständige für Geohydrologie zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die angeführten Veränderungen der Spiegellagen der Oberflächengewässer bei Realisierung des Vorhabens im unmittelbar angrenzenden Grundwasserbereich in gedämpfter Form fortsetzten und es sich dabei um Auswirkungen handle, die einerseits nur im Bereich von wenigen Zentimetern lägen und andererseits keine Verschlechterungen bei HGW- oder NGW-Verhältnissen befürchten ließen.

Diese Grundwasserveränderungen lägen im Bereich der natürlichen jährlichen Schwankungsbreite. Der tatsächliche Einfluss im Grundwasser werde daher nur im Nahbereich der Oberflächengewässer eindeutig feststellbar sein. Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers könne auch nur während der Bauarbeiten im unmittelbaren Nahbereich um die Eingriffsmaßnahmen in den Grundwasserleiter stattfinden. Eine dauernde qualitative Beeinträchtigung sei nicht zu befürchten. Die in der Verhandlung (am 10. Oktober 2005) angesprochene (mögliche) Kolmation im Bereich der Gewässersohle habe weder eine Verschlechterung der Filterwirkung noch eine Beeinträchtigung von fremden Wasserrechten zur Folge. Der Hausbrunnen des Erstbeschwerdeführers sei auf Grund der Entfernung von über 300 m vom Vorhaben nicht betroffen. Eine projektbedingte Veränderung der Grundwasserverhältnisse im Bereich dieses Hausbrunnens könne aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Miteinbeziehung dieses Brunnens in das Beweissicherungsprogramm, wie von der MP zu Kontrollzwecken vorgeschlagen, bestehe kein Einwand.

Auf Grund der vom Amtssachverständigen für Geohydrologie abgegebenen Stellungnahme stehe für die BH fest, dass projektbedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse im Bereich des Hausbrunnens ausgeschlossen werden könnten. Die diesbezüglichen Einwendungen seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid die Berufung vom 13. Jänner 2006, in der sie (u.a.) vorbrachten, dass die Stellungnahme des (geohydrologischen) Amtssachverständigen (St.) weder durch notwendige vorausgegangene Erhebungen noch durch die Fachliteratur gedeckt sei. Diesbezüglich verwiesen die beschwerdeführenden Parteien auf ein " Protokoll und Bericht - Expertengespräch Donau-Grundwasser-Trinkwasser am 2. Juni 1992 in der Betriebsgesellschaft M", auf einen Beitrag von Sch. beim "ÖWAV-IWI-Seminar 'Natürliche Deckschichtbildung in Fließgewässern' am 20. Oktober 1995 am Institut für Wasserbau der Universität Innsbruck", auf die "Ergebnisse des Workshops 'Sohlestabilisierung' am 28. und 29.9.1992", auf eine im Auftrag des Nationalparkinstitutes Donauauen im November 1990 erschienene Studie "Maßnahmen gegen die Sohleintiefung der Donau östlich von Wien" und auf eine Fachliteraturmeinung von Jose L. Lozan Hartmut K. in "Warnsignale aus Flüssen und Estuaren".

Mit rechtskräftigem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Februar 2006 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für die verfahrensgegenständlichen flussbaulichen Maßnahmen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden müsse.

