Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

2001/07/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0054 E 25. Mai 2000 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln

(Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).