Verwaltungsgerichtshof
26.04.2005
2001/03/0259
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/03/0260 B 26. April 2005
2001/03/0261 B 26. April 2005
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des "Jagdausschusses des Genossenschaftsgebietes P", vertreten durch Dr. Ernst Goldsteiner und Dr. Viktor Strebinger, Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2001, Zl LF1-J- 69, betreffend Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde abgewiesen.
römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. Oktober 2000 auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes "P" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, , abgewiesen.
2. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Jagdausschuss. Nach der hg Rechtsprechung kommt aber dem Jagdausschuss keine Rechtspersönlichkeit zu.
Daher fehlt dem Jagdausschuss, soweit er im eigenen Namen Beschwerde erhebt, mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen vergleiche , den hg Beschluss vom 29. September 1993, Zl 93/03/0139).
Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
3. Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden kann vergleiche , den hg Beschluss vom 11. Februar 1987, Zl 86/03/0133, mwH), war der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.
Wien, am 26. April 2005