I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Oktober 2000 auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes "P" gemäß § 13 Abs 3 des NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Oktober 2000 auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes "P" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, , abgewiesen.
2. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Jagdausschuss. Nach der hg Rechtsprechung kommt aber dem Jagdausschuss keine Rechtspersönlichkeit zu.
Daher fehlt dem Jagdausschuss, soweit er im eigenen Namen Beschwerde erhebt, mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 21 Abs 1 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen (vgl den hg Beschluss vom 29. September 1993, Zl 93/03/0139). Daher fehlt dem Jagdausschuss, soweit er im eigenen Namen Beschwerde erhebt, mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen vergleiche , den hg Beschluss vom 29. September 1993, Zl 93/03/0139).
Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
3. Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden kann (vgl den hg Beschluss vom 11. Februar 1987, Zl 86/03/0133, mwH), war der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen. 3. Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden kann vergleiche , den hg Beschluss vom 11. Februar 1987, Zl 86/03/0133, mwH), war der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.
Wien, am 26. April 2005