Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 2 (Hier: Auf Grund der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 übertragen werden.)

Stammrechtssatz

Ein Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.

Schlagworte

Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X01

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X01

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KO §1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 1 (hier ohne die § 7 KO betreffenden Ausführungen)

Stammrechtssatz

Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozeßfähig (Hinweis E 14.3.1995, 94/07/0095). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher auch insoweit prozeßunfähig (Hinweis Feil, Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung/3, S 7, Anmerkung 7 zu Paragraph eins, KO). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse (Hinweis E VS 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962) hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (Hinweis B 22.2.1994, 93/04/0220), wobei - im Gegensatz zu Rechtsstreitigkeiten iSd Paragraph 7, KO - gilt, daß solche Verfahren, soweit nicht ausnahmsweise vor ihr Privatrechtsstreitigkeiten auszutragen sind, durch die Konkurseröffnung nicht beeinflußt werden (Hinweis OGH 4.2.1959, 1 Ob 474/58, JBl 1959, 416 ff; Bartsch-Pollak, Kommentar zur Konkursordnung römisch eins, 03te Auflage, S 74; E 19.3.1990, 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990).

Schlagworte

Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X02

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein aufrechtes Bestandsverhältnis stellt keine Voraussetzung für einen Auftrag iSd Paragraph 138, WRG 1959 dar. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Verpflichteten (Gemeinschuldnerin).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X03

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X03

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
KO §14;
WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für den vergleichbaren Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, da die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande setzt.)

Stammrechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch Paragraph 14, KO steht dem nicht entgegen. Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X04

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X04

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG 1959 keinen Raum (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X05

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X05

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X06

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X06

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z3;
KO §46 Abs1 Z2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0231 E 11. Juli 1996 RS 3 (Hier: Nur der erste Satz. Der Fall betrifft die Qualifizierung der durch die Entfernung der Ablagerungen entstehenden Kosten in einem Verfahren iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959.)

Stammrechtssatz

Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG undurchführbar, nicht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X07

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X07

Entscheidungstext 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z3;
AVG §9;
AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
KO §14;
KO §46 Abs1 Z2;
VVG §4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B Bau- und Liegenschaftsverwertung GesmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 1999, Zl. WA1-39.154/8-99, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige der Gendarmerie S vom 5. Dezember 1997 über Missstände auf dem Firmengelände der B Bau- und Liegenschaftsverwertung GesmbH in römisch zehn wurde am 15. Jänner 1998 eine Erhebung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes römisch eins durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 1188, KG römisch zehn, ein Zwischenlager von Asphaltaufbruchmaterial bzw. Betonaufbruchmaterial betrieben wird, Bodenverunreinigungen durch Mineralöl, ein mit Lack gefüllter Kunststoffkanister und ein nicht völlig entleerter, ausgebauter Treibstofftank vorhanden sind.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Vermögen der B Bau- und Liegenschaftsverwertung GesmbH in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) am 3. Dezember 1997 mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 29 S Ziffer /, 97, m, das Konkursverfahren eröffnet und sie zur Masseverwalterin bestellt worden sei.

Auf Grund weiterer Erhebungen durch die technische Gewässeraufsicht am 26. Mai 1998 und durch den technischen Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes römisch eins Korneuburg erließ die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit 2. September 1998 einen Bescheid, Zl. 9-W-97124, in welchem die Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet wurde, auf dem genannten Grundstück folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Der auf dem Grundstück vorhandene nicht verschlossene Kunststoffkanister mit Lack sowie der alte ausgebaute und noch nicht vollständig entleerte Treibstofftank sind zu entfernen und ordnungsgemäß nachweislich zu entsorgen.

2. Die vorhandene Ablagerung von mit Asphalt und Betonschollen vermischtem Aushubmaterial sowie die vorhandenen Bitumenbahnen (Reste) und Asphaltschollen sind zu entfernen, einer entsprechenden Verwertung zuzuführen oder ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

3. Die Abbruchmaterialien der ehemaligen Holzbaracke inklusive dem Dämm- und Isoliermaterial sind ebenfalls aus dem Grundstücksbereich zu entfernen und einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

