Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/07/0053

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt erst dann bedarf, wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte befürchtet werden muss (Hinweis E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113), können nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht wird (Hinweis E 27.9.1994, 94/07/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070053_19990610X01

Rechtssatz für 99/07/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0053

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §56 Abs1;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §61;
WRG 1959 §62;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
  1. WRG 1959 § 61 heute
  2. WRG 1959 § 61 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 61 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 61 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 61 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/21 95/07/0211 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, WRG finden alle Bestimmungen des WRG, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, auf vorübergehende Eingriffe iSd Paragraph 56, Absatz eins, WRG, wie zB Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, sinngemäß Anwendung. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in Paragraph 56, Absatz 2, WRG bedeutet, daß die Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des Paragraph 56, WRG zugeschnitten zu lesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070053_19990610X02

Rechtssatz für 99/07/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/07/0053

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Der nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, WRG auf die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, legcit schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gem Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG dem Grundeigentümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 10, WRG eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach Paragraph 56, Absatz eins, WRG als Bedarf iSd Paragraph 13, Absatz eins, legcit aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1999070053_19990610X03

Entscheidungstext 99/07/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/07/0053

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §10;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §56 Abs1;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §61;
WRG 1959 §62;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 61 heute
  2. WRG 1959 § 61 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 61 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 61 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 61 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) der Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, 2) der Wassergenossenschaft "G" und 61 weiteren Beschwerdeführern, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Alex Pratter, Rechtsanwalt in Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1999, Zl. 514.072/08-I5/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Ing. E.W. im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches auf einem näher genannten Grundstück und zur Versickerung des im Pumpversuch geförderten Wassers in den Untergrund auf ein anderes Grundstück im Wege der Führung des geförderten Wassers mittels Rohrleitungen über Weggrundstücke der erstbeschwerdeführenden Gemeinde bewilligt, wobei die betroffene Gemeinde als Grundeigentümerin der näher genannten Weggrundstücke dazu verpflichtet wurde, die erforderliche vorübergehende Benützung der Gemeindestraße zur Verlegung von provisorischen oberirdischen Rohr- bzw. Schlauchleitungen zwecks schadloser Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer zu dulden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausschließlich das Unterbleiben einer Prüfung des Bedarfes des Konsenswerbers im Sinne des Paragraph 13, WRG 1959 gerügt. Eine Bedarfsprüfung sei auch im Sinne des Paragraph 56, WRG 1959 unerlässliches Erfordernis für die Bewilligung der Vornahme eines Pumpversuches, weil Paragraph 56, WRG 1959 die Anwendung aller Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebiete. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, der Bedarf des Bewerbers um den Konsens für einen Pumpversuch definiere sich aus der dadurch geschaffenen Möglichkeit, Prognosen über die Leistungsfähigkeit des Grundwasserstockes zu erstellen, sei keine tragfähige Begründung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 13, WRG 1959. Könne doch ein Pumpversuch nicht isoliert von einer allenfalls später beantragten Wassernutzung betrachtet werden. Ein Bedarf des Ing. E.W. für eine Wassernutzung liege nicht vor, weil die Versorgung seiner Landwirtschaft mit Wasser ausreichend gesichert sei. Der Konsenswerber sei Mitglied einer näher genannten Wassergenossenschaft und beziehe das für seine Landwirtschaft erforderliche Trink- und Nutzwasser von dieser; er habe in keiner Weise dargetan, zu welchem Zweck er nunmehr die Durchführung eines Pumpversuches beantragt habe; die genannte Wassermenge liege in einer Größenordnung, welche den berechtigten Schluss auf eine gewerbliche oder industrielle Verwertung des Wassers in größerem Umfange zulasse. Die Vermeidung jeder Wasserverschwendung sei ein im Wasserrechtsgesetz verankerter Grundsatz. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde beabsichtige die Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage in absehbarer Zeit in unmittelbarer Nähe des beabsichtigten Pumpversuches, weshalb der von Ing. E.W. beantragte Pumpversuch auch mit öffentlichen Interessen in Widerspruch stehe. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig jedenfalls wegen des Unterbleibens jeglicher Bedarfsfeststellung, welche auch Zweck und Umfang eines gegebenenfalls bestehenden Bedarfes hätte umfassen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z. B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen nach Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen finden im Übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt erst dann bedarf, wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte befürchtet werden muss vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 94/07/0112, 0113), können nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht wird vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 94/07/0032). Solche Einwendungen tragen die Beschwerdeführer nicht vor, was das Schicksal ihrer Beschwerde schon aus diesem Grunde besiegelt.

Im Übrigen bedeutet die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in Paragraph 56, Absatz 2, WRG 1959, dass die wasserrechtlichen Vorschriften auf den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959 zugeschnitten zu lesen sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 95/07/0211). Der nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 auf die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, leg. cit. schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dem Grundeigentümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 10, WRG 1959 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959 als Bedarf im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.

Die auf die Rüge einer fehlenden Bedarfserhebung in der Berufung der Beschwerdeführer eingehenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides erweisen sich demnach als zutreffend.

Der von den Beschwerdeführern gesehene Widerspruch der Bewilligung des Pumpversuches zu öffentlichen Interessen ist aus der Absicht der erstbeschwerdeführenden Gemeinde zur Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage abgesehen davon nicht abzuleiten, dass den Beschwerdeführern eine Geltendmachung öffentlicher Interessen gar nicht zukäme.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 10. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1999070053_19990610X00