Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0004 E 11. Dezember 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Lastkraftwagens ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch tatsächlich vorgenommen werden kann. Dazu zählt auch, dass der Lenker eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Ein Lenker, der die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene PKW-Spur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet vergleiche das Erkenntnis vom 28.2.2001, Zl. 2000/03/0223).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X01

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X02

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X02

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0212 E 13. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80 und E 21.9.1981, 81/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X03

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X03

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0260 E 15. November 2000 RS 2 Hier nur vorletzter Satz.

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 51, f Absatz 2, VStG (Regelung, dass das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und die Fällung eines Erkenntnisses nicht hindert) in Verbindung mit Paragraph 51, h Absatz eins, VStG (Anordnung, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist) geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. (Hinweis E 21.11.1978, 1595/76, VwSlg 9695 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X04

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X04

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Rechtssatz

Den vorliegend maßgeblichen unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmungen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94) ist das vom Normunterworfenen geforderte Verhalten eindeutig zu entnehmen, sodass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhandelns ausgeschlossen ist. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 im Zusammenhalt mit den besagten Verordnungsbestimmungen lassen somit das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0239, mwH, oder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1996, VfSlg 14606 aus 1996,). Von daher erweist sich auch der Hinweis auf Artikel 7, Absatz eins, MRK als nicht zielführend vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X05

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X05

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Rechtssatz

Angesichts der in Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 enthaltenen Verpflichtung, Verstöße gegen die - gegenüber dem in Österreich erlassenen Recht Anwendungsvorrang genießenden - Verordnungsbestimmungen nach österreichischen Rechtsvorschriften zu ahnden, ist es nicht bedenklich, wenn die bundesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 dynamisch auf das einschlägige unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrecht verweist, zumal dabei der Bundesgesetzgeber die - ihm entzogene - Festlegung des Inhaltes dieses Gemeinschaftsrechts nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einer anderen Rechtsetzungsautorität vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, VfSlg 13274 aus 1992,) überlässt vergleiche dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, S 104 f, 137).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X06

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X06

Rechtssatz für 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
GütbefG 1995;
VwGG §47 Abs5;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2002, Zl. A 9/01, trifft (mangels abweichender Regelung) eine Kostentragungspflicht für den Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), den Bund insoweit, als die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Angelegenheiten tätig werden, die - wie die Handhabung des GütbefG 1995 - nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X07

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2001030194_20030129X07

Entscheidungstext 2001/03/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/03/0194

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5;
AVG §19 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;
VwGG §47 Abs5;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Sandsbach, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. April 2001, KUVS-K1-239/5/2001, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 2. August 2000 gegen 13.00 Uhr ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer dieses Sattelkraftfahrzeuges "auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt" im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 2. August 2000 gegen 13.00 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A 2) auf der Höhe des Parkplatzes Greuth in Thörl-Maglern, Gemeinde Arnoldstein, Bezirk Villach, festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf der Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempeln entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt (Ökokarte), oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die "in Artikel 13, angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt "gemäß Anhang C" handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, weil er weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet, noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt und vorgelegt habe, zumal er im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet die deutlich gekennzeichnete "Ökospur" nicht benützt habe, wodurch eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunkte-System mittels des eingebauten Umweltdatenträgers, der "als letzte Kommunikation" im genannten elektronischen System den 1. August 2000 mit dem Kommunikationsort "Walserberg-AB R Salzburg, Einfahrt", aufgewiesen habe, nicht ermöglicht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, und Artikel 15 und Artikel 24, Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992, und Artikel eins, und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298 aus 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524 aus 1996, idgF und Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 609 aus 2000, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- , im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er wäre am 1. August 2000 nach Italien gefahren. Seine Ökopunkte wären am Walserberg ordnungsgemäß abgebucht worden. Als er am 2. August 2000 die Rücktour (mit lebenden Fischen) angetreten und bei Arnoldstein die Grenze passiert hätte, wäre er vom Zoll aufgehalten worden, weil er die vorgeschriebene Spur für Ökopunkte nicht benutzt hätte. Er hätte aber das Ecotag bedient und es wäre das Signal "auf rot" gestellt gewesen. Darum wäre er sich auch "keiner vorsätzlichen Schuld" bewusst. Auf seinen Fahrten zuvor wären die Ökopunkte immer abgebucht worden. Er wäre vom Zoll aufgefordert worden, noch einmal die Grenze zu durchfahren, um die Ökopunkte abzubuchen. Bei dieser zweiten Fahrt wären die Punkte "lt. Auszug vom Bundesamt für Güterfernverkehr" wiederum nicht abgebucht worden, was der Zoll in Arnoldstein nicht mehr kontrolliert hätte. Dies wäre erst bei der nächsten Fahrtrichtung Ungarn in Nickelsdorf dem Zoll aufgefallen. Er hätte seinem Chef mitgeteilt, dass sein Ecotag wahrscheinlich nicht mehr funktionieren würde, und er hätte sich daraufhin ein neues besorgt. Die Nichtabbuchung führte er auf ein defektes Gerät zurück. Das defekte Ecotag würde sich immer noch in seinem Besitz befinden, er könnte es der Behörde zur Verfügung stellen.