Mit Schreiben vom 29. März 2006 legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine "gutachtliche Stellungnahme" des Dr. B. aus hydrogeologischer Sicht, datiert mit 9. März 2006, vor. Dieser führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus, dass der Erstbeschwerdeführer, dessen Grundstück mit Brunnen ca. 500 m von der Donau entfernt liege, ihn nach dem Einflussbereich der Donau in Bezug auf das Grundwasser in seinem Grundstück gefragt habe. In seiner Stellungnahme verglich Dr. B. die mittleren monatlichen Wasserstände (MMW) des Donaupegels W mit den Wasserständen (MMW) der vier Grundwassermessstellen, die östlich des R-berges lägen. Da sich im Bereich des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers keine Grundwassermessstellen des Hydrographischen Zentralbüros befänden, seien (andere) Messdaten und Grundwassermessstellen donauabwärts der A-mündung herangezogen worden, wobei der Donaupegel H eine große Ähnlichkeit mit dem Pegel W zeige. Da der Einfluss der Donau auch im Bereich H mit den Ergebnissen eines näher genannten Referenten im obgenannten "Protokoll und Bericht - Expertengespräch Donau-Grundwasser-Trinkwasser" vom 2. Juni 1992 ähnlich und vergleichbar sei, könne ausgesagt werden, dass das Grundwasser im Grundstück mit dem Brunnen des Erstbeschwerdeführers und im umliegenden Gebiet im Einflussbereich der Donau liege und dass bei einer Änderung des Flussbettes, des Uferbereiches und der Abflussverhältnisse mit Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 11. September 2006 beauftragte der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: LH) den Amtssachverständigen St. mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Berufungsvorbringen, zum Vorbringen der MP und zur vorgelegten Stellungnahme des Dr. B. vom 29. März 2006.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. November 2006 führte der Amtssachverständige St. aus, dass der Hausbrunnen des Ehepaares S etwa 450 m vom Donauufer entfernt sei, dieser Bereich im rechtsufrigen Grundwasserbegleitstrom der Donau liege und, wie sich aus den nächstgelegenen Ganglinien des hydrographischen Dienstes und der in diesem Bereich befindlichen Messstellen hervorgehe, das Grundwassergeschehen in diesem Bereich in einem direkten Zusammenhang mit der Wasserführung der Donau stehe. Dementsprechend setzten sich zwar lang anhaltende Niederwasserführungen der Donau und auftretende Hochwasserereignisse im Grundwasser fort, dazu sei jedoch festzustellen, dass mit zunehmender Entfernung von der Donau diese Wasserstandsentwicklungen nur noch in gedämpfter Form und auch mit einer zeitlichen Verzögerung im Grundwasser stattfänden. Dieser Umstand sei bekannt und an Hand von Feststellungen und Beobachtungen dokumentiert, werde nicht bestritten und sei im Zug des Bewilligungsverfahrens berücksichtigt worden. Diese Feststellungen stünden auch nicht im Widerspruch zur vorangegangenen Aussage des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach eine Veränderung der Grundwasserverhältnisse im Bereich des Hausbrunnens ausgeschlossen werden könne. Die von Dr. B. vorgenommenen Grundwasserspiegelauswertungen bzw. der rechtsufrige Schnitt zeigten lediglich eine grobe Auswertung (mittlere Monatswasserstände) des Jahres 2000. Durch diese Auswertung würden die Extremwasserstände in Bezug auf Niederwasser und insbesondere Hochwasser "gekappt bzw. geglättet", und dadurch könne die "zeitlich und höhenmäßig gedämpfte" Fortsetzung des Oberflächenwasserspiegels in den Grundwasserkörper nicht mehr ausreichend nachvollzogen werden. Im Übrigen lägen die von Dr. B. herangezogenen Messstellen (durchwegs Messstationen des hydrographischen Dienstes Niederösterreich) bereits im Bereich des sogenannten Grundwasserkörpers "W Feldes", sodass ein Vergleich mit dem gegenständlichen Standort in H, bei dem kein derart weitläufiger Grundwasserbegleitstrom vorliege und der mehr als 5 km donaustromaufwärts liege, nur bedingt zulässig sei. Gemäß den geprüften und nachvollziehbaren hydraulischen Berechnungen im Einreichprojekt finde die maximale Wasserstandsveränderung am Donauwasserspiegel bei RNW in einem Ausmaß von maximal 11 cm statt und liege die maximale mittlere Anhebung bei lediglich 5 cm. Bei höheren Wasserständen werde die Erhöhung nur noch bei 0 bis 2 cm liegen, und bei Hochwasser finde kein Einfluss auf die Höhe des Donauwasserspiegels statt. Diese Erhöhung des Donauwasserspiegels setze sich im Grundwasser im geringeren Ausmaß (mit zunehmender Entfernung sinkend bzw. nicht mehr messbar) fort, weshalb bei Grundwasserstandsveränderungen, die unter diesem beschriebenen Ausmaß von 11 cm lägen, von keiner bzw. nahezu keiner Veränderung des Grundwasserströmungsverhaltens auszugehen sei. Es fänden daher auch keinesfalls relevante Qualitätsveränderungen des Grundwassers durch Änderungen der Grundwasserströmungsverhältnisse statt. Wie den Berechnungen in den Projektsunterlagen zu entnehmen sei, lägen auf Höhe des genannten Hausbrunnens die maximalen Wasserspiegelanhebungen noch unter den oben angeführten maximalen Auswirkungen auf den Donauwasserspiegel. Die vorgesehenen Maßnahmen in und an Gewässern würden auf Höhe des Hausbrunnens in der Donau wasserstandsmäßig noch messbar sein. Schon in einer Entfernung von unter 100 m von der Donau würden die nur noch gedämpft fortgesetzten Wasserstandsentwicklungen nur noch im Rahmen der Messgenauigkeit liegen, und in einer Entfernung von mehr als 300 m könne durch die geplanten Maßnahmen kein Einfluss auf die Grundwasserspiegellage mehr feststellbar sein. Dementsprechend werde bei Realisierung des geplanten Naturversuches im Bereich des Anwesens S kein Einfluss auf das Grundwassergeschehen mehr stattfinden und würden daher weder das Grundwasserspiegelniveau noch die Grundwasserströmungsverhältnisse im Vergleich zum bisherigen Zustand verändert. Der Hausbrunnen S werde daher bei Realisierung des Vorhabens weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht eine Beeinträchtigung erfahren. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass sich die von den Beschwerdeführern zitierten oder getroffenen Schlussfolgerungen großteils nicht auf das Projektsgebiet und den Standort des Hausbrunnens übertragen ließen und die angeführten Studien für das gegenständliche Projekt in der Art, wie in der Berufung vorgebracht, nicht herangezogen werden könnten. Es erfolge daher keine vom erstinstanzlichen Verfahren abweichende fachliche Beurteilung.

