"(3)Absatz 3,Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden."Könnte der hinreichende Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden."
Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.Gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74, bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, durch die Nichtvorlage des bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 innerhalb der gesetzten Frist habe die Beschwerdeführerin das Ungehorsamsdelikt des § 367 Z. 25 leg. cit zu verantworten.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, durch die Nichtvorlage des bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungskonzeptes gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 innerhalb der gesetzten Frist habe die Beschwerdeführerin das Ungehorsamsdelikt des Paragraph 367, Ziffer 25, leg. cit zu verantworten.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Sanierungskonzeptes sei der Deliktserfolg - die Verletzung der Mitwirkungspflicht - eingetreten; nach diesem Zeitpunkt bestehe keine Mitwirkungspflicht mehr. § 367 Z. 25 GewO 1994 könne mangels "Vorliegen eines entsprechenden Auftrages nicht verwirklicht" werden.Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Sanierungskonzeptes sei der Deliktserfolg - die Verletzung der Mitwirkungspflicht - eingetreten; nach diesem Zeitpunkt bestehe keine Mitwirkungspflicht mehr. Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 könne mangels "Vorliegen eines entsprechenden Auftrages nicht verwirklicht" werden.
Die Beschwerdeführerin geht damit implizit davon aus, dass mit Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 79 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 der in Bescheidform ergangene Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erloschen ist (der Bescheidadressat könne nicht "ein Leben lang" zur Mitwirkung verpflichtet sein), sodass der Tatbestand des § 367 Z. 25 leg. cit - das Nichteinhalten von gemäß den §§ 74 bis 83 GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträgen - nicht erfüllt werde.Die Beschwerdeführerin geht damit implizit davon aus, dass mit Ablauf der gesetzten Frist gemäß Paragraph 79, Absatz 3, erster Satz GewO 1994 der in Bescheidform ergangene Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erloschen ist (der Bescheidadressat könne nicht "ein Leben lang" zur Mitwirkung verpflichtet sein), sodass der Tatbestand des Paragraph 367, Ziffer 25, leg. cit - das Nichteinhalten von gemäß den Paragraphen 74, bis 83 GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträgen - nicht erfüllt werde.
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu:
Dem Wortlaut des § 79 Abs. 3 GewO 1994 ist nicht zu entnehmen, dass das Verstreichen der in einem Auftrag gesetzten Sanierungsfrist Auswirkungen auf die Gültigkeit der dem behördlichen Sanierungsverfahren zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung hätte. Legt der Betriebsinhaber innerhalb dieser Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept vor, so wird dieser in Bescheidform ergangene Auftrag - unbeschadet der möglichen Anwendung anderer Bestimmungen, etwa des zweiten Teilsatzes des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 - nicht unwirksam. Ein verspätet vorgelegtes Sanierungskonzept verpflichtet die Behörde zu seiner Prüfung und zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens nach § 79 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994.Dem Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 ist nicht zu entnehmen, dass das Verstreichen der in einem Auftrag gesetzten Sanierungsfrist Auswirkungen auf die Gültigkeit der dem behördlichen Sanierungsverfahren zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung hätte. Legt der Betriebsinhaber innerhalb dieser Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept vor, so wird dieser in Bescheidform ergangene Auftrag - unbeschadet der möglichen Anwendung anderer Bestimmungen, etwa des zweiten Teilsatzes des Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 - nicht unwirksam. Ein verspätet vorgelegtes Sanierungskonzept verpflichtet die Behörde zu seiner Prüfung und zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens nach Paragraph 79, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994.
Schließlich ist - nach dem Zweck des § 79 GewO 1994 - der Auftrag gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Gerade weil die erforderlichen Auflagen "wesensverändernd" wären, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2003/04/0094, mwH). Der Zielsetzung der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen bzw. der Durchführung einer Sanierung einer genehmigten Betriebsanlage unter Mitwirkung des Betriebsanlageninhabers zum Schutz der Nachbarn würde es entgegenlaufen, die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes mit dem Ablauf der hiefür gesetzten Frist enden zu lassen, zumal die Nichtbefolgung der im Rahmen des § 79 GewO 1994 gesetzten Maßnahmen am Bestand der zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung nichts ändert.Schließlich ist - nach dem Zweck des Paragraph 79, GewO 1994 - der Auftrag gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, leg. cit. nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Gerade weil die erforderlichen Auflagen "wesensverändernd" wären, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2003/04/0094, mwH). Der Zielsetzung der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen bzw. der Durchführung einer Sanierung einer genehmigten Betriebsanlage unter Mitwirkung des Betriebsanlageninhabers zum Schutz der Nachbarn würde es entgegenlaufen, die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes mit dem Ablauf der hiefür gesetzten Frist enden zu lassen, zumal die Nichtbefolgung der im Rahmen des Paragraph 79, GewO 1994 gesetzten Maßnahmen am Bestand der zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung nichts ändert.
Die Heranziehung der Strafnorm des § 367 Z. 25 GewO 1994 iVm Punkt II des Bescheides des Magistrates Wien vom 8. September 1997 durch die belangte Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.Die Heranziehung der Strafnorm des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit Punkt römisch zwei des Bescheides des Magistrates Wien vom 8. September 1997 durch die belangte Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch weder Verfolgungs- noch Strafverjährung eingetreten:
Bei einer Übertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0099). Im Beschwerdefall besteht das strafbare Verhalten in der dargestellten Unterlassung; die Verfolgungsverjährung beginnt daher erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 , § 31 VStG, E 59 ff); die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2000/10/0162).Bei einer Übertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0099). Im Beschwerdefall besteht das strafbare Verhalten in der dargestellten Unterlassung; die Verfolgungsverjährung beginnt daher erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 , Paragraph 31, VStG, E 59 ff); die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2000/10/0162).
Die Beschwerdeführerin hat das Sanierungskonzept auch nach dem Beschwerdevorbringen in dem ihr angelasteten Tatzeitraum nicht vorgelegt. Die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes war - wie dargestellt - nicht weggefallen. Da die Verjährungsfrist sowohl für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) als auch für die Strafbarkeitsverjährung (Abs. 3 leg. cit) ab dem in Abs. 2 leg. cit. genannten (selben) Zeitpunkt zu laufen beginnt, ist im Beschwerdefall weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.Die Beschwerdeführerin hat das Sanierungskonzept auch nach dem Beschwerdevorbringen in dem ihr angelasteten Tatzeitraum nicht vorgelegt. Die Verpflichtung zur Vorlage des Sanierungskonzeptes war - wie dargestellt - nicht weggefallen. Da die Verjährungsfrist sowohl für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) als auch für die Strafbarkeitsverjährung (Absatz 3, leg. cit) ab dem in Absatz 2, leg. cit. genannten (selben) Zeitpunkt zu laufen beginnt, ist im Beschwerdefall weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.