Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0012 E 19. September 2000 VwSlg 15494 A/2000 RS 3

Stammrechtssatz

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten

(Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255, VwSlg 11410 A/1984).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X01

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X01

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0012 E 19. September 2000 VwSlg 15494 A/2000 RS 4 (hier der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0141, VwSlg 12579 A/1987).

Schlagworte

Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X02

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X02

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §11;
AVG §9;
FrG 1997 §95 Abs1;
FrG 1997 §95 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch einem handlungsunfähigen Fremden kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Die Wirksamkeit von dessen prozessualen Handlungen setzt jedoch (ua) voraus, dass die gesetzlichen Vertretungsvorschriften eingehalten wurden. Das Fremdengesetz 1997 enthält über die Handlungsfähigkeit von Fremden nur Paragraph 95, (Absatz eins und 3) FrG 1997, wonach minderjährige Fremde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen handlungsfähig sind oder im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen können. Beim hier beschwerdeführenden Fremden handelt es sich zwar um keinen minderjährigen Fremden, zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches erscheint es jedoch geboten, Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz FrG 1997 auf Fremde, die nicht als minderjährig zu beurteilen, jedoch auf Grund ihres geistigen Zustandes im Sinn des Paragraph 11, AVG als handlungsunfähig anzusehen sind und deswegen eines gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) bedürfen, sinngemäß anzuwenden. So ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung des FrG 1997, dass im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verfahrenshandlungen eines Fremden, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines unter 16jährigen aufweist und im Hinblick darauf eines gesetzlichen Vertreters bedarf, dann rechtswirksam sein sollen, wenn diese Handlungen zum Vorteil des unter 16jährigen gesetzt wurden und sein gesetzlicher Vertreter seine Interessen nicht wahrnehmen konnte. Diese Regelung bezweckt, Fremden, die aufgrund ihrer mangelnden geistigen Reife nicht voll handlungsfähig sind, einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Fremdengesetzgeber diesen Schutz erwachsenen Fremden, die auf Grund ihres geistigen Zustandes nicht voll handlungsfähig sind, verweigern wollte. Es erscheint daher zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches geboten, die genannte Regelung des Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz FrG 1997 auf solche erwachsene Fremde sinngemäß anzuwenden. Die von solchen Fremden in einem Verfahren nach dem FrG 1997 gesetzten Verfahrenshandlungen sind somit rechtswirksam, wenn sie zu ihrem Vorteil gesetzt wurden und ihre Interessen von einem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) nicht wahrgenommen werden konnten. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 95, Absatz eins, legcit kommt hingegen in einem Verfahren, wie dem gegenständlichen, über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Gesetzesbestimmung nicht auf das 2. Hauptstück des FrG 1997 bezieht. Die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz legcit entbindet die Behörde jedoch nicht davon, auch in Fällen, in denen der Fremde lediglich Prozesshandlungen zu seinen Gunsten gesetzt hat, aber wegen seiner mangelnden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit iSd Paragraphen 9 und 11 AVG handlungsunfähig ist, nach Paragraph 11, AVG vorzugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X03

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X03

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage der Handlungsfähigkeit des Fremden in einem Verfahren in einer Angelegenheit nach dem FrG 1997 als Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 16. Oktober 1998, 96/19/3033).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X04

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X04

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §9;
B-VG Art130 Abs2;
JN §109;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat, und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist.

Schlagworte

Sachwalter Ermessen VwRallg8 Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X05

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X05

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0286 B 25. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Frage der Prozeßfähigkeit des Antragstellers kommt es darauf an, ob der ASt die Tragweite des Verfahrens und außerdem auch jeder von ihm gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermag.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X06

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X06

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AußStrG;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §9;
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0019 E 25. Mai 2005 RS 1 (hier die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 23.4.1996, Zl. 95/11/0365, und E 20.2.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 19.9.2000, Zl. 2000/05/0012).

