Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16447 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/10/0002

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Rechtssatz

Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG trifft denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt. Sie setzt voraus, dass dem Betreffenden eine Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt war.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100002.X01

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2002100002_20040914X01

Rechtssatz für 2002/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16447 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/10/0002

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark

Norm

UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2 idF 1999/015;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0376 E 21. März 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Dem Umweltanwalt des Landes Steiermark kommen keine aus den materiell-rechtlichen Vorschriften abgeleitete Rechte zu. Er übt nur formal "Rechte" aus, inhaltlich nimmt er "Kompetenzen" wahr vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. März 1993, Zl 93/10/0033 mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100002.X02

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2002100002_20040914X02

Rechtssatz für 2002/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16447 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/10/0002

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2 idF 1999/015;

Rechtssatz

Gründet sich die Parteistellung - wie hier die des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Stmk UmweltschutzG - nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG begrifflich nicht in Betracht. Organparteien sind von der Präklusionsregelung daher nicht erfasst vergleiche ebenso Hengstschläger, Verlust der Parteistellung - auch des "Übergangenen" - gemäß Paragraph 42, AVG, ÖJZ 2000, 790; derselbe, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion in: Schwarzer (Hg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht, 36). Hier: Die im Schrifttum mehrfach angesprochene Problematik der Zuschreibung "subjektiver Rechte" an Organparteien durch den Gesetzgeber vergleiche Hengstschläger, Verlust, aaO; Ph. Pallitsch, aaO mwH in FN 365 - 368; Wiederin, aaO mwH in FN 83; vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a.) war hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil der Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG) übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" zu bezeichnen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100002.X03

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2002100002_20040914X03

Entscheidungstext 2002/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 16447 A/2004

Geschäftszahl

2002/10/0002

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark;
L81516 Umweltanwalt Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2 idF 1999/015;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2001, Zl. 6 - 55 St 17/3-2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Juni 2001 beantragte die S. GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeversorgungsanlage. Die Bezirkshauptmannschaft beraumte für den 26. Juli eine mündliche Verhandlung (Augenscheinsverhandlung) an. Dies wurde unter Hinweis auf Paragraph 42, AVG am 10 Juli 2001 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht. Dem beschwerdeführenden Umweltanwalt wurde eine persönliche Verständigung von der Verhandlung zugestellt. Am 24. Juli 2001 teilte der Umweltanwalt mittels Fax mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung wegen Personalmangels nicht möglich sei. Unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Naturschutzgesetz beantragte er, zu den wesentlichen Vorgaben ein Sachverständigengutachten einzuholen, und die Verhandlungsschrift zu übermitteln. Am 26. Juli 2001 fand die Verhandlung in Abwesenheit des beschwerdeführenden Umweltanwaltes statt. Die Verhandlungsschrift wurde diesem am 2. August 2001 übermittelt. Am 14. August 2001 wurde dem Umweltanwalt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. August 2001 zugestellt, mit dem der S. GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Fernwärmeversorgungsanlage gemäß Paragraphen 2, 6, 21, Steiermärkisches Naturschutzgesetz erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Umweltanwalt am 27. August 2001 Berufung. Er rügte unter anderem, er sei im Verfahren als Partei übergangen worden, weil ihm der Bescheid zugestellt worden sei, bevor er eine detaillierte Stellungnahme habe abgeben können. Im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 7, AVG sei er von einer Frist von 14 Tagen ausgegangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung "mangels Parteistellung" zurückgewiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Hinweisen auf Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1999,, und Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, die Auffassung, der Umweltanwalt habe mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Parteistellung verloren. Der Umweltanwalt hätte in der mündlichen Verhandlung Einwendungen durch einen Vertreter vorbringen müssen. Es sei aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich, sich vor der Verhandlung in einem Fax Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten. Der Umweltanwalt habe auch Gründe für eine "Wiedereinsetzung" im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Umweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, der beschwerdeführende Umweltanwalt habe mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Stellung als Partei verloren.

Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verwaltungsverfahrens-Novellen 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet:

"Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt."

Auszugehen ist im vorliegenden Zusammenhang zunächst vom Begriff der "Einwendungen" im Sinne der zitierten Vorschrift. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 42, AVG, E 29 bis 41; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, Paragraph 42, AVG, E 1 bis 10) ein Vorbringen zu verstehen, das die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Gegenstand hat.

Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG trifft somit denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt. Sie setzt voraus, dass dem Betreffenden eine Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt war.

Der beschwerdeführende Umweltanwalt ist eine durch Gesetz (Paragraph 6, des Gesetzes vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, hier in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1999,) "zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehungsbereich des Landes" geschaffene Einrichtung. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. hat er im behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem (Steiermärkischen) Umweltanwalt keine aus den materiell-rechtlichen Vorschriften abgeleiteten Rechte zukommen. Er übt nur formal "Rechte" aus, inhaltlich nimmt er "Kompetenzen" wahr vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 98/10/0376, mwN).

Im Zusammenhang mit Amts- oder Organparteien hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass deren Aufgabe nicht die Vertretung eigener subjektiver Rechte in Verwaltungsverfahren ist, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0150, und vom 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230).

Gründet sich aber die Parteistellung - wie hier - nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG begrifflich nicht in Betracht. Organparteien sind von der Präklusionsregelung daher nicht erfasst vergleiche ebenso Hengstschläger, Verlust der Parteistellung - auch des "Übergangenen" - gemäß Paragraph 42, AVG, ÖJZ 2000, 790; derselbe, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin, die Neuregelung der Präklusion in: Schwarzer (Hg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht, 36).

Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der beschwerdeführende Umweltanwalt seine Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren hätte. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die im Schrifttum mehrfach angesprochene Problematik der Zuschreibung "subjektiver Rechte" an Organparteien durch den Gesetzgeber vergleiche Hengstschläger, Verlust, aaO; Ph. Pallitsch, aaO mwH in FN 365 - 368; Wiederin, aaO mwH in FN 83; vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a.) war hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil der Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt) übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" zu bezeichnen.

Wien, am 14. September 2004

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100002.X00

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010

Dokumentnummer

JWT_2002100002_20040914X00