Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2001

Geschäftszahl

2001/02/0023

Rechtssatz

Die Art der Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit ist bei gegenständlicher Übertretung kein notwendiger Spruchinhalt, es muss daher diesbezüglich keine Verfolgungshandlung gesetzt werden (Hinweis E vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0133).