Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 7. August 1999 um 16.22 Uhr auf der B 200 in Au, Richtung Schoppernau, Höhe km 40,429, ein Motorrad mit einem näher angeführten Kennzeichen gelenkt, wobei er die (im Ortsgebiet) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Die "gemessene" Geschwindigkeit habe 109 km/h betragen. Vor der Straffestsetzung seien von der Behörde erster Instanz von dieser "gemessenen" Geschwindigkeit 5 km/h als Messtoleranz abgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu verantworten. Es wurde eine Strafe von S 6.900,--, im Uneinbringlichkeitsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 7. August 1999 um 16.22 Uhr auf der B 200 in Au, Richtung Schoppernau, Höhe km 40,429, ein Motorrad mit einem näher angeführten Kennzeichen gelenkt, wobei er die (im Ortsgebiet) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Die "gemessene" Geschwindigkeit habe 109 km/h betragen. Vor der Straffestsetzung seien von der Behörde erster Instanz von dieser "gemessenen" Geschwindigkeit 5 km/h als Messtoleranz abgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu verantworten. Es wurde eine Strafe von S 6.900,--, im Uneinbringlichkeitsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die belangte Behörde ging vom folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer habe am 7. August 1999 um 16.22 Uhr auf der B 200 in Au das Motorrad mit einem näher angeführten Kennzeichen in Richtung Schoppernau bzw. Warth gelenkt. Auf Höhe km 40,429 habe er die im Ortsgebiet von Au zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h erheblich überschritten. Unmittelbar vor dem Beschwerdeführer sei nämlich ein anderer Motorradfahrer gefahren, dessen Geschwindigkeit von einem Organ der Straßenaufsicht mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E - dieses Gerät sei geeicht gewesen und habe bei dieser Geschwindigkeitsmessung einwandfrei funktioniert - gemessen worden sei. Die gemessene Geschwindigkeit habe 109 km/h ergeben. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer sei insbesondere auch zum Zeitpunkt der genannten Geschwindigkeitsmessung gleichbleibend gewesen.
Dieser Sachverhalt wurde von der belangten Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Nach den Aussagen des Beamten, der die angeführte Geschwindigkeitsmessung durchgeführt habe, und des bei der Messung weiters anwesenden Beamten SP habe - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - im Bereich ab Beginn der Einsehbarkeit der B 200 vom Standort der Zeugen aus gesehen auf einer Gesamtstrecke von ca. 300 m weder ein Überholvorgang derart stattgefunden, dass der gemessene Motorradfahrer den Beschwerdeführer überholt habe, noch habe sich ein Pkw im Nahbereich der beiden Motorradfahrer befunden. Die beiden Motorradfahrer seien in gleichbleibender Geschwindigkeit knapp hintereinander gefahren. Die Geschwindigkeit des voranfahrenden Motorradfahrers sei auf Grund einer Frontalmessung - schon die Möglichkeit derselben schließe einen "Winkelfehler" aus - gemessen worden. Es seien die einzuhaltenden Bedienungsvorschriften für das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät eingehalten worden. Insbesondere seien auch die erforderlichen Kontrollmessungen durchgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde mit keinem Wort auf, aus welchem Grund die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig sein sollte. Er wiederholt lediglich seine - wie bereits ausgeführt, von der belangten Behörde verworfene - Darstellung, er sei von dem anderen Motorradfahrer kurz vor der Messung überholt worden und es habe sich ein Pkw im Nahbereich der beiden Motorradfahrer befunden. Die bloße Wiederholung von Angaben, die von der belangten Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung als unrichtig abgetan wurden, ist jedoch nicht geeignet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu erschüttern.
Sohin erweisen sich sämtliche Beschwerdeausführungen, die auf dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt beruhen, als nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Zur Behauptung möglicher Fehlmessungen bei Motorrädern ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 95/03/0010, und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0244, zu verweisen.Zur Behauptung möglicher Fehlmessungen bei Motorrädern ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 95/03/0010, und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0244, zu verweisen.
Insoferne der Beschwerdeführer rügt, es läge keine längere Beobachtungszeit des Beschwerdeführers trotz "Schätzung" seiner Fahrgeschwindigkeit vor, so ist ihm zu entgegnen, dass die gegenständliche Form der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers derart nahe an eine Messung herankommt (Messung der Fahrgeschwindigkeit des unmittelbar voranfahrenden Motorradfahrers, Beobachtung der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes über eine "Gesamtbeobachtungsstrecke von über 100 m", kein anderes Kfz im Nahbereich der Motorräder), dass im gegenständlichen Fall eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der tatsächlich vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit vorliegt.
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass es ein "wichtiger Bestandteil des Tatvorwurfs" sei, welche Geschwindigkeit von einem Beschuldigten eingehalten werde und wie diese festgestellt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Überschreitung derselben im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0063). Auch die Art der Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit ist bei gegenständlicher Übertretung kein notwendiger Spruchinhalt, es muss daher auch diesbezüglich keine Verfolgungshandlung gesetzt werden (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0133).Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass es ein "wichtiger Bestandteil des Tatvorwurfs" sei, welche Geschwindigkeit von einem Beschuldigten eingehalten werde und wie diese festgestellt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Überschreitung derselben im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0063). Auch die Art der Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit ist bei gegenständlicher Übertretung kein notwendiger Spruchinhalt, es muss daher auch diesbezüglich keine Verfolgungshandlung gesetzt werden vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0133).
Der Beschwerdeführer rügt auch unrichtige Strafbemessung. Er fordert die Anwendung des § 21 VStG. Damit verkennt er, dass bei einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte von einem geringfügigen Verschulden keine Rede sein kann. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Strafbemessung sind nicht geeignet, diesbezüglich einen Ermessensfehler der belangten Behörde aufzuzeigen. Mit der Berücksichtigung der "zumindest in Vorarlberg" vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund wurde das Vorleben des Beschwerdeführers im Gegensatz zu seiner Ansicht ausreichend berücksichtigt.Der Beschwerdeführer rügt auch unrichtige Strafbemessung. Er fordert die Anwendung des Paragraph 21, VStG. Damit verkennt er, dass bei einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte von einem geringfügigen Verschulden keine Rede sein kann. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Strafbemessung sind nicht geeignet, diesbezüglich einen Ermessensfehler der belangten Behörde aufzuzeigen. Mit der Berücksichtigung der "zumindest in Vorarlberg" vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund wurde das Vorleben des Beschwerdeführers im Gegensatz zu seiner Ansicht ausreichend berücksichtigt.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGGBereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 23. Februar 2001