Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Geschäftszahl

2001/03/0194

Rechtssatz

Angesichts der in Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 enthaltenen Verpflichtung, Verstöße gegen die - gegenüber dem in Österreich erlassenen Recht Anwendungsvorrang genießenden - Verordnungsbestimmungen nach österreichischen Rechtsvorschriften zu ahnden, ist es nicht bedenklich, wenn die bundesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 dynamisch auf das einschlägige unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrecht verweist, zumal dabei der Bundesgesetzgeber die - ihm entzogene - Festlegung des Inhaltes dieses Gemeinschaftsrechts nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einer anderen Rechtsetzungsautorität vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, VfSlg 13274 aus 1992,) überlässt vergleiche dazu Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, S 104 f, 137).