Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der erstmitbeteiligten Bauwerberin die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Herstellung von Nebengebäuden auf ihrem Grundstück erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (Anrainerin) hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben, sie hat den Bescheid des Gemeinderates betreffend die nachträgliche Bewilligung über die Errichtung von Nebengebäuden bezeichnet und die Vorstellung wie folgt begründet: "Meinem diesbezüglichen Anliegen wurde nicht entsprochen".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Nach wörtlicher Wiedergabe des Vorstellungsschreibens führte die belangte Behörde aus, die Vorstellung enthalte keinen ausreichend begründeten Antrag. Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sei das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages kein nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Nach wörtlicher Wiedergabe des Vorstellungsschreibens führte die belangte Behörde aus, die Vorstellung enthalte keinen ausreichend begründeten Antrag. Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sei das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages kein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 der Nö. Gemeindeordnung 1973 kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Auf diese Möglichkeit ist in den letztinstanzlichen Bescheiden der Gemeindeorgane hinzuweisen. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, der Nö. Gemeindeordnung 1973 kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Auf diese Möglichkeit ist in den letztinstanzlichen Bescheiden der Gemeindeorgane hinzuweisen.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, dass ihrem diesbezüglichen Anliegen nicht entsprochen wurde, ein ausreichend begründeter Antrag im Sinne des § 61 Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, dass ihrem diesbezüglichen Anliegen nicht entsprochen wurde, ein ausreichend begründeter Antrag im Sinne des Paragraph 61
Nö. Gemeindeordnung 1973 ist, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 158/1998 in Geltung stand. Auf Grund dieser Novelle durfte der von der Behörde angenommene Mangel der Vorstellung nicht ohne weiteres zur Zurückweisung der Vorstellung führen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der genannten Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr unverzüglich deren Behebung mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die novellierte Fassung des § 13 Abs. 3 AVG stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln, ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß der Regelung des § 61 Abs. 1 der Nö. Gemeindeordnung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041, zur diesbezüglich gleich lautenden Bestimmung des § 102 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung).Nö. Gemeindeordnung 1973 ist, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 158 aus 1998, in Geltung stand. Auf Grund dieser Novelle durfte der von der Behörde angenommene Mangel der Vorstellung nicht ohne weiteres zur Zurückweisung der Vorstellung führen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der genannten Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr unverzüglich deren Behebung mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die novellierte Fassung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln, ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß der Regelung des Paragraph 61, Absatz eins, der Nö. Gemeindeordnung vor vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041, zur diesbezüglich gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, der Oö. Gemeindeordnung).
Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf den festgestellten Mangel keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilte, sondern die Vorstellung, ohne einen solchen Auftrag zu erteilen, zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf den festgestellten Mangel keinen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilte, sondern die Vorstellung, ohne einen solchen Auftrag zu erteilen, zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 24. Oktober 2000