Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Geschäftszahl

2004/04/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4

(hier: Nichtvorlage des gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungskonzeptes innerhalb der gesetzten Frist)

Stammrechtssatz

Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.