Mit Schreiben vom 28. November 2006 übermittelte der LH das ergänzende Amtssachverständigengutachten vom 24. November 2006 den beschwerdeführenden Parteien und räumte ihnen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ein.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass ihnen das vorgenannte Schreiben am 30. November 2006 zugestellt worden sei und sie beabsichtigten, zu den Ausführungen des Amtssachverständigen mittels einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. B. Stellung zu nehmen. Dieser benötige zur Beschaffung der Unterlagen und deren fachgerechten Studie in Anbetracht der kommenden Weihnachtsferien eine Fristverlängerung bis 28. Februar 2007, weshalb beantragt werde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu diesem Tag zu verlängern.

Mit Bescheid des LH vom 2. Jänner 2007 wurden der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der BH vom 29. Dezember 2006 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in seinem "Spruchpunkt I" mit der Maßgabe, dass die Frist für die Dauer der baulichen Maßnahmen und des Naturversuches bis 31. Dezember 2012 festgelegt wurde, und in seinen Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. vollinhaltlich bestätigt. Ferner wurde der Fristerstreckungsantrag (der beschwerdeführenden Parteien) vom 14. Dezember 2006 abgewiesen.

Begründend führte der LH nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass der Amtssachverständige für Geohydrologie (St.) zu der in der Berufung vorgebrachten, durch das Privatgutachten (des Dr. B.) untermauerten Argumentation in schlüssiger Art und Weise dargelegt habe, dass diese Argumentation keine Änderung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen fachlichen Beurteilung bedinge. Auch mit den in der Berufung enthaltenen Ausführungen der drittbeschwerdeführenden Partei werde nichts Neues im Vergleich zu den Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt. So würden abermals Mängel im Hinblick auf den Schutz öffentlicher Interessen gerügt und habe der Amtssachverständige für Fischerei dazu bereits im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar Stellung genommen, dass in Summe sicher keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Fischpopulation zu erwarten seien.

Was das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer UVP anlange, so sei mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 21. Februar 2006 rechtskräftig festgestellt worden, dass für das gegenständliche Projekt keine UVP durchgeführt werden müsse, sodass ein näheres Eingehen auf dieses Berufungsvorbringen unterbleiben könne. Die Prüfung der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung falle nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, sondern der Naturschutzbehörde.

