Verwaltungsgerichtshof
24.10.2000
2000/05/0150
GRS wie 99/05/0041 E 29. August 2000 RS 4
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr römisch eins 1998/158 stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln (siehe dazu die Erläuterungen des Selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1167 BlgNr 20 GP, 15, und Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren/13, 1998, S 50, Anmerkung 8 zu Paragraph 13, AVG). Ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß Paragraph 102, Absatz 2, OÖ GdO 1990 vor.