Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Bei der Sorgfalt iSd Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Es hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalles ab, welches Maß von Sorgfalt ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch darauf verwendet hätte, etwaige Risken des Verhaltens zu erkennen und hintanzuhalten. Zu welcher Sorgfalt die Situation verpflichtet, ist von den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des einzelnen Menschen unabhängig (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 24 zu Paragraph 8,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X01

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X01

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Ob einem Fahrlässigkeitstäter die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, zu deren Anwendung er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, auch zuzumuten ist, bestimmt sich danach, ob von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Person von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation realistischerweise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten (Hinweis Urteil des OGH vom 22. September 1981, 9 Os 115/81, EvBl 1982/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X02

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X02

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X03

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X03

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §25;
  1. FinStrG Art. 1 § 25 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 25 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Bei einem Verkürzungsbetrag von ca S 23.000,-- kann keine Rede davon sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd Paragraph 25, FinStrG nach sich gezogen hat (Hinweis E 27.September 1990, 89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.000,--). Demnach bestand auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X04

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X04

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §23 Abs3;
  1. FinStrG Art. 1 § 139 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 139 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 139 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X05

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X05

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z18;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens kann nicht als mildernd berücksichtigt werden (Hinweis Urteil des OGH vom 14.Dezember 1995, 12 Os 104/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X06

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X06

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z18;
StGB §39 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz 2, StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB begründen (Hinweis Urteil des OGH vom 20.März 1997, 15 Os 11/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X07

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X07

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

E1N
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2 Abs2;
FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 36 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 36 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, im Juni 1994 vom zustimmenden EU-Volksabstimmungsergebnis in Österreich erfahren und wollte er einige Monate nach dieser Information Waren nach Österreich verbringen, dann war es bei dieser nur allgemeinen Kenntnis über die rechtliche Beziehung Österreichs zur EU objektiv geboten, noch in Deutschland über den Zeitpunkt des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union und insb zu den allfälligen Änderungen der Zollbestimmungen nähere Erkundigungen einzuholen, spätestens aber bei der Einreise über das Zollamt, bei dem im November 1994 Zollbeamte die Grenzkontrolle und Zollkontrolle vorgenommen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X08

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X08

Rechtssatz für 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EWR-Abk;
FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §9;
  1. FinStrG Art. 1 § 36 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 36 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Bei der Einreise nach Österreich über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Jahre 1994 hat das Grenzzollamt für jeden Reisenden erkennbar - auch wenn im konkreten Fall allenfalls eine Paßkontrolle und Zollkontrolle nicht stattgefunden haben könnte - seine Funktion als Grenzstelle und Zollstelle wahrgenommen und jedem Reisenden mußte bekannt sein, daß auch noch im Jahre 1994 - ungeachtet des Umstandes, daß in anderen Rechtsbereichen durch den EWR-Beitritt Österreichs Änderungen eingetreten sein könnten - Grenzformalitäten und Zollformalitäten bestanden haben, die jedenfalls zu stichprobenweisen Kontrollen geführt haben. Bei dieser Kontrollsituation anläßlich der Einreise über ein Straßenzollamt kann sich ein Reisender auf die im konkreten Fall geltend gemachte entschuldbare Fehlleistung nicht mit Erfolg berufen. (Hier: Der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, wurde wegen einer im November 1994 begangenen Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht nach §36 Absatz eins, FinStrG bestraft.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X09

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1998160199_19981126X09

Entscheidungstext 98/16/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0199

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Index

E1N;
24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2 Abs2;
EWR-Abk;
FinStrG §139;
FinStrG §23 Abs1;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §23 Abs3;
FinStrG §25;
FinStrG §36 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;
StGB §34 Z18;
StGB §39 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 139 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 139 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 139 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 25 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 25 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 36 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 36 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 36 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der B in P/D, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, Giselakai 51, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat römisch zwei) vom 28. April 1998, Zl. RV-081.97/1-6/97, betreffend Verzollungsumgehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. September 1996 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung teilweise Folge und änderte dieses Erkenntnis wie folgt ab:

"(Die Beschwerdeführerin) ist schuldig, anläßlich ihrer Einreise nach Österreich am 26. oder 27. November 1994 die von ihr mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Edelmetallgegenstände und zwar 1 Damenarmbanduhr (18 Karat Weißgold), 1 Armband (Flechtmuster, 18 Karat Weißgold), 1 Damenring mit einer Opaltriplette und Brillanten, 2 Ohrclips mit je 1 Japanperle umgeben mit Brillanten (Weißgold, 18 Karat), 1 Brosche besetzt mit zahlreichen Brillanten (geflochtene Fasson, Weißgold, 18 Karat), 1 Damenring mit größeren und zahlreichen kleineren Brillanten besetzt (Weißgold) und 1 Damenring mit Saphir und zahlreichen Brillanten (Weißgold, 18 Karat) im Gesamt(zoll)schätzwert von S 91.500,--, worauf Eingangsabgaben in Höhe von S 23.850,-- (Zoll S 4.625,--, EUSt S 19.225,--) entfallen, fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben.