Schlagworte

Sachwalter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X07

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X07

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es steht im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Ist die Vorfrage nicht bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde und wird ein solches Verfahren auch nicht gleichzeitig anhängig gemacht, so besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X08

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X08

Rechtssatz für 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG;
AVG §11;
AVG §38;
IPRG;
JN §109;
JN §110;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 110 heute
  2. JN § 110 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 110 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 110, JN regelt die inländische Gerichtsbarkeit für die in Paragraph 109, JN angeführten (außerstreitigen) Angelegenheiten. Ist diese gegeben, so entscheidet das österreichische Gericht nach den Verfahrensregeln des Außerstreitgesetzes, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (nach den Regeln des IPR-Gesetzes) anzuwenden ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich fehlen, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme - in diesem Fall genügt der (bloße) Aufenthalt im Inland -

oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Pflegebefohlenen betrifft. Ein trotz fehlender inländischer Gerichtsbarkeit durchgeführtes (außerstreitiges) Verfahren ist nichtig. (Hier: Der Fremde lebte bereits während des Berufungsverfahrens und auch bei Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht nicht in Österreich und war auch nicht aufhältig. Mangels eines inländischen Aufenthaltes des Fremden waren somit die inländische Gerichtsbarkeit und damit auch die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das angeregte Sachwalterschaftsverfahren nicht gegeben, sodass - unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahren über die Vorfrage der Handlungsfähigkeit des Fremden anhängig gemacht wurde und, zutreffendenfalls, ob das Anhängigmachen gleichzeitig mit der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens erfolgte - die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 38, zweiter Satz AVG nicht erfüllt.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X09

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180221_20051013X09

Entscheidungstext 2004/18/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 16728 A/2005

Geschäftszahl

2004/18/0221

Entscheidungsdatum

13.10.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/09 Internationales Privatrecht;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
22/03 Außerstreitverfahren;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §273 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AußStrG;
AVG §11;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §9;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §95 Abs1;
FrG 1997 §95 Abs3;
FrG 1997;
IPRG §1;
IPRG §12;
IPRG §15;
IPRG §9 Abs1;
IPRG;
JN §109;
JN §110;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 273a gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2006
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 110 heute
  2. JN § 110 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 110 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des römisch fünf, geboren 1969, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 2004, Zl. 313.386/10- III/4/03, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Juni 2004 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 AVG das bei ihm anhängige Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: BH) vom 19. Februar 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren durch das zuständige Zivilgericht ausgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts dieser Gesetzesbestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 1969 in Vlaski Do als ehelicher Sohn der C.S. und des C.C., beide jugoslawische Staatsangehörige, welche am 7. Oktober 1966 in Vlaski Do die Ehe geschlossen hätten, geboren worden sei. Seinen Angaben zufolge sei er seit etwa 1981 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Jänner 1987 zufolge habe er seit 6. September 1984 über einen unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk verfügt.

Der Vater des Beschwerdeführers habe seit etwa Juni 1990 einen Kinderzuschuss zur Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogen. Nach Erstellung eines Gutachtens habe diese ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seit einem zeitlich vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Zeitpunkt auf Grund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig wäre.

Am 6. März 1991 sei der Beschwerdeführer der BH vorgeführt und in Schubhaft genommen worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 1991 sei gegen ihn ein bis zum 6. Mai 2001 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 8. Mai 1991 sei er aus Österreich abgeschoben und der jugoslawischen Grenzpolizei übergeben worden.

Am 22. Mai 1997 habe seine Mutter bei der BH vorgesprochen, um die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu erwirken, und angekündigt, sich in dieser Sache an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Der Vater des Beschwerdeführers sei am 16. März 1999 in Vlaski Do verstorben. Hierauf sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (als Waise) dauernd erwerbsunfähig wäre und die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten wäre. Mit dem an seine Mutter ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 2000 sei sein Anspruch auf Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater ab 1. April 1999 auf der Rechtsgrundlage des ASVG anerkannt worden. Bisher seien von ihm "Lebensbestätigungen" regelmäßig abverlangt worden und eingelangt. Seine Waisenpension werde seit Beginn an seine Mutter in Österreich überwiesen. Er gelte derzeit auf Grund des seine Erwerbsunfähigkeit verursachenden Geisteszustandes als Kind gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 habe sich der Beschwerdevertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen und die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Aufenthaltsverbotes sowie die Feststellung, dass "der am 6. September 1994 ausgestellte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk" (richtig laut Reisepass: 6. September 1984) wieder auflebte. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 habe die BH diesen Antrag abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben habe. Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg diesen Bescheid aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 zurückgewiesen.

