Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

2001/07/0034

Rechtssatz

68 Absatz 2, AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor; für die Wiederholung eines mit dem früheren Bescheid identen Bescheides bietet diese Bestimmung jedoch keine Grundlage, weshalb sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist. Wiederholt die Beh durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Bf durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (Hinweis E 15.2.1988, 87/08/0040; E 27.2.1990, 89/08/0200). (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in seinem Spruchpunkt römisch eins von der belBeh die Berufung des Bf gegen die in Teil römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung neuerlich abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde - neuerlich in Abänderung des römisch zwei. Teiles des erstinstanzlichen Bescheides, allerdings nur hinsichtlich der gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG gesetzten Frist - dem Bf aufgetragen, das auf einer bestimmten Parzelle konsenslos errichtete Werk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entfernen.)