Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
99/07/0104
Ein aufrechtes Bestandsverhältnis stellt keine Voraussetzung für einen Auftrag iSd Paragraph 138, WRG 1959 dar. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Verpflichteten (Gemeinschuldnerin).