Was die Abweisung des Fristerstreckungsansuchens (vom 14. Dezember 2006) anlange, so würden zwar für die Beurteilung des Projektes insbesondere geohydrologische Fachausführungen benötigt. Im Berufungsverfahren sei auf Grund des ergänzten Berufungsvorbringens in Form der Einbringung eines Privatgutachtens ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie eingeholt und dazu Parteiengehör gewährt worden. In Bezug auf den Fristerstreckungsantrag der beschwerdeführenden Partei sei besonderes Augenmerk auf die Inhalte der einzelnen vorliegenden (geohydrologischen) Stellungnahmen zu legen. Dabei ergebe sich, dass ausreichend fachliche Daten für eine endgültige Beurteilung vorlägen und die neuerliche Befassung eines Privatgutachters lediglich zu einem "hin und her" der Fachausführungen führen würde. Abgesehen davon sei angesichts der Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien denselben Privatgutachter, der bereits ein Gutachten abgegeben habe, zu beauftragen beabsichtigten, die eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen ausreichend gewesen. Es sei kein "Einlesen" in der Sache mehr nötig bzw. habe der Amtssachverständige in seinem im Berufungsverfahren abgegebenen Gutachten lediglich auf die Ausführungen des Privatgutachters reagiert und nichts "Neues" vorgebracht. Der Fristerstreckungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, dass, wie der Sachverständige Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 9. März 2006 aufgezeigt habe, mit Beeinflussungen des Grundwassers noch in einer Entfernung von

2.400 m vom Donauufer zu rechnen sei und das "Grundstück S" sehr wohl im Einflussbereich des Vorhabens liege. In den vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie getroffenen ergänzenden Ausführungen habe dieser für die beschwerdeführenden Parteien wesentliche Neuerungen dargelegt, weil von ihm erstmals ihre Meinung geteilt worden sei, dass der "Brunnen S" bei Durchführung der geplanten Maßnahmen im Einflussbereich der Donau liege, und weil die Möglichkeit einer Kolmation der Gewässersohle ausgeschlossen worden sei, da seiner Ansicht nach die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Vorherrschen von geringen Fließgeschwindigkeiten und ein Ausstoß von Oberflächenwasser in das Grundwasser, nicht gegeben seien. Die im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör den beschwerdeführenden Parteien eingeräumte 14-tägige Frist, zu den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen (im Berufungsverfahren) Stellung zu nehmen, sei zu kurz bemessen gewesen, weshalb sie am 14. Dezember 2006 den Fristerstreckungsantrag gestellt hätten. Auf Grund der Abweisung dieses Fristerstreckungsantrages sei den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit genommen worden, den Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens entgegenzutreten. Wäre ihnen eine angemessene Frist eingeräumt worden, hätten sie durch die Beibringung eines ergänzenden Privatgutachtens "ihre Berührtheit" nachweisen und das Amtssachverständigengutachten widerlegen können.

Weiters bringt die Beschwerde vor, der LH habe in Bezug auf das von der drittbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufungsvorbringen lediglich festgestellt, dass "hier nichts Neues im Vergleich zu den Einwendungen zum erstinstanzlichen Verfahren dargelegt wird", und es werde auch an zahlreichen weiteren Stellen des angefochtenen Bescheides lediglich lapidar auf das Amtssachverständigengutachten verwiesen, sodass der Bescheid nur mangelhaft begründet sei.

Im Übrigen habe der LH auch nicht über den Einwand der beschwerdeführenden Parteien abgesprochen, dass Berechnungen von Donauspiegellagen für Abflüsse, die unter 915 m3 lägen, nicht durchgeführt worden seien, wobei diese Berechnungen jedoch für die Parteistellung von besonderer Bedeutung seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Bei den in Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum.

Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg. cit. im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0068, und vom 26. April 2007, Zl. 2005/07/0136, mwN).

Nach ständiger hg. Judikatur kommt den Inhabern von in Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0080, mwN).

Den Grundeigentümern steht nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. das Recht zu, das nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, leg. cit. als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser - so etwa durch einen Hausbrunnen - zu nutzen, sodass ein solcher Eigentümer in dieser Hinsicht Inhaber eines bestehenden Rechtes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. ist. Mit der Behauptung einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers wird daher sowohl eine Beeinträchtigung einer Nutzungsbefugnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. - hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht, sondern genügt es, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird - als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums geltend gemacht, und es ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück zu beeinträchtigen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0014).

