Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/07/0034

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

68 Absatz 2, AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor; für die Wiederholung eines mit dem früheren Bescheid identen Bescheides bietet diese Bestimmung jedoch keine Grundlage, weshalb sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist. Wiederholt die Beh durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Bf durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (Hinweis E 15.2.1988, 87/08/0040; E 27.2.1990, 89/08/0200). (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in seinem Spruchpunkt römisch eins von der belBeh die Berufung des Bf gegen die in Teil römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung neuerlich abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde - neuerlich in Abänderung des römisch zwei. Teiles des erstinstanzlichen Bescheides, allerdings nur hinsichtlich der gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG gesetzten Frist - dem Bf aufgetragen, das auf einer bestimmten Parzelle konsenslos errichtete Werk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entfernen.)

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Einwendung der entschiedenen Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWR_2001070034_20010517X01

Rechtssatz für 2001/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0034

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0127 E 21. Dezember 1992 RS 1 (Hier muss der angefochtene Bescheid den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lita WRG Genüge tun)

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S 663, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG).

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWR_2001070034_20010517X02

Rechtssatz für 2001/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/07/0034

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0054 E 25. Mai 2000 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln

(Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X03

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWR_2001070034_20010517X03

Rechtssatz für 2001/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/07/0034

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Als ein für die Erforderlichkeit der Beseitigung sprechendes öffentliches Interesse wird im Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG die "Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer" genannt. Liegt aber keine erhebliche Beeinträchtigung vor, kann das im Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG genannte öffentliche Interesse nicht verletzt und die Erforderlichkeit der Beseitigung der Neuerung auch nicht darauf gestützt werden (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224; E 29.6.1995, 94/07/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWR_2001070034_20010517X04

Entscheidungstext 2001/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/07/0034

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des WP in K, vertreten durch B & A, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 20. Dezember 2000, Zl. 410.696/01-I6/99, betreffend die Abänderung eines Berufungsbescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung gegen Teil römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 1982 (Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung) keine Folge gegeben wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Antrag vom 17. Februar 1978 um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines im Hochwasserabflussgebiet der Donau situierten Wochenendhauses in der K Au. Anlässlich der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 16. April 1982 wurde das Objekt als nicht aufgeständert beschrieben, es enthalte eine komplette Unterkellerung und sitze direkt am Boden auf.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit Bescheid vom 4. Mai 1982 dieses Ansuchen des Beschwerdeführers "um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den kompletten Verbau zwischen den Pfeilern des Wochenendhauses" als unzulässig ab (römisch eins. Teil); gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wurde dem Beschwerdeführer unter einem aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 1982 "das konsenslos errichtete Objekt" auf der näher bezeichneten Parzelle zu entfernen (römisch zwei. Teil).

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft änderte daraufhin mit Bescheid vom 20. Juni 1986 den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 1982 gemäß den Paragraphen 66 und 59 Absatz 2, AVG dahingehend ab, dass die darin enthaltene Frist "für die Entfernung des Verbaues zwischen den Pfeilern des Wochenendhauses" bis 31. Dezember 1986 erstreckt werde. Im Übrigen wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG keine Folge gegeben.