Der Beschwerdeführer habe am 2. August 2000 gegen 13.00 Uhr das besagte Sattelkraftfahrzeug auf der Südautobahn in der Höhe des oben genannten Parkplatzes in Fahrtrichtung Deutschland gelenkt. Er habe eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Italien in Richtung Deutschland durchgeführt. Sein Fahrzeug sei mit einem elektronischen Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche (Umweltdatenträger "Ecotag") ausgestattet gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreise in das Bundesgebiet beim Grenzübergang Thörl-Maglern aber nicht die "Öko-Spur", sondern die "Pkw-Spur" benützt, wodurch eine automatische Entwertung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunkte-System mittels des eingebauten Umweltdatenträgers nicht möglich gewesen sei. Ebenso habe er auch keine Ökokarte mit sich geführt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sei es erwiesen, dass der Beschwerdeführer "dem Grunde nach" den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand verwirklicht habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass er auch nicht in Abrede gestellt habe, dass er im vorliegenden Fall eine Transitfahrt durchgeführt hätte, und dass er bei der Einreise in das Bundesgebiet irrtümlich nicht die "Öko-Spur" benützt hätte. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass bei der Benützung der "Öko-Spur" (nach der Amtshandlung) eine Abbuchung von Ökopunkten nicht erfolgt wäre, und daher am elektronischen Abbuchungsystem ein technischer Defekt vorliegen müsste, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen für die Entscheidung der belangten Behörde nicht von Belang sei, weil der Beschwerdeführer bereits durch die Nichtbenützung der "Öko-Spur" bei der Einreise den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand verwirklicht habe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen vergleiche zum Folgenden aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0343) im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995, - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992,, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Artikel 2, der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 und (EG) Nr. 609 aus 2000, vom 21. März 2000 in Betracht.

Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Nach Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers (oder eines Unternehmens) gegen das genannte Protokoll Nr. 9 oder die genannte Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet - insbesondere unter Wiederholung des im angefochtenen Bescheid genannten Berufungsvorbringens - ein, dass das von ihm bei der in Rede stehenden unstrittigen Transitfahrt verwendete Ecotag nicht funktionstüchtig gewesen sei. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keineswegs in seiner Berufung zugegeben, anstelle der "Öko-Spur" die für Pkw vorgesehen Spur benützt zu haben. Er habe lediglich angegeben, dass er von der Zollwache aufgehalten worden sei, weil er nach dem Dafürhalten der Beamten nicht die vorgeschriebene Spur benützt hätte, was nicht gleichbedeutend mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung über den Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung sei.

Im Verwaltungsverfahren allerdings hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten) bei der mündlichen Verhandlung am 25. April 2001 die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, "dass er ursprünglich lediglich irrtümlich über die falsche Spur eingefahren ist und über Aufforderung der Zollwachebeamten nochmals über die Öko-Spur einreiste und eine Abbuchung der Ökopunkte lediglich deshalb unterblieben ist, weil das Ecotag-Gerät defekt war". Weiters ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid dem darin enthaltenen Vorwurf, bei der Einreise nicht die für die automatische Entwertung von Ökopunkten vorgesehene "Öko-Spur" benützt zu haben, nicht entgegengetreten. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hat, dass der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Einreise nicht die zur Abbuchung der Ökopunkte vorgesehene "Öko-Spur" benutzt habe, erscheint dies schlüssig und plausibel, weshalb diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle vergleiche , etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) auf keine Bedenken stößt.

