Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2001

Geschäftszahl

2001/02/0023

Rechtssatz

Bei einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte kann von einem geringfügigen Verschulden keine Rede sein.