Die Bezirkshauptmannschaft W begann in der Folge mit Vollstreckungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 14. Juni 1993 wandte sich die Bezirkshauptmannschaft W an den Landeshauptmann von Niederösterreich und wies darauf hin, das Vollstreckungsverfahren habe zur Einstellung gebracht werden müssen, weil die zu vollstreckenden Bescheide zu unbestimmt seien. Im Bescheid vom 4. Mai 1982 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, das konsenslos errichtete Objekt zu entfernen, im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Juni 1986 sei in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes die Entfernung des Verbaues zwischen den Pfeilern des Wochenendhauses bis 31. Dezember 1986 erstreckt worden. Eine Entfernung des '"Verbaues zwischen den Pfeilern" sei jedoch tatsächlich undurchführbar, weil das gegenständliche Objekt direkt am Boden aufsitze und gar keine Pfeiler aufweise. Darüber hinaus würde sich laut Gutachten eines Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 26. Juni 1991 nach Entfernung des gegenständlichen Objektes keine Verbesserung der Hochwasserabflusssituation ergeben.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich brachte nach Einholung einer Stellungnahme der wasserbautechnischen Fachabteilung vom 11. März 1994 die gegenständliche Problematik im Vollstreckungsverfahren der belangten Behörde zur Kenntnis und regte eine Abänderung des Berufungsbescheides an, ansonsten sei eine Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht möglich.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen vom 14. Juli 1994 ein, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass für eine Einschränkung des Vorlandabflussquerschnittes durch Bauten im Hochwasserabflussgebiet nur große Wasserführungen, die zu einer Ausuferung und im weiteren zu einer Beaufschlagung des jeweiligen Objektes führten, relevant seien. Der Überflutungsbeginn des gegenständlichen Grundstückes liege etwas unter HQ10-Abfluss und lasse sich mit ca. 6.500 m3/s abschätzen. Eine Änderung der Hochwasserabflussverhältnisse durch das Kraftwerk F finde im gegenständlichen Bereich nicht statt. Bereits in diversen wasserbautechnischen Stellungnahmen sei ausgeführt worden, dass die Änderung des Hochwasserabflusses bzw. des Wasserspiegels durch das einzelne Objekt unmerklich gering bzw. unerheblich sei, aber der Kumulationseffekt - viele gleichartige Bauten in diesem Gebiet könnten den Hochwasserabfluss merklich behindern - zu beachten sei. Diese Beurteilung werde geteilt. Die großräumige Geringfügigkeit der Hochwasserbeeinflussung ergebe sich aus der geringen Verbaubreite von ca. 8 m bei einem Vorlandquerschnitt von mehr als 1000 m Breite, wobei durch die Lage in der bestehenden Gartensiedlung der Strömungsschatten durch die benachbarten Objekte die Auswirkungen noch zusätzlich reduziere. Der Vorlandabfluss erfolge mit geringer Geschwindigkeit (Größenordnung unter 0,5 m pro Sekunde), sodass die Schäden vorwiegend aus Verschlammungen resultierten. Gefahren für Gesundheit oder Leben von Menschen bestünden durch diese Überflutungen unabhängig von den Verbauten nicht. Eine merkliche Verbesserung des Hochwasserabflusses bei Abtrag dieses Objektes sei nicht zu erwarten. Wegen der sehr geringen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und den sehr großen Nachteilen für den Beschwerdeführer bei Abbruch des Objektes - einziger Wohnort, kein Zweitwohnsitz - und der praktisch kaum durchführbaren Finanzierung der Ersatzvornahme des Abbruches werde die ausnahmsweise Belassung des Objektes aus fachlicher Sicht positiv beurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2000 änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 20. Juni 1986 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend ab, dass sein Spruch zu lauten habe:

"I. Der Berufung (des Beschwerdeführers) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 1982, Zl. ..., wird gemäß Paragraph 66, AVG keine Folge gegeben.

römisch zwei. Das auf der Parzelle Nr. ..., KG ..., konsenslos errichtete Objekt ist gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 bis 30. Juni 2001 zu entfernen."

Der angefochtene Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Das gegenständliche Wochenendhaus liegt, wie aus den eingeholten Gutachten klar und unmissverständlich hervorgeht, im Hochwasserabflussbereich der Donau und bedarf somit einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 38, WRG ist, dass durch die Anlage öffentliche Interessen (Paragraph 105, WRG) nicht beeinträchtigt werden.

Wie sich aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ist es zweckmäßig und notwendig, die für die Bauten im Hochwasserabflussbereich der Donau ausgearbeiteten Richtlinien einzuhalten und sie vor allem einheitlich anzuwenden.

Feststeht aber auch, dass einzelne Bauten für sich betrachtet keine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellen. Allgemein betrachtet ergibt sich durch die Bauten jedoch ein Kumulierungseffekt, der sehr wohl nachteilige Folgen für die Spiegellagen hat und sich dadurch nachteilig auf den Hochwasserabfluss auswirkt.

Im gegenständlichen Fall ist die Behörde zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei dem Objekt (Wochenendhaus) um einen Verbau zwischen Pfeilern handelt. Wie sich später herausstellte, sitzt das Haus jedoch direkt am Boden auf und besitzt gar keine Pfeiler. Da somit der ho. Bescheid vom 20.6.1986, Zl. ..., von falschen Annahmen ausging und somit nicht vollstreckbar war, war er entsprechend dem neuen Sachverhalt abzuändern. Die für den Abbruch des nicht bewilligungsfähigen Hauses vorgesehene Frist war entsprechend zu verlängern."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Danach können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 1986 war die Berufung gegen Teil römisch eins des Bescheides der Behörde erster Instanz (Abweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung) abgewiesen, Teil römisch zwei (wasserpolizeilicher Auftrag) hingegen durch Festsetzung einer neuen Leistungsfrist und einer neuen Umschreibung der vorgeschriebenen Maßnahme abgeändert worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Mai 1982 gemäß Paragraph 66, AVG keine Folge gegeben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde - neuerlich in Abänderung des römisch zwei. Teils des erstinstanzlichen Bescheides, allerdings nur hinsichtlich der Fristsetzung - aufgetragen, das auf der Parzelle Nr. 3142/1 konsenslos errichtete Objekt bis 30. Juni 2001 zu entfernen.