Der LH teilte die Ansicht der BH im erstinstanzlichen Bescheid, dass projektbedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse im Bereich des "Hausbrunnens S" ausgeschlossen werden könnten, und stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, insbesondere des Amtssachverständigen für Geohydrologie (St.). In seinem in der Verhandlung am 10. Oktober 2005 erstatteten Gutachtens hatte dieser Amtssachverständige ausgeführt, dass sich Veränderungen der Spiegellagen der Oberflächengewässer bei Realisierung des Vorhabens im unmittelbar angrenzenden Grundwasserbereich in gedämpfter Form fortsetzten, wobei diese Auswirkungen nur im Bereich von wenigen cm lägen, keine Verschlechterungen bei HGW und NGW befürchten ließen und im Übrigen nur im Nahbereich der tatsächliche Einfluss im Grundwasser eindeutig feststellbar sei. Die angesprochene Kolmation habe weder eine Verschlechterung der Filterwirkung noch eine Beeinträchtigung fremder Wasserrechte zur Folge. Der genannte Hausbrunnen sei auf Grund seiner Entfernung von über 300 m vom Vorhaben nicht betroffen, und es könne eine projektbedingte Veränderung der Grundwasserverhältnisse dort ausgeschlossen werden.

In ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wandten sich die Beschwerdeführer gegen die auf Grundlage des vorgenannten Amtssachverständigengutachtens getroffene Beurteilung der BH und legten im Nachhang zur Berufung die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Franz B. vom 9. März 2006 vor, der zufolge aus hydrogeologischer Sicht mit Auswirkungen der projektierten Maßnahmen auf das Grundwasser im (nach seinen Ausführungen 500 m von der Donau entfernten) Grundstück des Erstbeschwerdeführers und des umliegenden Gebietes zu rechnen sei. Hiebei stützte sich der genannte Privatsachverständige auf ein "Protokoll und Bericht - Expertengespräch Donau-Grundwasser-Trinkwasser" vom 2. Juni 1992 und auf Messungen im Bereich des Donaupegels W.

Der vom LH beigezogene Amtssachverständige St. setzte sich mit diesem Privatgutachten auseinander und führte in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24. November 2006 (u.a.) aus, dass, wenn auch der Bereich der Liegenschaft mit dem - etwa 450 m vom Donauufer entfernt gelegenen - Hausbrunnen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im rechtsufrigen Grundwasserbegleitstrom der Donau liege, mit zunehmender Entfernung von der Donau die Wasserstandsentwicklungen nur mehr in gedämpfter Form stattfänden und sich Wasserstandsveränderungen mit zunehmender Entfernung auch nur mit einer zeitlichen Verzögerung im Grundwasser fortsetzten. Bei den von Dr. B. vorgenommenen Grundwasserspiegelauswertungen handle es sich lediglich um eine grobe Auswertung (mittlere Monatswasserstände), sodass die Extremwasserstände in Bezug auf Niederwasser und Hochwasser "geglättet" seien und die "zeitlich und höhenmäßig gedämpfte" Fortsetzung des Oberflächenwasserspiegels in den Grundwasserkörper nicht mehr ausreichend nachvollzogen werden könne. Auch seien die von Dr. B. herangezogenen, bereits im Bereich des sogenannten Grundwasserkörpers "W Feld" gelegenen Messstellen für einen Vergleich mit dem gegenständlichen Standort in H, bei dem kein derart weitläufiger Grundwasserbegleitstrom vorliege und der mehr als 5 km donaustromaufwärts liege, nur bedingt geeignet. Schon in einer Entfernung von unter 100 m von der Donau würden die lediglich noch gedämpft fortgesetzten Wasserstandsentwicklungen nur noch im Rahmen der Messgenauigkeit liegen und sei in einer Entfernung von mehr als 300 m durch die geplanten Maßnahmen kein Einfluss auf die Grundwasserspiegellage mehr feststellbar. Dementsprechend werde bei Realisierung des Naturversuches im Bereich des Anwesens S in H kein Einfluss auf das Grundwassergeschehen mehr stattfinden.

Wenn die Beschwerde nunmehr vorbringt, der Amtssachverständige (St.) habe in diesem ergänzenden Gutachten als "Neuerung" - das heißt, erstmals im Verwaltungsverfahren - die Möglichkeit einer Kolmation der Gewässersohle ausgeschlossen, so übersieht sie die Ausführungen des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren vergleiche , das Verhandlungsprotokoll vom 10. Oktober 2005, Seite 17), denen zufolge die angesprochene Kolmation weder eine Verschlechterung der Filterwirkung noch eine Beeinträchtigung fremder Wasserrechte zur Folge habe und der genannte Hausbrunnen auch insoweit nicht betroffen sei.

