Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Geschäftszahl

2001/03/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0139 B 29. September 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit der Jagdausschuß im eigenen Namen Beschwerde erhebt, fehlt ihm mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 21, Absatz eins, JagdG NÖ 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/03/0260 B 26. April 2005

2001/03/0261 B 26. April 2005