Am 16. August 2001 habe der Beschwerdeführer persönlich über die österreichische Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat" gestellt. Mit Bescheid vom 7. März 2002 habe die BH diesen Antrag abgewiesen. Die genannte Botschaft sei ersucht worden, dem Beschwerdeführer diesen Bescheid zuzustellen. Aus einem Aktenvermerk vom 3. April 2002 ergebe sich, dass die BH vor Bescheiderlassung fernmündlich bei der Kanzlei des Beschwerdevertreters angefragt habe, ob dieser den Beschwerdeführer "noch/auch" in diesem Verfahren verträte, worauf die Auskunft erteilt worden wäre, der Beschwerdeführer sollte sich bei dem Beschwerdevertreter melden, derzeit bestünde kein Vertretungsauftrag. Deshalb wäre der Bescheid dem Beschwerdeführer über die genannte Botschaft direkt zugestellt worden.

Während des Zustellverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben des Beschwerdevertreters vom 26. März 2002 einen Facharztbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses in Kovin, Abteilung für stationäre Aufnahme, vom 20. Februar 2002 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"BEFUND UND BEURTEILUNG: Sie (der Beschwerdeführer) (..., vom Facharzt für Neuropsychiatrie festgestellterweise an Psychosis sch. (F 20.0) leidend) erschienen in Begleitung ihres Cousins und Ihrer Gattin zur fachärztlichen Untersuchung. Es werde berichtet, dass Sie seit längerer Zeit in 'gutem' Zustand seien. Ihr Verhalten zu Hause und auf der Straße wäre 'normal'. Aggressives Verhalten sowie Selbstgespräche würden verneint. Einnahme von Medikamenten erfolge wie verordnet, kein Alkoholkonsum. Gröbere Schlaflosigkeit werde verneint. KLINISCHER BEFUND: derzeit ohne Anzeichen einer Psychose. Der Zustand einer soliden psychosozialen Remission, bedingt durch regelmäßige Medikamenteneinnahme, bleibe erhalten. THERAPIE: idem. KONTROLLE: In diesem Krankenhaus in einem Monat, nach Bedarf auch früher."

Den "obzitierten" Bescheid der BH habe der Beschwerdeführer persönlich am 9. April 2004 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad übernommen.

(Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Juli 2002 bei der BH (neuerlich) einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "privat". Diesem Antrag wurde mit obgenanntem Bescheid der BH vom 19. Februar 2003 nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid die Berufung vom 3. März 2003.)

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass zur rechtlichen Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers zunächst die einwandfreie Feststellung eines entscheidungswesentlichen Sachverhaltes notwendig wäre, die jedoch auf Grund aufgetretener Unklarheiten über seine Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) nicht getroffen werden könne. Da auf Grund der Aktenlage begründete Zweifel sowohl über das Vorhandensein als auch über das Fehlen seiner Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) obwalteten, habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Mai 2004 zunächst den Beschwerdevertreter zur Urkundenvorlage und Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert, wobei dieses Schreiben ihm (dem Beschwerdevertreter) am 11. Mai 2004 zugestellt worden sei. Sein am 18. Mai 2004 eingegangenes Antwortschreiben sei der Klärung der zu beurteilenden Fragen in keiner Weise dienlich gewesen, und es seien die geforderten Nachweise nicht erbracht worden. Eine ausreichend informative Stellungnahme hinsichtlich der anstehenden Rechts- und Beweisfragen sei nicht erfolgt.

Es sei daher zusätzlich der den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsakt der Pensionsversicherungsanstalt beigeschafft und eingesehen worden. Der Inhalt der in diesem Akt enthaltenen Gutachten habe bereits vorhandene Zweifel der belangten Behörde an seiner Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) zusätzlich verstärkt.

Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner - "hier nicht näher zu bezeichnenden" - Geisteskrankheit(en) zunächst Kinderzuschuss und sodann eine ihm lebenslang zuerkannte Waisenpension nach seinem Vater bezogen, die er auch derzeit noch beziehe. Die Frage nach den Gründen seiner Erwerbsunfähigkeit korreliere mit den Gründen der Behörde, seine Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) zu hinterfragen. Dass er releviere, lebenslang eine Waisenpension - in weiterer Folge auch eine Ausgleichszulage - zu beziehen, woraus sein Unterhalt im Fall seiner Niederlassung (in Österreich) bestritten würde, stehe in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdevertreters, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig wäre.

Eine Spruchfassung über den Antrag des Beschwerdeführers (offensichtlich gemeint: auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung) sei gegenwärtig weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch in der Sache möglich. Die vorhergehende eindeutige Klärung der Frage seiner gegebenen oder fehlenden Handlungs- und Prozessfähigkeit, allenfalls seiner gesetzlichen Vertretung oder künftigen Sachwalterschaft, durch das zuständige Zivilgericht sei zur Feststellung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes und dessen Subsumtion, aber auch für die Erlassung eines Bescheides (gemeint: über die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 19. Februar 2003) unverzichtbar.

Die BH sei unter einem mit der Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens und weiteren den Sachverhalt ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich lebe, daher die inländische Gerichtsbarkeit (eines österreichischen Zivilgerichtes) nicht gegeben sei und zur Klärung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kein österreichisches Gericht zuständig sei. Es liege demnach kein Grund für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens vor.

2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

2.1. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen der Paragraphen 9, 11 und 38 AVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Paragraph 11, Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.

Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit einer Partei ist somit zufolge des Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt des betreffenden Verfahrensabschnitts in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 9, AVG E 117, 118 zitierte hg. Judikatur).

2.2. Wenn die Beschwerde meint, dass die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele, weil auch ein Prozessunfähiger eine Niederlassungsbewilligung erreichen könne, so ist zwar richtig, dass auch einem handlungsunfähigen Fremden eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Die Wirksamkeit von dessen prozessualen Handlungen setzt jedoch (u.a.) voraus, dass die gesetzlichen Vertretungsvorschriften eingehalten wurden. Sollte dieses Beschwerdevorbringen auf die Bestimmung des Paragraph 95, (Absatz eins, und 3) des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, - eine andere Bestimmung über die Handlungsfähigkeit von Fremden ist in diesem Gesetz nicht enthalten - abzielen, wonach minderjährige Fremde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen handlungsfähig sind oder im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen können, so handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar um keinen minderjährigen Fremden. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches erscheint es jedoch geboten, Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz leg. cit. auf Fremde, die nicht als minderjährig zu beurteilen, jedoch auf Grund ihres geistigen Zustandes im Sinn des Paragraph 11, AVG als handlungsunfähig anzusehen sind und deswegen eines gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) bedürfen, sinngemäß anzuwenden. So ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung des FrG, dass im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verfahrenshandlungen eines Fremden, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines unter 16jährigen aufweist und im Hinblick darauf eines gesetzlichen Vertreters bedarf, dann rechtswirksam sein sollen, wenn diese Handlungen zum Vorteil des unter 16jährigen gesetzt wurden und sein gesetzlicher Vertreter seine Interessen nicht wahrnehmen konnte. Diese Regelung bezweckt, Fremden, die aufgrund ihrer mangelnden geistigen Reife nicht voll handlungsfähig sind, einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Fremdengesetzgeber diesen Schutz erwachsenen Fremden, die auf Grund ihres geistigen Zustandes nicht voll handlungsfähig sind, verweigern wollte. Es erscheint daher zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches geboten, die genannte Regelung des Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz FrG auf solche erwachsene Fremde sinngemäß anzuwenden.