In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (vom 24. November 2006) hat der Amtssachverständige diese, bereits in der Verhandlung vom 10. Oktober 2005 getroffene fachliche Beurteilung erläutert und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine mögliche Kolmation - nämlich ein Ausstoß von Oberflächenwasser in das Grundwasser und das Vorherrschen von geringen Fließgeschwindigkeiten in der Donau - im Bereich der Naturversuchsstrecke nicht gegeben seien und bei Durchführung der geplanten Maßnahmen mit keiner Veränderung der Abflussverhältnisse an der Donau (Donauwasserspiegel, Strömungsgeschwindigkeit, Hochwasserabflussbereich) in einer Entfernung von 7 km zu rechnen sei. Da der Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Beeinträchtigung des Brunnens durch eine Kolmation ausgeschlossen hat, kann von einer "Neuerung" in dem von der Beschwerde diesem Ausdruck beigemessenen Sinn keine Rede sein. Im Übrigen hatten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls bereits seit der Verhandlung vom 10. Oktober 2005 Gelegenheit, der Beurteilung durch den Amtssachverständigen, dass die in der Verhandlung angesprochene (mögliche) Kolmation im Bereich der Gewässersohle keine Verschlechterung der Filterwirkung und keine Beeinträchtigung von fremden Wasserrechten zur Folge habe, durch Vorlage eines geeigneten Privatsachverständigengutachtens entgegenzutreten. Schon deshalb kann in Bezug auf die Ausführungen zu den Auswirkungen einer Kolmation der Beschwerdeansicht, dass die zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumte Frist von zwei Wochen zu kurz bemessen gewesen sei, nicht beigepflichtet werden.

Auch der von der Beschwerde weiters behauptete Umstand, es sei erstmals vom Amtssachverständigen die Meinung der beschwerdeführenden Parteien geteilt worden, dass der "Brunnen S" bei Durchführung der geplanten Maßnahmen im Einflussbereich der Donau liege, stellt keine für die vorliegende Beurteilung wesentliche "Neuerung" im vorgenannten Sinn dar. So ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des Amtssachverständigen St. in der Verhandlung vom 10. Oktober 2005 als auch dessen ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2006, dass der tatsächliche Einfluss der Veränderungen im Grundwasser nur im Nahbereich (der Donau) eindeutig feststellbar (messbar) sei, während im Liegenschaftsbereich des Ehepaares S keine Auswirkungen mehr feststellbar seien. Ein Widerspruch zwischen seinen Ausführungen oder eine wesentliche "Neuerung" im obgenannten Sinn kann auch in diesen Ausführungen nicht erblickt werden.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, die es geboten hätten, dem Fristerstreckungsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom 14. Dezember 2006 Folge zu geben. Abgesehen davon wurde von den beschwerdeführenden Parteien in diesem Antrag auch nicht dargelegt, welche Unterlagen vom Privatgutachter beizuschaffen seien und warum diese in der - zur Gänze vor den Weihnachtsfeiertagen 2006 gelegenen - Stellungnahmefrist nicht beigeschafft werden könnten. Warum die Weihnachtsferien ein Hindernis für die Beischaffung von Unterlagen dargestellt haben sollten, ist mangels entsprechender Begründung in der Beschwerde nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt, welche Unterlagen der mit der gegenständlichen Angelegenheit bereits befasste Privatsachverständige für eine ergänzende Stellungnahme noch benötigt hätte, die innerhalb der gesetzten Frist nicht hätten beigeschafft werden können.

Dem Beschwerdevorwurf, dass die dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu kurz gewesen sei, der Fristerstreckungsantrag vom 14. Dezember 2006 daher nicht hätte abgewiesen werden dürfen und die genannten Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, kommt somit keine Berechtigung zu.

Was den weiteren Beschwerdevorwurf anlangt, dass Berechnungen von Donauspiegellagen für Abflüsse, die unter 915 m3 lägen, nicht durchgeführt worden seien und diese Berechnungen im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen und in weiterer Folge für die Parteistellung von besonderer Bedeutung seien, worüber die Behörde nicht abgesprochen habe, so legen die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde nicht dar, inwieweit der Amtssachverständige auf Grund solcher Berechnungen zu einem anderen, für sie günstigen Ergebnis gelangt wäre, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich ist.

