Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0094

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0027 E 28. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 4, AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen ...") und aus Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt sich, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070094.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1999070094_20000309X01

Rechtssatz für 99/07/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0094

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im Paragraph 72, legcit genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070094.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1999070094_20000309X02

Entscheidungstext 99/07/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/07/0094

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der G-Ges.m.b.H. & Co KG in A, vertreten durch Hager - Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1999, Zl. 14.604/02-I4/99, betreffend eine Wasserrechtsangelegenheit,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Punkt 1. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 20. März 1995 zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Punktes 2. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 20. März 1995 richtet, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Wasserbuch des Bezirkes Linz-Land ist unter Postzahl 56 für die Wasserkraftanlage Aumühle in Freindorf Nr. 23 ein Wasserbenutzungsrecht mit folgender Erhaltungspflicht eingetragen:

"1. Laut Entschdg vom 4.2.1904, Zl: 1142, Punkt 4 hat der Besitzer alle durch die Anlage entstehenden Bauten zu erhalten, insbesondere auch die Räumung des Unterwassergrabens und der anschließenden Strecke des Strobels'schen O.W.-Grabens, so weit die Gefälleregulierung reicht, allein durchzuführen.

2. Laut Bescheid des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 23.12.1939, Zl. Vc/WR-4538/1, ist die Firma für sich u. ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, das Bachgerinne im Anschluss an die Lell-Dammeinlaufschleuse in Audorf, km 2.964 und an die Lell-Dammfeilbachschleuse in Freindorf in km 4.312 in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Die Erhaltung der neuen Lell-Wehranlage sowie die neue Flußstrecke 50 m aufwärts der Wehrkrone und 50 m abwärts des Rampenfußes obliegt der Fa. G.F. Lell KG."

Die Beschwerdeführerin ist Trägerin des vorgenannten Wasserbenutzungsrechtes.

Mit Eingabe vom 20. März 1995 erstattete die Beschwerdeführerin folgendes Vorbringen:

"Wir sind Wasserberechtigte am Audorf Freindorf-Mühlbach und haben dabei die Erhaltungspflicht bis zur Fischdorfer Brücke. Bis 1952 besaß die Fa. Lell Grundstreifen entlang des südlichen Ufers. In der Zwischenzeit ist das südliche Ufer im Stadtbereich Ansfelden und Linz verbaut, sodass wir unserer Erhaltungspflicht nicht nachkommen können.

Wir stellen daher die Anträge:

1. Die Erhaltungspflicht des Gewässers ab dem Grundstück 936, KG Wambach, bis zur Fischbacher Brücke möge von uns genommen werden.

2. Zur Gewährleistung der Erhaltungspflicht möge die Benützung der Grundstücke 935, KG Wambach, und 2753, KG Ansfelden, grundbücherlich zu unseren Gunsten sichergestellt werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1999 wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 i.d.g.F. keine Folge gegeben". Gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 könne die Wasserrechtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben oder erhalten, sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden könne. Dabei müsse der Begründung bzw. Inanspruchnahme des Zwangsrechtes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. der effektive Versuch einer gütlichen Übereinkunft vorangehen. Des Weiteren werde die Zwangsrechtsentscheidung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit determiniert. Aus dem vorliegenden Antrag bzw. den Unterlagen gehe weder hervor, dass dem Antrag auf Einräumung des Zwangsrechtes ein gütlicher Einigungsversuch vorangegangen wäre, noch dass ein Zwangsrecht die einzige Alternative wäre. Unter den unter Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 genannten Voraussetzungen seien nämlich die Grundstückseigentümer zur Duldung des Betretens und Benutzens ihrer Grundstücke verpflichtet; die Wasserberechtigten wiederum seien in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Diese Legalservitut ermögliche es dem Wasserberechtigten, auch ohne Einräumung eines Zwangsrechtes seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen. Da somit das angestrebte Ziel (Räumung) auch auf andere Weise zu erreichen sei, sei auch aus diesem Grunde dem Antrag keine Folge zu geben. Die Erhaltungspflicht ergebe sich aus den eingangs zitierten Bewilligungsbescheiden und dem weiter bestehenden Wasserbenutzungsrecht. Eine Aufhebung dieser Verpflichtung wäre nur im Zusammenhang mit den Bewilligungsbescheiden (Löschung des Wasserrechtes) bzw. im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 möglich. Darüber hinaus bestehe kein Anlass, die Erhaltungspflicht von der Wasserberechtigten zu nehmen, da diese für die Erhaltung des Gewässers erforderlich sei und sie auf Grund der Legalservitut des Paragraph 72, WRG 1959 berechtigt sei, zum Zwecke der Erhaltung des Gewässers auch fremde Grundstücke zu betreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung des Unterwassergrabens des Freindorfer Mühlbaches auf dem Grundstück Nr. 936, KG Wambach, bis zur Fischdorfer Brücke und/oder in dem Recht auf Einräumung einer grundbücherlich sichergestellten Servitut zur Gewährleistung der Möglichkeit der Ausübung der Erhaltungsarbeiten, insbesondere auf den Grundstücken Nr. 935, KG Wambach, und 2753, KG Ansfelden, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Eingabe vom 20. März 1995 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst, die ihr bescheidmäßig auferlegte "Erhaltungspflicht" des Gewässers ab dem Grundstück Nr. 936, KG Wambach, bis zur Fischdorfer Brücke "zu erlassen". Wie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerde entnommen werden kann, ergibt sich diese "Erhaltungspflicht" aus den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden vom 4. Februar 1904 und vom 23. Dezember 1939.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu, wobei mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge nach Paragraph 35, zu ahnden sind.

Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Rechtsanspruch auf Abänderung der vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, weshalb ihr Antrag insoweit zurückzuweisen war vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0192, uva). Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden enthaltene "Erhaltungspflicht des Gewässers" untrennbar mit der wasserrechtlichen Bewilligung verbunden ist. Durch die Abweisung dieses Antrages kann die Beschwerdeführerin in dem vom Beschwerdepunkt umfassten Recht nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen war. Sollten - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1904 und 1939 tatsächlich "gegenstandslos" sein, bestünde auch die darin enthaltene "Erhaltungspflicht" für die Wasserbenutzungsberechtigte nicht mehr. Ob ein von der Beschwerdeführerin erwähnter wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 1958 diese wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide von 1904 und 1939 insoweit abgeändert hat, dass die darin festgeschriebenen Erhaltungspflichten nicht mehr bestehen, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil bei Zutreffen dieser Behauptung der Punkt 1. des Antrages der Beschwerdeführerin überflüssig und sinnlos wäre.

Mit Punkt 2. ihres Antrages vom 20. März 1995 begehrte die Beschwerdeführerin "zur Gewährleistung der Erhaltungspflicht" die Einräumung eines entsprechenden Benützungsrechtes auf näher bezeichneten Grundstücken Dritter. Die belangte Behörde hat diesen Antrag zunächst mit der Begründung abgewiesen, dass der Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, WRG 1959 der effektive Versuch einer "gütlichen Übereinkunft" gemäß Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. vorangehen müsse.

Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 sind zwar Zwangsrechte im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass für die Zulässigkeit eines Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes im Sinne des Paragraph 63, WRG 1959 der Versuch einer gütlichen Übereinkunft Voraussetzung wäre. Eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten ist vielmehr gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens und sohin bis zur Erlassung des mit dem Übereinkommen im notwendigen Zusammenhang stehenden Bescheides möglich.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die beantragte Einräumung eines Zwangsrechtes (Benützung fremder Grundstücke zur Erfüllung der bescheidmäßig festgesetzten Erhaltungspflicht) wäre deshalb nicht erforderlich, weil das angestrebte Ziel (Räumung) auch auf andere Weise erreicht werden könnte.

Zutreffend geht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein muss, nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein darf und das angestrebte Ziel nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen ist vergleiche hiezu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 7 zu Paragraph 60, WRG 1959, und die dort referierte hg. Rechtsprechung). Insbesonders scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die im Paragraph 72, leg. cit. genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 20. März 1995 darauf hingewiesen, dass sie ihren in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden näher festgelegten und aus dem Wasserbuch ersichtlichen Erhaltungspflichten auf Grund der geänderten tatsächlichen Verhältnisse (Verbauung) nicht mehr nachkommen könne. Im angefochtenen Bescheid fehlen nun Begründungsdarlegungen, auf Grund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu der in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Feststellung gelangt ist, die in den hier maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden enthaltene Erhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten könne im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Duldungspflichten Dritter gemäß Paragraph 72, WRG 1959 durchgesetzt werden und es bedürfe hiezu keiner Begründung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 63, WRG 1959. Dieser Verfahrensmangel wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügt. Auch mit den Ausführungen in der Gegenschrift vermag die belangte Behörde nicht nachvollziehbar nachzuweisen, dass von der beantragten Zwangsrechtseinräumung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 72, WRG 1959 Abstand genommen werden könne.

Auf Grund dieses das Ergebnis des angefochtenen Bescheides beeinflussenden, somit entscheidungserheblichen Begründungsmangels belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes 1. des Antrages der Beschwerdeführerin vom 20. März 1995 mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insoweit war daher der Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 3 VwGG Abstand genommen werden. Wien, am 9. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070094.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Dokumentnummer

JWT_1999070094_20000309X00