Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Geschäftszahl

2003/11/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0003 E 24. September 2003 RS 1

(hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Auf Grund der im Paragraph 113, Absatz 7, ÄrzteG 1998 enthaltenen Anordnung, wonach für das Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss das AVG anzuwenden ist, gelten für die Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses an den Beschwerdeausschuss die im Paragraph 63, AVG für Berufungen normierten Grundsätze. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ÄrzteG 1998 hat demnach den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (Paragraph 63, Absatz 3, AVG). Einer Beschwerde gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ÄrzteG 1998, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, fehlt daher ein wesentlicher Bestandteil, der den Inhalt und nicht die Form dieses Rechtsmittels betrifft. (Hier: Mit der Beschwerde wird (erkennbar) zwar die Verpflichtung zur Zahlung des für das Jahr 2001 festgesetzten Beitrages zum Wohlfahrtsfonds bekämpft, es fehlt aber auch in der mit Telefax ergänzten Beschwerde ein Hinweis, worin der Bf die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt. Dies stellt einen inhaltlichen Mangel der Beschwerde dar.)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/11/0091 E 27. Februar 2004

2003/11/0090 E 27. Februar 2004

2003/11/0093 E 27. Februar 2004

2003/11/0092 E 27. Februar 2004