Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/11/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/11/0088

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs4;
ÄrzteG 1998 §113 Abs7;
AVG §63 Abs3;
AVG §63;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0091 E 27. Februar 2004 2003/11/0090 E 27. Februar 2004 2003/11/0093 E 27. Februar 2004 2003/11/0092 E 27. Februar 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0003 E 24. September 2003 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Auf Grund der im Paragraph 113, Absatz 7, ÄrzteG 1998 enthaltenen Anordnung, wonach für das Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss das AVG anzuwenden ist, gelten für die Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses an den Beschwerdeausschuss die im Paragraph 63, AVG für Berufungen normierten Grundsätze. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ÄrzteG 1998 hat demnach den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (Paragraph 63, Absatz 3, AVG). Einer Beschwerde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ÄrzteG 1998, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, fehlt daher ein wesentlicher Bestandteil, der den Inhalt und nicht die Form dieses Rechtsmittels betrifft. (Hier: Mit der Beschwerde wird (erkennbar) zwar die Verpflichtung zur Zahlung des für das Jahr 2001 festgesetzten Beitrages zum Wohlfahrtsfonds bekämpft, es fehlt aber auch in der mit Telefax ergänzten Beschwerde ein Hinweis, worin der Bf die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt. Dies stellt einen inhaltlichen Mangel der Beschwerde dar.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110088.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2003110088_20040227X01

Rechtssatz für 2003/11/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/11/0088

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0091 E 27. Februar 2004 2003/11/0090 E 27. Februar 2004 2003/11/0093 E 27. Februar 2004 2003/11/0092 E 27. Februar 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2099/59 E 27. Jänner 1960 VwSlg 5186 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, dh ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Hinweis E 16.3.1950, 1420/48, VwSlg 1326 A/1950).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110088.X02

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2003110088_20040227X02

Entscheidungstext 2003/11/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/11/0088

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs4;
ÄrzteG 1998 §113 Abs7;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs3;
AVG §63;
AVG §66 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0091 E 27. Februar 2004 2003/11/0090 E 27. Februar 2004 2003/11/0093 E 27. Februar 2004 2003/11/0092 E 27. Februar 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. November 2002, Zl. B 86/02, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit einem an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerichteten Schreiben vom 7. September 1989 gemäß Paragraph 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, weil er und seine Hinterbliebenen auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses (als Bediensteter der Wiener Gebietskrankenkasse) einen gleichwertigen Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)Genuss habe.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 8. November 1989 wurde der Beschwerdeführer von der "Mitgliedschaft" zum Wohlfahrtsfonds, mit Ausnahme der Todesfallbeihilfe, befreit. In der Begründung wird Paragraph 7, Absatz eins, der genannten Satzung wiedergegeben.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 stellte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Wien fest, dass der Beschwerdeführer "ab 1. Juli 2001 der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2,, Abschnitt römisch zwei und Abschnitt römisch sechs der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien unterliegt". In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass durch der Eröffnung einer Ordination mit 1. September 1990 ein für die Befreiung maßgeblicher Umstand weggefallen sei und daher die ausgesprochene Befreiung gemäß Paragraph 7 a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit 1. Juli 2001 unwirksam sei.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf Grund einer Beschwerde des betroffenen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27. November 2001 "aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen", weil der "Verwaltungsausschuss mit der Erlassung eines Leistungsbescheides (Vorschreibung des Fondsbeitrages ab 1. 7. 2001) hätte vorgehen können".

Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich eine als Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Juli 2002 bezeichnete Erledigung, auf Grund derer der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung sowie für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, Ärztegesetz einzuhebenden Teil mit Wirkung ab 1. Juli 2001 befreit ist. Ob dieser Bescheid zugestellt und damit erlassen worden ist, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 20. August 2002 wurde der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers "gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung" für das Jahr 2001 mit EUR 2.525,85 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Festsetzung des Fondsbeitrages auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer u. a. aus, er habe am 1. September 1990 die Eröffnung seiner Ordination in 1130 Wien bekannt gegeben. Selbst wenn man davon ausginge, Paragraph 7 a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der geltenden Fassung habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer zum 1. Juli 2001 oder zu einem anderen Stichtag in einem weiteren Umfang zum Wohlfahrtsfonds einzubeziehen sei, so könne dies nicht zum gänzlichen Wegfall der bescheidmäßig ausgesprochenen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondbeiträgen führen, vielmehr wäre diese Verpflichtung nur auf die Grundleistung zu beschränken. Eine allfällige Unwirksamkeit der Befreiung habe frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2001 erfolgen können. In die Bemessungsgrundlage seien rechtswidrigerweise sämtliche Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner ärztlichen Tätigkeit einbezogen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde vom 20. August 2002. Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:

"Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde letztlich ausschließlich verfassungsrechtliche Gründe geltend, die im Verwaltungsverfahren nicht geprüft werden können. Die Beschwerde war daher abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 13. März 2003, B 1891/02- 8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, für das Jahr 2001 keinen Beitrag zum Wohlfahrtsfonds vorgeschrieben zu bekommen. Die mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 8. November 1989 ausgesprochene Befreiung sei weiterhin aufrecht.

Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien beschloss in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2000 folgende Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien:

"ARTIKEL römisch eins 1. Paragraph 7 a, hat zu lauten wie folgt:

Eine Befreiung nach Paragraph 7, Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat."

Diese Bestimmung trat nach Artikel römisch zwei, dieser Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 12. Dezember 2000 beschlossene Satzungsänderung wurde von der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2001 genehmigt und in der Zeitschrift "doktorinwien" 9 aus 2001, ordnungsgemäß kundgemacht.

Die Festsetzung des Fondsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 (und zwar für ein halbes Jahr) basiert offenbar auf dieser Satzungsänderung.

Ob jedoch für den Beschwerdeführer eine in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien begründete Beitragspflicht für das Jahr 2001 in welcher Höhe besteht, lässt sich dem angefochtenen Bescheid mangels Begründung nicht entnehmen.

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, (in der Folge: ÄrzteG), ist die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuss, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf.

Gemäß Absatz 4, dieses Paragraphen werden Beschlüsse des Verwaltungsausschusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zu.

Gemäß Absatz 7, dieser Gesetzesstelle ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss das AVG anzuwenden.

Auf Grund der im Paragraph 113, Absatz 7, ÄrzteG enthaltenen Anordnung, wonach für das Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss das AVG anzuwenden ist, gelten für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss die im AVG für das Berufungsverfahren normierten Grundsätze vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0003).

Auch für die Bescheide des Beschwerdeausschusses gilt somit gemäß Paragraph 67, AVG der römisch drei. Teil dieses Gesetzes (d. s. die Paragraphen 56, bis 62 AVG). Der Beschwerdeausschuss ist im Hinblick auf die Anordnungen der Paragraphen 58, 60 und 67 AVG daher jedenfalls verpflichtet, seine Bescheide zureichend, in einer einer nachprüfenden Rechtskontrolle zugänglichen Art, zu begründen vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 16 ff zu Paragraph 67, AVG, Seiten 1325 ff, referierte hg. Rechtsprechung).

Ausgehend von dem - auf Grund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift als unstrittig und somit als bereits feststehend anzunehmenden - Sachverhalt, dass der im Jahre 1948 geborene Beschwerdeführer als Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien am 1. September 1990 eine Fachordination eröffnete und diese seither betreibt, hätte daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in substantieller Weise im Einzelnen darlegen müssen, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Beschwerdeführer seit welchem Zeitpunkt in welchem Umfang zur Entrichtung von Fondsbeiträgen (für das Jahr 2001) verpflichtet ist. Im gegebenen Zusammenhang hätte es auch näher begründeter Ausführungen darüber bedurft, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages zusammensetzt.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt (auch unter Berücksichtigung des durch ihn bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) jedwede Begründung im aufgezeigten Umfang. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, der die beschwerdeführende Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Kontrolle des Bescheides hindert. Ist aber die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung der unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0038, u. v. a.).

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens bezieht sich auf den beanspruchten Ersatz der Umsatzsteuer, welche im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110088.X00

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWT_2003110088_20040227X00