Sie hat dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG begangen. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, FinStrG wird über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- verhängt; gemäß Paragraph 20, FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt."

In den Entscheidungsgründen heißt es, die damals 63jährige Beschwerdeführerin sei deutsche Staatsbürgerin und wohne in Deutschland. Ende November 1994 sei sie nach Salzburg gefahren und habe dabei einen Teil ihres Schmuckes in der Absicht, diesen in Österreich verkaufen zu lassen, mitgenommen. Eine langjährige Freundin in Salzburg habe sich angeboten, die Veräußerung der Schmuckstücke in Salzburg zu übernehmen. Anläßlich der Einreise nach Österreich am 26. oder 27. November 1994 über das Zollamt Walserberg-Autobahn habe sie den mitgebrachten Schmuck nicht erklärt. Bei der Ankunft in Salzburg habe sie die Schmuckstücke ihrer Bekannten überreicht, welche darüber eine Bestätigung ausgestellt habe. Dieser Schmuck sei dann im Februar 1995 ins Dorotheum verbracht worden, um ihn versteigern zu lassen. Die belangte Behörde habe sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen können. Hieraus und aus den vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin hätten sich Bedenken am vorsätzlichen Handeln der Beschwerdeführerin ergeben. Es sei im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin von einem fahrlässigen Handeln auszugehen, zumal es ihr leicht möglich gewesen wäre, in Erfahrung zu bringen, daß Österreich erst mit 1. Jänner 1995 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden sei. Da kein vorsätzliches, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege, habe sie nicht den Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels, sondern jenen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG verwirklicht. In diesem Umfang sei der Berufung Folge zu geben gewesen. Bei der nach Paragraph 36, Absatz 3, FinStrG vorzunehmenden Strafzumessung sei als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die Schadensgutmachung als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten gewesen, sodaß der erkennende Senat eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- als durchaus tat- und schuldangemessen erachtet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das widerrechtliche Verbringen der eingangsabgabenpflichtigen Tatgegenstände aus Deutschland nach Österreich im November 1994 über das Zollamt Walserberg-Autobahn ohne Stellung und Verzollung steht außer Streit. Bestritten wird das Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Maßgebend ist zunächst, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Es hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalles ab, welches Maß von Sorgfalt ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch darauf verwendet hätte, etwaige Risken des Verhaltens zu erkennen und hintanzuhalten. Zu welcher Sorgfalt die Situation verpflichtet, ist von den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des einzelnen Menschen unabhängig (Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 24 zu Paragraph 8,).

Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe im Juni 1994 vom zustimmenden EU-Volksabstimmungsergebnis in Österreich erfahren und ihr sei klar gewesen, daß damit Österreich ein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft geworden sei. Die Beschwerdeführerin nennt dabei aber nicht einmal die Informationsquelle. Wenn nun die Beschwerdeführerin einige Monate nach dieser Information Waren nach Österreich verbringen wollte, dann war es bei dieser nur allgemeinen Kenntnis über die rechtliche Beziehung Österreichs zur EU objektiv geboten, noch in Deutschland über den Zeitpunkt des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union und insbesondere zu den allfälligen Änderungen der Zollbestimmungen nähere Erkundigungen einzuholen, spätestens aber bei der Einreise über das Zollamt Walserberg-Autobahn, bei dem im November 1994 Zollbeamte die Grenz- und Zollkontrolle vorgenommen haben.

Ob einem Fahrlässigkeitstäter die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, zu deren Anwendung er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, auch zuzumuten ist, bestimmt sich danach, ob von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Person von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation realistischerweise erwartet werden kann, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten vergleiche Urteil des OGH vom 22. September 1981, 9 OS 115/81, EvBl 1982/64).