Der Gemeinschuldnerin wurde zur Erfüllung des Auftrages gemäß Auflagenpunkt 1 eine Frist bis 21. September 1998, zur Erfüllung des Auftrages gemäß Auflagenpunkte 2 und 3 eine Frist bis spätestens 5. November 1998 eingeräumt. Ferner wurde der Gemeinschuldnerin die Bezahlung von Kommissionsgebühren und Barauslagen im Gesamtausmaß von S 725,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Die erstinstanzliche Behörde begründete die Maßnahmen im Wesentlichen damit, dass von den seitens der Gemeinschuldnerin getätigten Lagerungen auf unbefestigter Fläche eine Auswaschung der Inhaltsstoffe und in weiterer Folge ein Grundwasserverunreinigung bzw. Gewässerverunreinigung ausgehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1998 wurde der Berufung von der belangten Behörde keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung der Maßnahme gemäß Auflagenpunkt 1 mit 20. Juni 1999, für die Maßnahmen gemäß Auflagenpunkt 2 und 3 mit 20. August 1999 festgesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 10. August 1998 zugestanden, dass die Gemeinschuldnerin Ablagerungen auf der gegenständlichen Liegenschaft vor Konkurseröffnung vorgenommen habe. Im gleichen Schreiben und in der Berufung bestreite die Beschwerdeführerin, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich abgelagert habe. Dem sei der (in einem Verfahren betreffend eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO ergangene) Bescheid der BH Korneuburg vom 21. Oktober 1997 sowie die dazugehörige Verhandlungsschrift entgegen zu halten, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück Nr. 1188, KG Spillern, einen Lagerplatz für Baumaterialien betrieben habe. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass für den von der Gemeinschuldnerin betriebenen Lagerplatz Sicherungsmaßnahmen zu treffen seien, was indiziere, dass entsprechende Lagerungen von der Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien, zumal diese das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen habe. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Bestandverhältnis mit den Grundeigentümern aufgelöst worden sei und damit die Passivlegitimation fehle, sei entgegen zu halten, dass der wasserpolizeiliche Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 auf den Verursacher einer Neuerung und nicht auf die Besitzverhältnisse abstelle. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Gemeinschuldnerin Verursacherin der Ablagerungen sei.

Dem Einwand, dass der Entfernungsauftrag der Bestimmung des Paragraph 14, Konkursordnung (in weiterer Folge: KO) widerspreche, werde damit begegnet, dass - wie bereits die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausgeführt habe - erst durch die dem wasserrechtlichen Auftrag folgende Entfernung der Ablagerung Kosten erwachsen würden. Diese entstünden während des Konkursverfahrens und würden Auslagen darstellen, die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden seien. Daher seien sie Masseforderungen gemäß Paragraph 46, KO. Das Gleiche treffe auf die im wasserpolizeilichen Verfahren entstehenden Kosten zu, weil diese, was sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung entnehmen lasse, ebenso während des Konkursverfahrens entstanden seien. Die Fristen seien in Folge der Dauer des Berufungsverfahrens neu festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass das Unternehmen der Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung geschlossen worden sei und eine unternehmerische Tätigkeit der "Konkursmasse" nicht vorliege. Außerdem übergehe die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin in den Bestandvertrag betreffend das Grundstück Nr. 1188, KG römisch zehn, nicht eingetreten sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den konkursgerichtlichen Akten des Landesgerichtes Korneuburg, welche die belangte Behörde beizuschaffen gehabt hätte. Hätte die belangte Behörde diese Erhebungen vorgenommen, wäre der angefochtene Bescheid dahingehend qualifiziert worden, dass ein Auftrag nach Paragraph 14, KO für die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nicht erlassen worden wäre, weil die Masseverwalterin über kein Unternehmen mehr verfüge, und die Begründung hinsichtlich der Qualifikation der Ersatzvornahmekosten dahingehend erfolge, dass es sich um Konkurs- und nicht um Masseforderungen handle. Nach der Auflösung des Bestandsverhältnisses vor Konkurseröffnung sei die Beschwerdeführerin als Masseverwalterin nicht Bescheidadressatin hinsichtlich der Durchführung dieser Auflagen. Mangels Bestandnehmereigenschaft bestünde nicht einmal ein Zutritt zum Grundstück. Der Auftrag habe daher gegenüber den Liegenschaftseigentümern zu erfolgen und nicht gegenüber der Konkursmasse.

Weiters würden die Auflagenpunkte den Bestimmungen des Paragraph 14, KO widersprechen. Demgemäß seien Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder deren Betrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt sei, zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die belangte Behörde könnte daher lediglich eine Ersatzvornahme durchführen und die daraus entstehenden Kosten - auf Grund der ungewissen Höhe geschätzt - im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung bringen.

