Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Geschäftszahl

2004/04/0206

Rechtssatz

Dem Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 ist nicht zu entnehmen, dass das Verstreichen der in einem Auftrag gesetzten Sanierungsfrist Auswirkungen auf die Gültigkeit der dem behördlichen Sanierungsverfahren zu Grunde liegenden Betriebsanlagenbewilligung hätte. Legt der Betriebsinhaber innerhalb dieser Frist kein (hinreichendes) Sanierungskonzept vor, so wird dieser in Bescheidform ergangene Auftrag - unbeschadet der möglichen Anwendung anderer Bestimmungen, etwa des zweiten Teilsatzes des Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 - nicht unwirksam. Ein verspätet vorgelegtes Sanierungskonzept verpflichtet die Behörde zu seiner Prüfung und zur Fortsetzung des Sanierungsverfahrens nach Paragraph 79, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994.