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich die belangte Behörde durch den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung überzeugt und dies im angefochtenen Bescheid auch festgehalten. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei eine ca. 60jährige Arzthelferin, die sich nur sporadisch und kurz in Österreich aufgehalten habe, vermag diese Feststellung nicht zu entkräften. Zwar ist es denkunmöglich, einem Rechtsunterworfenen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Beschwerdefall kann aber von einer vertretbaren Rechtsansicht keine Rede sein. Aus der Kenntnis des Ergebnisses einer Volksabstimmung im Nachbarland, kann allein nicht vertretbar abgeleitet werden, daß mit diesem Zeitpunkt auch die Zollbestimmungen im Nachbarstaat unanwendbar geworden wären. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie habe gedacht, daß bereits ab 1. Jänner 1994 Anmerkung, EWR-Beitrittsdatum Österreichs) alles geändert sei und es zwischen Österreich und Deutschland keine Formalitäten mehr gebe und Österreich mit dem positiven Ausgang der Volksabstimmung im Juni 1994 vollständig in der EU wäre, dann unterlag sie einem Irrtum.

Dem Täter wird gemäß Paragraph 9, FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, als auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte vergleiche Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 OS 72/66).

Ein entschuldbarer Irrtum oder allenfalls auch nur eine entschuldbare Fehlleistung liegt im Beschwerdefall jedoch nicht vor. Bei der Einreise nach Österreich über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Jahre 1994 hat das Grenzzollamt für jeden Reisenden erkennbar - auch wenn im konkreten Fall allenfalls eine Paß- und Zollkontrolle nicht stattgefunden haben könnte - seine Funktion als Grenz- und Zollstelle wahrgenommen und jedem Reisenden mußte bekannt sein, daß auch noch im Jahre 1994 - ungeachtet des Umstandes, daß in anderen Rechtsbereichen durch den EWR-Beitritt Österreichs Änderungen eingetreten sein könnten - Grenz- und Zollformalitäten bestanden haben, die jedenfalls zu stichprobenweisen Kontrollen geführt haben. Bei dieser Kontrollsituation anläßlich der Einreise über ein Straßenzollamt kann sich ein Reisender auf die im Beschwerdefall geltend gemachte entschuldbare Fehlleistung nicht mit Erfolg berufen.

Die Formulierung des angefochtenen Bescheides:

"Der Berufungssenat konnte sich einen persönlichen Eindruck von der (Beschwerdeführerin) verschaffen. Hieraus und aus den vorliegenden Aussagen der (Beschwerdeführerin) ergeben sich tatsächlich Bedenken am angenommenen vorsätzlichen Handeln der (Beschwerdeführerin). Es wird im Zweifel zugunsten der (Beschwerdeführerin) von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen, zumal es ihr leicht möglich gewesen wäre, in Erfahrung zu bringen, daß Österreich erst mit 1.1.1995 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden ist."

ist für die Feststellung des Vorliegens eines fahrlässigen Verhaltens eine äußerst knappe Begründung. Andererseits hat die Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, wonach die Beschwerdeführerin nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen nicht zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt befähigt und diese ihr auch nicht zuzumuten gewesen wäre.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ein fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt hat.

Gemäß Paragraph 25, FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Bei einem Verkürzungsbetrag von ca. S 23.000,-- kann keine Rede davon sein, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat vergleiche hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/16/0046, bei einem Verkürzungsbetrag von S 26.000,--). Demnach bestand auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen.

Gegen die Strafbemessung wurde vorgebracht, es sei unberücksichtigt geblieben, daß die Tat schon vor mehr als vier Jahren begangen worden sei und sich die Beschwerdeführerin seither wohl verhalten habe, ferner sei nicht auf die verhältnismäßig lange (Berufungs-)Verfahrensdauer, sowie schließlich auf die bereits in der Berufung vorgebrachten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Betreuungspflicht für ihre pflegebedürftige Tochter Bedacht genommen worden.

Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten vergleiche hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, Zl. 3273/78).

Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens kann nicht als mildernd berücksichtigt werden vergleiche Urteil des OGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 12 OS 104/95).

Erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist des Paragraph 39, Absatz 2, StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB begründen vergleiche Urteil des OGH vom 20. März 1997, Zl. 15 OS 11/97).

Von einer langen Berufungsverfahrensdauer kann im Beschwerdefall keine Rede sein. Die Strafverfügung erging im Mai 1996, das Erkenntnis der ersten Instanz im September 1996 und der angefochtene Bescheid ca. eineinhalb Jahre später im April 1998.

Der belangten Behörde ist daher bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit nicht anzulasten, weil die in der Beschwerde geltend gemachten Milderungsgründe mit Recht bei der Strafbemessung unberücksichtigt blieben.

Inwieweit die bereits in der Berufung vorgebrachte die finanziellen und persönlichen Verhältnisse beeinträchtigende Betreuungspflicht der pflegebedürftigen Tochter bei der Strafbemessung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätte, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargestellt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 26. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160199.X00

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Dokumentnummer

JWT_1998160199_19981126X00