Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Geschäftszahl

2001/18/0119

Rechtssatz

Die Abänderung von Bescheiden aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, ist nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG gebunden.