Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

99/07/0104

Rechtssatz

Ein aufrechtes Bestandsverhältnis stellt keine Voraussetzung für einen Auftrag iSd Paragraph 138, WRG 1959 dar. Dies gilt sinngemäß auch für die (bereits vor Eröffnung des Konkurses erfolgte) Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Verpflichteten (Gemeinschuldnerin).