Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/18/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/18/0119

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §69;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Abänderung von Bescheiden aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, ist nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG gebunden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2001180119_20020312X01

Rechtssatz für 2001/18/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/18/0119

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0127 E 21. Dezember 1992 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S 663, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG).

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X02

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2001180119_20020312X02

Rechtssatz für 2001/18/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/18/0119

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die belBeh hat den angefochtenen Bescheid mit einem Bescheid gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG "abgeändert" indem sie den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides wiederholte und in der die Sachentscheidung betreffenden Begründung auf die vom Fremden nachgereichten Unterlagen einging, und führte aus, warum sie ungeachtet dessen zum selben Ergebnis kommt. Somit wurde durch den "abändernden" der angefochtene Bescheid beseitigt und durch einen neuen, im Spruch inhaltsgleichen, jedoch in der Begründung unterschiedlichen Bescheid ersetzt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gehörte der angefochtene Bescheid daher dem Rechtsbestand nicht mehr an. Das Vorhandensein eines rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde als Anfechtungsgegenstand stellt aber eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Bescheidbeschwerde dar. Der Umstand, dass die belBeh inhaltlich gleich lautend entschieden hat, führt nicht dazu, dass der beseitigte Bescheid noch anfechtbar ist.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X03

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2001180119_20020312X03

Entscheidungstext 2001/18/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/18/0119

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §69;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des 1972 geborenen m in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 2001, Zl. SD 615/00, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Fremdengesetz 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. April 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ausgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Mittel zu seinem Unterhalt, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft und seine Inskription für das Sommersemester 2001 nachzuweisen. Einem diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag sei keine Folge zu geben gewesen, weil die gesetzte Frist von zwei Wochen ausreichend sei. Der Beschwerdeführer habe keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides verschiedene Unterlagen nachgereicht habe. Diese hätten im angefochtenen Bescheid nicht mehr berücksichtigt werden können. Deshalb sei der angefochtene Bescheid mit Bescheid vom 14. Mai 2001 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert worden. In diesem Bescheid seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden vollständig gewürdigt worden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde habe der Bescheid vom 27. April 2001 daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

4. Der Beschwerdeführer stellte in seinem Schriftsatz vom 29. Jänner 2002 nicht in Abrede, dass die belangte Behörde den in der Gegenschrift genannten Bescheid vom 14. Mai 2001 erlassen habe. Er führte dazu Folgendes ins Treffen:

"Nicht nachvollziehbar erscheint die Darstellung der belangten Behörde, die einerseits einen Fristerstreckungsantrag nicht bewilligt hat, in der Folge jedoch angeblich sämtliche vorgelegten Urkunden, insbesondere diese vom Schriftsatz vom 07.05.2001, berücksichtigt hätte. Tatsächlich ist daher Gegenstand der Überprüfung nur die Entscheidung des Berufungsbescheides vom 27.04.2001, da nicht in ein- und derselben Sache zwei Bescheide ergehen können, vielmehr durch den Berufungsbescheid vom April 2001 das Entscheidungsrecht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien konsumiert war.

Es kann daher nicht ohne förmliche Wiederaufnahme einfach ein neuerlicher Bescheid vom 14.05.2001 erlassen werden, der dann auch eine völlig andere Begründung enthält."

5. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Mai 2001 hat nach der Aktenlage folgenden Inhalt:

"Der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27.04.2001, Zl. SD 615/00, im Verfahren zur Ausweisung des ägyptischen Staatsangehörigen Mohamed Rashad Zaky Kasem, 16.10.1972 geboren, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:"

Danach folgt eine Wiederholung des Spruches des angefochtenen Bescheides. In der die Sachentscheidung betreffenden Begründung des Bescheides vom 14. Mai 2001 geht die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen ein und führt aus, warum sie ungeachtet dessen zum selben Ergebnis kommt.

Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2001 per Fax zugestellt.

6. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Abänderung von Bescheiden wie dem vorliegenden, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, nach dieser Gesetzesstelle nicht an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG gebunden.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2001, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG "abgeändert" wurde, stellt das Ergebnis von zwei begrifflich zu trennenden Entscheidungen dar: Die eine - verfahrensrechtliche - Entscheidung betrifft die Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die andere - materiellrechtliche - Entscheidung betrifft die Sache, d. h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung vergleiche Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 18, zu Paragraph 68, AVG).

Somit wurde durch den Bescheid vom 14. Mai 2001 der angefochtene Bescheid beseitigt und durch einen neuen, im Spruch inhaltsgleichen, jedoch in der Begründung unterschiedlichen Bescheid ersetzt.

7. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Postaufgabe am 25. Juni 2001) gehörte der angefochtene Bescheid daher dem Rechtsbestand nicht mehr an. Das Vorhandensein eines rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde als Anfechtungsgegenstand stellt aber eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Bescheidbeschwerde dar vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 418, im vorletzten Absatz zitierte hg. Judikatur).

Der Umstand, dass die belangte Behörde inhaltlich gleich lautend entschieden hat, führt nicht dazu, dass der beseitigte Bescheid noch anfechtbar ist vergleiche die bei Dolp, a.a.O., Seite 309, im dritten Absatz zitierte hg. Judikatur).

8. Die erst nach Ausscheiden des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand erhobene Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 12. März 2002

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180119.X00

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWT_2001180119_20020312X00