Durch die Ersatzvornahme werde nicht eine neue Verpflichtung begründet, sondern bloß eine sich schon unmittelbar aus dem Wasserrechtsgesetz ergebende Verpflichtung durchgesetzt. Für die konkursrechtliche Einordnung einer Forderung seien ausschließlich konkursrechtliche Prinzipien heranzuziehen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Verwirklichung des die Beseitigungspflicht auslösenden Sachverhalts. Demgemäß sei auch die Beseitigungsverpflichtung - unabhängig davon, wann die Behörde Kenntnis erlangt habe - schon vor Konkurseröffnung entstanden. Obwohl es sich hiebei um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handle, liege aus der Sicht des Konkursrechts ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KO der belangten Behörde gegen die Gemeinschuldnerin auf eine vertretbare Handlung vor, der vor Konkurseröffnung entstanden sei und daher eine - im Konkurs quotenmäßig zu befriedigende - Konkursforderung begründe. Es handle sich nicht um Auslagen, die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse im Sinne des Paragraph 46, KO verbunden seien. Eine Erweiterung der in Paragraph 46, KO erschöpfend aufgezählten Masseforderungen durch Analogie sei nicht zulässig.

Schließlich verfüge die "Konkursmasse" weder über das entsprechend qualifizierte Personal noch über die Möglichkeit zur Entsorgung und die notwendigen betrieblichen und finanziellen Mittel. Die belangte Behörde hätte daher auch zur Schadensminimierung unverzüglich die Ersatzvornahme durchzuführen und diese Forderung im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung zu bringen gehabt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bestreitet, dass die Gemeinschuldnerin die in Rede stehenden Ablagerungen vorgenommen hat und auch der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund sieht, die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, im Zusammenhang mit einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG ausgeführt, dass ein solcher Auftrag, der eine Ges. m.b.H., über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen bezieht, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1976, VwSlg. Nr. 9098/A, nur RS).

Auf Grund der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 übertragen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 23. Mai 1996 ferner unter Hinweis auf Literatur und Vorjudikatur ausgeführt hat, wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört hat, oder das er während des Konkurses erlangt hat (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkurseröffnung beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Konkursmasse hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten.

Dass das Bestandsverhältnis betreffend das Grundstück, auf dem sich die Ablagerungen befinden, gelöst wurde, bewirkt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil ein aufrechtes Bestandsverhältnis keine Voraussetzung für einen Auftrag gemäß Paragraph 138, WRG 1959 darstellt. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Gemeinschuldnerin.

Da sowohl die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit als auch das Bestehen eines Bestandsverhältnisses für die Rechtmäßigkeit eines Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG 1959 irrelevant sind, geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte durch Einsichtnahme in die konkursgerichtlichen Akten diesbezüglich Erhebungen durchzuführen gehabt, ins Leere. Im Übrigen hat die belangte Behörde diese Fakten nicht in Zweifel gezogen.

Nach Paragraph 14, Absatz eins, KO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesondere ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Dem steht auch - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - Paragraph 14, KO nicht entgegen. Die Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Konkursverfahren. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 stellt jedoch keine Forderung im Sinne der vorgenannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, es handelt sich hiebei vielmehr um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 138, WRG 1959 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert vergleiche hiezu für die vergleichbaren Fälle eines baupolizeilichen Auftrages das hg. Erkenntnis vom 29. November 1965, Slg. NF Nr. 6.809/A, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996 betreffend einen Auftrag gemäß Paragraph 32, AWG). Die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande.

Dem Vorbringen, dass die "Konkursmasse" weder über das erforderliche qualifizierte Personal noch über die Möglichkeit zur Entsorgung und die notwendigen finanziellen Mittel dazu verfüge, ist zu entgegnen, dass Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG 1959 keinen Raum haben vergleiche abermals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996 m.w.N.).

Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die belangte Behörde lediglich eine Ersatzvornahme durchführen könne und die Kosten, die daraus entstehen würden, im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung hätte bringen können, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Ersatzvornahme setzt nämlich voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, d.h. insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft -

einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.

Das gegenständliche Verfahren hat die Erlassung eines Leistungsbescheides und somit eines Exekutionstitels, nicht jedoch eine allfällige Ersatzvornahme zum Gegenstand. Demnach kommt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die konkursrechtliche Einordnung der Kosten einer Ersatzvornahme keine Relevanz zu.

Im Übrigen werden durch die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifizierung der durch die Entfernung der Ablagerungen entstehenden Kosten als Masseforderungen Rechte der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung dieser Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat vergleiche das zur Qualifizierung vorgeschriebener Kosten einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 95/07/0231).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 18. September 2002

Schlagworte

Masseverwalter Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X00

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011

Dokumentnummer

JWT_1999070104_20020918X00