Die von solchen Fremden in einem Verfahren nach dem FrG gesetzten Verfahrenshandlungen sind somit rechtswirksam, wenn sie zu ihrem Vorteil gesetzt wurden und ihre Interessen von einem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) nicht wahrgenommen werden konnten. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. kommt hingegen in einem Verfahren, wie dem gegenständlichen, über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Gesetzesbestimmung nicht auf das 2. Hauptstück des FrG bezieht.

Die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz leg. cit. entbindet die Behörde jedoch nicht davon, auch in Fällen, in denen der Fremde lediglich Prozesshandlungen zu seinen Gunsten gesetzt hat, aber wegen seiner mangelnden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Sinn der Paragraphen 9 und 11 AVG handlungsunfähig ist, nach Paragraph 11, AVG vorzugehen.

2.3. Die belangte Behörde hatte somit die Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Vorfrage zu beurteilen vergleiche dazu Walter/Thienel, aaO, Paragraph 9, AVG Anm.3); ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1998, 96/19/3033).

Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304, sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht, und sind die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen ("Grundsatz der stärksten Beziehung"). Gemäß Paragraph 12, leg. cit. ist die Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut - das ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. für eine natürliche Person, die eine fremde Staatsangehörigkeit hat und nicht auch gleichzeitig österreichischer Staatsbürger ist, das Recht des (fremden) Staates, dem sie angehört, sofern es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling oder einen diesem gleichzuhaltenden Fremden im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. handelt - zu beurteilen. Gemäß Paragraph 15, leg. cit. sind die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Entmündigung (nunmehr: Bestellung eines Sachwalters; vergleiche dazu etwa Verschraegen in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band/6. Teil3, Paragraph 15, IPRG Rz 1) nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.

Wie bereits dargelegt, ordnet Paragraph 11, AVG an, dass, wenn von Amts wegen gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen kann. Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat vergleiche etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 37, AVG E 16, 17 zitierte hg. Judikatur), und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist, d.h., ob er - bezogen auf das betreffende Verwaltungsverfahren - die Tragweite des Verfahrens und außerdem der von ihm gesetzten Verfahrenshandlungen (oder Unterlassungen) zu erkennen vermag und vermochte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, mwN). Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hiezu ein Ermittlungsverfahren zu führen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Dazu sei bemerkt, dass der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vergleiche dazu die Paragraphen 243, ff Außerstreitgesetz in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, geltenden Fassung) konstitutiv wirkt und nicht zurückwirkt und die Behörde nicht davon enthebt, bei begründeten Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit der Partei, bezogen auf die Verfahrenszeiträume vor der Sachwalterbestellung, das Vorliegen der Handlungs- und Prozessfähigkeit zu prüfen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/09/0019, mwN).

2.4. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf einen Facharztbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses in Kofin vom 20. Februar 2002 und den Inhalt von in einem näher bezeichneten Pensionsakt enthaltenen Gutachten aus, dass starke Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers bestünden und die eindeutige Klärung dieser Frage für das weitere Verwaltungsverfahren unverzichtbar sei. In weiterer Folge beurteilte sie diese Vorfrage, ob nun dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die notwendige Handlungsfähigkeit mangle, nicht nach eigener Anschauung (Paragraph 38, erster Satz AVG), sondern setzte sie das Verfahren nach Paragraph 38, zweiter Satz leg. cit. aus, wobei sie in der Begründung ihres Bescheides darauf hinwies, dass die BH unter einem mit der Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens und weiteren den Sachverhalt ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden sei.

Nach der hg. Judikatur steht es im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Ist die Vorfrage nicht bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde und wird ein solches Verfahren auch nicht gleichzeitig anhängig gemacht, so besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, Paragraph 38, AVG E 106, 108 zitierte Rechtsprechung).

