Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Geschäftszahl

2001/18/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0127 E 21. Dezember 1992 RS 1

(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S 663, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG).