Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Geschäftszahl

98/16/0199

Rechtssatz

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).