2.5. Nach Ausweis der Verwaltungsakten erteilte die belangte Behörde der BH mit Schreiben vom 22. Juni 2004 den Auftrag, (u.a.) "umgehend ein zivilgerichtliches Verfahren hinsichtlich Feststellung der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) und allfälliger Bestellung eines Sachwalters für den im Betreff Genannten (den Beschwerdeführer) anhängig zu machen". Weiters geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass die BH diesem Auftrag insoweit entsprochen hat, als sie mit Schreiben vom 12. Juli 2004 das Bezirksgericht St. Johann im Pongau ersucht hat, ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten vergleiche , dazu das genannte Schreiben und das Schreiben der BH an die belangte Behörde vom 20. Juli 2004; ferner den AV des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 19. Juli 2004, Zl. 11 P55/04-v, dem zufolge die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für den Beschwerdeführer unzulässig sei, weil dieser weder österreichischer Staatsangehöriger sei noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder zumindest einen Aufenthalt im Inland oder Vermögen im Inland habe und die Voraussetzungen des Paragraph 110, JN fehlten).

Ob mit diesem Auftrag an die BH (Schreiben vom 22. Juni 2004) die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 38, zweiter Satz AVG, dass das Verfahren bei der zuständigen Behörde gleichzeitig (mit der Aussetzung) anhängig gemacht wird, erfüllt wurde, braucht auf Grund der folgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden:

Die in Paragraph 11, AVG angeführte Bestimmung des Paragraph 109, JN und der dort verwiesene Paragraph 110, JN lauten:

"Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel

Paragraph 109, (1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.

  1. Absatz 2,Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

    Paragraph 110, (1) Für die im Paragraph 109, genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene

    1. Ziffer eins
      österreichischer Staatsbürger ist oder
    2. Ziffer 2
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
                  3.              Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
  2. Absatz 2,Hat der österreichische Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat."

Paragraph 110, JN regelt die inländische Gerichtsbarkeit für die in Paragraph 109, JN angeführten (außerstreitigen) Angelegenheiten. Ist diese gegeben, so entscheidet das österreichische Gericht nach den Verfahrensregeln des Außerstreitgesetzes, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (nach den Regeln des IPR-Gesetzes) anzuwenden ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich fehlen, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme - in diesem Fall genügt der (bloße) Aufenthalt im Inland -

oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Pflegebefohlenen betrifft. Ein trotz fehlender inländischer Gerichtsbarkeit durchgeführtes (außerstreitiges) Verfahren ist nichtig. (Vgl. zum Ganzen Fucik in Fasching, Kommentar 12 (Wien 2000), Paragraph 110, JN Rz 1 und 2 mwH auf die zivilgerichtliche Judikatur.)

Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer am 9. April 2004 in Serbien und Montenegro aufhältig. Den von der belangten Behörde (im Nachhang mit Schreiben vom 2. November 2004) vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wurde der vorliegend angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer im Weg über die österreichische Botschaft in Belgrad zugestellt, "nachdem der Genannte nachweislich nicht im Bundesgebiet aufhältig ist" vergleiche das Schreiben der BH an die belangte Behörde vom 20. Juli 2004). Ferner wurde von der belangten Behörde (mit Schreiben vom 23. August 2005) eine Übersetzung einer (in der angeschlossenen Kopie des Originals mit 13. Juli 2005 datierten) Bestätigung der "Sozialistischen Republik Serbien - Gemeindeversammlung Zabari - Ortskanzlei Vlaski Do" nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer in Vlaksi Do lebe.

Im Hinblick darauf und auf das obzitierte (römisch zwei.1.) Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des Berufungsverfahrens und auch bei Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau nicht in Österreich lebte und aufhältig war. Mangels eines inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers waren somit nach den oben dargelegten Kriterien des Paragraph 110, JN die inländische Gerichtsbarkeit und damit auch die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau für das angeregte Sachwalterschaftsverfahren nicht gegeben, sodass - unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahren über die Vorfrage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anhängig gemacht wurde und, zutreffendenfalls, ob das Anhängigmachen gleichzeitig mit der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens erfolgte - die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 38, zweiter Satz AVG nicht erfüllt waren.

2.6. Dies hat die belangte Behörde verkannt, sodass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

  1. Ziffer 3
    Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
  2. Ziffer 4
    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 13. Oktober 2005

Schlagworte

Sachwalter Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X00

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWT_2004180221_20051013X00