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass das gegenständliche Projekt auf Grund unmittelbar anzuwendenden Gemeinschaftsrechtes einer UVP zu unterziehen wäre. Bei dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt handle es sich um eine Teilumsetzung des "Flussbaulichen Gesamtprojektes". So führe die MP im Einreichprojekt selbst dazu aus, dass in der knapp 3 km langen Naturversuchsstrecke die Wirkungsweise und Auswirkungen von wesentlichen flussbaulichen Maßnahmen, wie sie später im " Flussbaulichen Gesamtprojekt" vorgesehen seien, im Rahmen eines wasserbaulichen Versuchs erprobt werden sollten und die im Rahmen des Naturversuches vorgesehenen flussbaulichen Maßnahmen eine auf unbefristete Dauer funktionsfähige Modifikation der Regulierungsmaßnahmen in der Versuchsstrecke darstellten. Nur im nicht zu erwartenden Fall, dass sich einzelne Elemente als unzweckmäßig erweisen sollten, sei - nach Ende der für rund fünf Jahre vorgesehenen Versuchsdurchführung und Beobachtung der Auswirkungen im Rahmen des Monitorings - ein Rückbau derselben vorgesehen. Die bloße Teilumsetzung des so genannten Naturversuches stelle eine willkürliche Stückelung des flussbaulichen Gesamtprojektes dar, und es stehe die Nichtdurchführung der UVP in klarem Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , jüngst etwa das Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/07/0136, mwN) entfaltet eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine Bindung für alle relevanten Verfahren, wofür nur maßgeblich ist, dass das betreffende Projekt mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. Februar 2006 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für die verfahrensgegenständlichen flussbaulichen Maßnahmen keine UVP nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden müsse. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - dieser Feststellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wird von der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Vorhaben mit dem dem genannten Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Projekt nicht ident sei. Der obgenannte Feststellungsbescheid entfaltet daher für das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bindende Wirkung.

Auch der Beschwerdehinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02 (Delena Wells), ist nicht zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0093, und vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0195) ausgeführt, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung von Anrainern zu einem Feststellungsverfahren im Sinn des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach dieser Gesetzesbestimmung die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interesse gewahrt bleiben, sind sie nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das vom Genehmigungswerber eingereichte Vorhaben unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden sind ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei an Hand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem, im obgenannten Erkenntnis, Zl. 2004/05/0093, zitierten Ablehnungsbeschluss betont, dass im Falle der Feststellung der fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interesse gewahrt bleiben.

Im Übrigen wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und ist nicht ersichtlich, dass ihnen durch die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) subjektive Rechte eingeräumt würden, die ihnen nach dem WRG 1959 nicht zukämen.

Abgesehen davon kann auch keine Rede von einer Umgehung der UVP-Richtlinie durch die Einreichung des gegenständlichen Projektes sein. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem bewilligten Projekt (lediglich) um einen Naturversuch handelt, wobei die Frist für die Dauer der baulichen Maßnahmen und des Naturversuches mit 31. Dezember 2012 festgelegt wurde. Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt wurde, wird das "Flussbauliche Gesamtprojekt", das den gesamten Donauabschnitt zwischen dem Kraftwerk Freudenau und der Staatsgrenze zur Slowakei umfasst, einer UVP unterzogen werden. Der gegenständliche Naturversuch dient dazu, die Wirkungsweise und Auswirkungen von wesentlichen flussbaulichen Maßnahmen, wie sie später in diesem "Gesamtprojekt" vorgesehen sind, im Rahmen eines wasserbaulichen Versuchs zu erproben und festzustellen. Nach den einen wesentlichen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Projektsunterlagen der MP soll - wie auch in der Beschwerde vergleiche , dort Seite 10) zitiert wird - nach Ende der für rund fünf Jahre vorgesehenen Versuchsdurchführung und Beobachtung der Auswirkungen im Rahmen des Monitorings im (nicht zu erwartenden) Fall, dass sich einzelne Elemente als unzweckmäßig erweisen sollten, ein Rückbau derselben erfolgen. Es war daher keineswegs geboten, in Ansehung des gegenständlichen Versuchsprojektes bereits das "Flussbauliche Gesamtprojekt" einer Beurteilung zu unterziehen.

Was das Beschwerdevorbringen betreffend Artikel 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie und Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera f, "Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst), Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" anlangt, so bleibt die Entscheidung bei den in diesem Anhang aufgezählten Projekten, ob eine UVP durchzuführen sei, den Mitgliedstaaten überlassen und räumt diese Richtlinie somit den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum in die Richtung ein, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen.

Eine unmittelbare Wirkung der UVP-Richtlinie kommt daher im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. Mai 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wasserrecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070025.X00

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWT_2007070025_20070524X00