Verwaltungsgerichtshof
26.11.1998
98/16/0199
GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2
Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 3, FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).