Verwaltungsgerichtshof
29.01.2003
2001/03/0194
Den vorliegend maßgeblichen unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmungen (Artikel eins, Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94) ist das vom Normunterworfenen geforderte Verhalten eindeutig zu entnehmen, sodass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhandelns ausgeschlossen ist. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 im Zusammenhalt mit den besagten Verordnungsbestimmungen lassen somit das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0239, mwH, oder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1996, VfSlg 14606 aus 1996,). Von daher erweist sich auch der Hinweis auf Artikel 7, Absatz eins, MRK als nicht zielführend vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066).