Nach der hg. Rechtsprechung ist der Lenker eines Lastkraftwagens bei der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der beabsichtigten Benutzung des Umweltdatenträgers aber verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden kann. Dazu zählt auch, dass der Beschwerdeführer eine für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt. Andernfalls würde dem Ziel der in Rede stehenden Regelung, die Entrichtung der Ökopunkte sicherzustellen, nicht entsprochen werden. Ein Lenker, der - wie der Beschwerdeführer - die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene Spur benützt, ist zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet. Dass er eine solche (ordnungsgemäß) verwendet hätte, wird vom Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0004, mwH). Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das von ihm beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des bei der Kontrolle verwendeten Ecotag nicht eingeholt, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend.

2.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurden angesichts der rechtswidrigen Durchführung einer Verhandlung vor der belangten Behörde in seiner Abwesenheit und der darauf folgenden Erlassung eines Berufungserkenntnisses seine im Paragraph 51 g, Absatz 2, und 4 VStG normierten Parteirechte in unzulässiger Weise beschnitten.

Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche , Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass eine berufliche Behinderung nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg.: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längerwährenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0212, mwH).

In seinem Schreiben vom 22. Februar 2001 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, lediglich damit begründet, dass sein Rechtsvertreter bei diesem Termin "mehrere Gerichts- und Besprechungstermine, deren Verlegung in der Kürze nicht mehr möglich" gewesen sei, begründet. Dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers selbst am dieser Verhandlung nicht möglich sei, hat er in diesem Schreiben überhaupt nicht ausgeführt.

Nach dem (insbesondere zum Einschreiten eines Rechtsanwaltes) Vorgesagten wird damit kein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260).

2.4. Mit seiner Rüge, seinem ebenfalls in seinem Schreiben vom 22. April 2001 gestellten Antrag, die Verwaltungsstrafakten zum Zweck der Einsichtnahme im Rechtshilfeweg an den "UVS Innsbruck" zu übersenden, sei nicht entsprochen werden, verkennt der Beschwerdeführer, dass Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) die Behörde nicht zu einer Aktenübersendung verpflichtet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0342).

2.5. Ferner sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahin entstanden, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verstoße, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, als Blankettstrafnorm, die zudem eine dynamische Verweisung beinhalte, wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das in Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Legalitätsprinzip sowie gegen Artikel 7, Absatz eins, EMRK.

Den vorliegend maßgeblichen unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmungen vergleiche Punkt 2.1.) ist das vom Normunterworfenen geforderte Verhalten eindeutig entnehmen, sodass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhandelns ausgeschlossen ist. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Zusammenhalt mit den besagten Verordnungsbestimmungen lassen somit das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0239, mwH, oder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1996, VfSlg. 14.606 aus 1996,). Von daher erweist sich auch der Hinweis auf Artikel 7, Absatz eins, EMRK als nicht zielführend vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066). Angesichts der in Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 enthaltenen Verpflichtung, Verstöße gegen die - gegenüber dem in Österreich erlassenen Recht Anwendungsvorrang genießenden - Verordnungsbestimmungen nach österreichischen Rechtsvorschriften zu ahnden, ist es auch nicht bedenklich, wenn die bundesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dynamisch auf das einschlägige unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrecht verweist, zumal dabei der Bundesgesetzgeber die - ihm entzogene - Festlegung des Inhaltes dieses Gemeinschaftsrechts nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einer anderen Rechtsetzungsautorität vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, VfSlg. 13.274 aus 1992,) überlässt vergleiche dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, S 104 f, 137).

2.6. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter Bundesgesetzblatt , I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

  1. Absatz 2,Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Ziffer 8, bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

2.7. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001, vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 29. November 2002, Zl. A 9/01-15, wonach (mangels abweichender Regelung) eine Kostentragungspflicht für den Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), den Bund insoweit trifft, als die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Angelegenheiten tätig werden, die - wie die Handhabung des

Güterbeförderungsgesetzes 1995 - nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen).

Wien, am 29. Jänner 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030194.X00

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWT_2001030194_20030129X00