Insoweit nun mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung (Teil römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes vom 4. Mai 1982) neuerlich abgewiesen wird, stellt der angefochtene Bescheid keine Abänderung (oder Aufhebung) des ursprünglichen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 20. Juni 1986 dar. Die belangte Behörde wiederholte insoweit lediglich die bereits mit dem Berufungsbescheid vom 20. Juni 1986 (auch) ausgesprochene Abweisung der sich auf Teil römisch eins des Bescheides erster Instanz beziehenden Berufung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides aber nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor; für die Wiederholung eines mit dem früheren Bescheid identen Bescheides bietet diese Bestimmung jedoch keine Grundlage, weshalb sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist. Wiederholt die Behörde durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Beschwerdeführer durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, zumal eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers dadurch nicht zu erkennen ist vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1988, Zl. 87/08/0040, und vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0200).

Soweit sich die Beschwerde gegen den Teil des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem der Berufung gegen Teil römisch eins der erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben wurde, war sie daher als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages (Teil römisch zwei des Bescheides erster Instanz) wurde der Berufungsbescheid vom 20. Juni 1986 insofern abgeändert, als nicht mehr die Entfernung des "Verbaues zwischen den Pfeilern" sondern - wie schon im Bescheid erster Instanz - die Entfernung des (gesamten) "konsenslos errichteten Objektes" aufgetragen wird. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei unzulässig, den ursprünglichen Auftrag nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG abzuändern, weil ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus dem Berufungsbescheid vom 20. Juni 1986 ein Recht erwachsen sei. Mit dem damaligen Berufungsbescheid sei nämlich der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auftrag zur Entfernung des gesamten Objektes materiell widerrufen und die Entfernungspflicht auf den Verbau zwischen den Pfeilern eingeschränkt worden. Es sei ihm daher in materieller Hinsicht das Recht erwachsen, das von ihm errichtete Objekt bis auf bestimmte Teile (Verbau zwischen den Pfeilern) bestehen zu lassen. In materieller Hinsicht sei mit diesem Bescheid somit die wasserrechtliche Bewilligung für das vom Beschwerdeführer errichtete Objekt, abgesehen vom Verbau zwischen den Pfeilern, erteilt worden.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Objekt des Beschwerdeführers nach den - nicht bestrittenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid stets direkt am Boden aufsaß und nie Pfeiler besaß (siehe dazu schon die Verhandlungsschrift vom 16. April 1982). Dementsprechend existierte und existiert auch kein "Verbau zwischen den Pfeilern des Wochenendhauses". Aus einem Auftrag, nicht existierende Gebäudeteile zu entfernen, kann aber niemandem ein Recht erwachsen. Es trifft zwar zu, dass seitens der Behörde von dem Recht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, und eine Vorgangsweise, durch die die Rechtslage ungünstiger als durch den ursprünglichen Bescheid gestaltet wird, gesetzwidrig ist vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1995, Zl. 94/19/0433). Ein wasserpolizeilicher Auftrag mit einem faktisch nicht erfüllbaren Inhalt vermittelt keine derartige durch die Rechtskraft geschützte Rechtsstellung.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der mit dem Berufungsbescheid vom 20. Juni 1986 gewählten Formulierung auch keinesfalls abzuleiten, das übrige ("außerhalb der Pfeiler bestehende") Objekt des Beschwerdeführers gelte damit als wasserrechtlich bewilligt; zum einen deshalb, weil es wegen des Fehlens von Pfeilern auch keinen Gebäudeteil außerhalb dieser Pfeiler geben kann und zum anderen, weil mit dem damaligen Berufungsbescheid (auch) die Berufung gegen die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Objekt des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Dem Beschwerdeführer ist aus dem Berufungsbescheid vom 20. Juni 1986, mit dem zum einen seine Berufung gegen die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen und ihm zum anderen der genannte Entfernungsauftrag erteilt worden war, daher kein Recht erwachsen. Die Heranziehung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG als Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung des Berufungsbescheides erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung. Die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, d.h. die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiellrechtliche Komponente muss sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 91/10/0127). Der hier angefochtene Bescheid muss daher auch den materiell-rechtlichen Voraussetzungen (hier: des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) Genüge tun.

Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. N.F. 4.211/A; vom 19. März 1959, Slg. N.F. 4.913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N.F. 8.551/A u.a.).

Nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Dass die bauliche Anlage des Beschwerdeführers im Hochwasserabflussbereich der Donau liegt und daher nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist unbestritten. Da für diese bauliche Anlage im Hochwasserabflussbereich keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, stellt sie eine eigenmächtige Neuerung dar.

Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist u.a., dass die Beseitigung einer Neuerung entweder im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder vom Betroffenen verlangt wird. Im gegenständlichen Fall, in dem es keinen Betroffenen im Sinn des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 gibt, ist somit (u.a.) Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des wasserpolizeilichen Auftrages seine Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse.

Eine nachvollziehbare Begründung, in welchem öffentlichen Interesse die Beseitigung des Objektes des Beschwerdeführers erforderlich ist, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Er bezieht sich - nach Darstellung der Bewilligungspflicht derartiger Bauten gemäß Paragraph 38, WRG 1959 - allgemein und nicht näher konkretisiert auf "Stellungnahmen der Amtssachverständigen" zur Einhaltung von Richtlinien für die Bauten im Hochwasserabflussbereich und in ebenso allgemeiner Form auf den Kumulationseffekt. Mit diesen allgemeinen Hinweisen wird aber noch nicht aufgezeigt, dass die Beseitigung des Bauwerks des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse erforderlich ist. So sind die genannten Richtlinien rechtlich nicht verbindlich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0136), und fehlen nachvollziehbare Feststellungen im angefochtenen Bescheid dazu, dass der Bau des Beschwerdeführers gemeinsam mit anderen Bauten ein erhebliches Hochwasserhindernis darstellt. Es wird im angefochtenen Bescheid lediglich von "nachteiligen Auswirkungen" gesprochen, eine Bezugnahme auf ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Als ein für die Erforderlichkeit der Beseitigung sprechendes öffentliches Interesse wird im Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 die "Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer" genannt. Wie bereits aus einem - nicht im Akt erliegenden, von der Bezirkshauptmannschaft W zitierten - Gutachten vom 26. Juni 1991, aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz vom 11. März 1994 und aus dem oben dargestellten Inhalt des zuletzt eingeholten Gutachtens der belangten Behörde aber hervorgeht, wurde eine erhebliche Behinderung des Hochwasserabflusses durch des Objekt des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht festgestellt. Liegt aber - folgt man den Gutachten - keine erhebliche Beeinträchtigung vor, kann das im Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 genannte öffentliche Interesse nicht verletzt und die Erforderlichkeit der Beseitigung der Neuerung auch nicht darauf gestützt werden vergleiche , zur Notwendigkeit der Erheblichkeit einer solchen Beeinträchtigung auch das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/07/0224, sowie das obzitierte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995). Hinweise auf die Verletzung anderer öffentlicher Interessen finden sich nicht.

Im vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige der belangten Behörde nicht nur ausdrücklich das Fehlen von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen konstatiert, sondern auch ausnahmsweise die Belassung des Objektes als positiv beurteilt. Dass die der Behörde zur Verfügung stehenden Gutachten nicht schlüssig wären oder dass ihnen die belangte Behörde aus anderen Gründen nicht gefolgt wäre, geht aus dem angefochtenen Bescheid, der sich mit dem Inhalt dieser Gutachten überhaupt nicht befasst, nicht hervor.

Die belangte Behörde hätte sich aber mit den von ihr eingeholten bzw. ihr zur Verfügung stehenden Gutachten, die im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführers zur Kenntnis zu bringen wären, in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzen und nach Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Frage, ob und in welchem öffentlichen Interesse die Beseitigung der Neuerung erforderlich ist, beurteilen müssen. Dadurch, dass sie dies unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Feststellungs- und Begründungsmängeln belastet, weshalb er, soweit mit ihm über die Berufung gegen den wasserpolizeiliche Auftrag des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 1982 (Teil römisch zwei) neuerlich entschieden wurde, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits abgegolten ist.

Wien, am 17. Mai 2001

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Einwendung der entschiedenen Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X00

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWT_2001070034_20010517X00