Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
99/07/0053
Der nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, WRG auf die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, legcit schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gem Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG dem Grundeigentümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 10, WRG eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach Paragraph 56, Absatz eins, WRG als Bedarf iSd Paragraph 13, Absatz eins, legcit aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.