Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0186

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080186.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1998080186_20020515X01

Rechtssatz für 98/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0186

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs6;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherung 1990 §6;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherung 1990 §7;
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 6, ASVG (SoSi 1990, 100, Nr. 13 aus 1990,) traten gemäß ihrem Paragraph 7, mit 1. Jänner 1990 in Kraft und sind mit Ausnahme der in der Übergangsbestimmung des Paragraph 6, geregelten Fälle ab diesem Zeitpunkt anwendbar (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/08/0275, 0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080186.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1998080186_20020515X02

Entscheidungstext 98/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/08/0186

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §76 Abs6;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherung 1990 §6;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherung 1990 §7;
VwGG §63 Abs1;
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den (Ersatz)Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Mai 1997, Zl. MA 15-II-R 56/96, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Selbstversicherung zur Krankenversicherung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zlen. 95/08/0275, 0276, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nur mehr Folgendes von Bedeutung:

Mit Bescheid vom 26. Juli 1995 stellte die belangte Behörde fest, dass für den Beschwerdeführer als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1. Februar 1991 bis 31. Dezember 1991 ein Betrag von kalendertäglich S 1.160,-- (Tageswert der Lohnstufe 58) sowie ab 1. Jänner 1992 bis 30. September 1992 ein Betrag von kalendertäglich S 1.240,-- (Tageswert der Lohnstufe 62) in Betracht komme. Weiters wurde festgestellt, dass ab 1. Oktober 1992 als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung ein Betrag von kalendertäglich S 774, 44 (Tageswert der Lohnstufe 22) in Betracht komme. Der Beitrag für diese Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrage daher vom 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1993 monatlich S 792,--.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (damals Erstbeschwerdeführerin) als auch der Beschwerdeführer (damals Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Februar 1991 bis 30. September 1992 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde (des Zweitbeschwerdeführers) abgewiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zu dem hier noch wesentlichen Zeitraum Folgendes aus:

"Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin erstmals mit Bescheid vom 23. November 1992 über die Beitragsgrundlagen in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Zweitbeschwerdeführers für die Periode ab 1. Februar 1991 abgesprochen hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer die Zulassung auf der Mindestbeitragsgrundlage - wenn auch unter Hinweis auf die vermeintlich vorliegenden Voraussetzungen einer 'Studentenversicherung' im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, ASVG - beantragt hat. Wenn die Erstbeschwerdeführerin über einen solchen Antrag erst im nachhinein (nämlich mit Bescheid vom 23. November 1992) abspricht und nunmehr - mit Recht, wie auch der Zweitbeschwerdeführer nicht in Zweifel zieht - das Vorliegen der Voraussetzungen für die begünstigte Studentenversicherung schon wegen der Überschreitung des 35. Lebensjahres des Zweitbeschwerdeführers vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0003) als nicht gegeben erachtet, dann hat sie den - wenn auch auf eine unrichtige Gesetzesstelle gestützten - seinerzeitigen Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage nunmehr als Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG zu behandeln, dies insbesondere dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der betroffene Antragsteller noch während des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG ausdrücklich geltend macht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erstmaliger Festsetzung der Beitragsgrundlagen im nachhinein vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0224)."

Im weiteren Verwaltungsverfahren gab zunächst die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 5. November 1996 (OZ. 117 f des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) die neu berechneten Beitragsgrundlagen für den Zeitraum von 1. Februar 1991 bis 30. September 1992 bekannt. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Schreiben in einer am 17. Dezember 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung Stellung.

Mit Schreiben vom 18. März 1997 (OZ. 153 ff) gab die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine endgültige Stellungnahme zur Berechnung der gegenständlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge (welche laut Aktenvermerk vom 5. Mai 1997 die Stellungnahme vom 5. November 1996 wegen unrichtiger Berechnung ersetzt) sowie zu den bisherigen Einwänden des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer nahm hiezu wiederum mit Schreiben vom 29. April 1997 (OZ. 169 ff) Stellung.

In der Folge erließ die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Berechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis 31. Dezember 1991 ein Betrag von kalendertäglich S 460,-- (Tageswert der Lohnstufe 23) sowie für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 30. September 1992 ein Betrag von kalendertäglich S 440,-- (Tageswert der Lohnstufe 22) in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrage daher für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Dezember 1991 monatlich S 690,-- sowie für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 30. September 1992 monatlich S 792,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser dagegen eingewandt habe, dass die Kasse ihm in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Dezember 1991 einen Betrag in der Höhe von monatlich S 120,-- und für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 30. September 1992 einen Betrag von monatlich S 162,-- vorgeschrieben habe. Durch die jeweilige Abbuchung der Beträge von S 120,-- bzw. S 162,-- habe die mitbeteiligte Kasse, die schon aufgrund der Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer das 35. Lebensjahr überschritten habe, zu verstehen gegeben, dass sie die Beiträge als zutreffend anerkenne. Dadurch, dass eine stillschweigende Anerkennung erfolgt sei, könne nunmehr kein höherer Beitrag für die Jahre 1991 und 1992 vorgeschrieben werden. Eine einseitige nachträgliche Beitragserhöhung würde im Ergebnis einen Zustand der völligen Rechtsunsicherheit schaffen, weil der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls durch vollständige und fristgerechte Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge seinen Verpflichtungen bereits vollinhaltlich nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eingewandt, dass die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung, die vor dem 1. Juli 1991 ergangen seien, im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht zur Anwendung gelangen können. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die genannten Richtlinien bereits in der Ausgabe Nr. 2 aus 1990, der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit", Amtliche Verlautbarung Nr. 13 aus 1990,, ordnungsgemäß verlautbart worden seien. Eine Änderung dieser Richtlinien sei in der Ausgabe 4 aus 1990,, Amtliche Verlautbarung Nr. 30 aus 1990,, sowie in der Ausgabe 6 aus 1991,, Amtliche Verlautbarung Nr. 45 aus 1991,, erfolgt. Der Einwand des Beschwerdeführers, jene Richtlinien, die vor dem 1. Juli 1991 ergangen seien, seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, ginge daher ins Leere.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe dadurch, dass sie in den Jahren 1991 und 1992 monatlich S 120,-- bzw. S 162,-- abgebucht habe, die Richtigkeit der Höhe dieser Beiträge stillschweigend anerkannt, sei festzustellen, dass das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz keine Regelungen kenne, in denen die Höhe von Beiträgen dadurch bestimmt werden könne, dass der Sozialversicherungsträger Beiträge unbeanstandet entgegennimmt. Im Übrigen sei auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 20. Februar 1996 erkennbar, dass die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Beitragsgrundlagen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG festzusetzen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 15. Juni 1998, B 1659/97-11).

In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinem im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt grundsätzlich fest und bringt zudem - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machend - vor, dass der angefochtene Bescheid lediglich scheinbegründet sei und nicht erkennen lasse, auf welche gesetzlichen Bestimmungen er sich tatsächlich stütze. Zudem seien jegliche Feststellungen zum Einkommen und zu allfälligen Unterhaltsansprüchen des Beschwerdeführers unterlassen worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen Erkenntnis geäußerten die Aufhebung tragenden Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, 94/20/0743).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zlen. 95/08/0275, 0276, ausgesprochen, dass die belangte Behörde für den Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis 30. September 1992 zu Unrecht die Möglichkeit der Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG verneint habe. Die belangte Behörde war daher gehalten, mittels Ersatzbescheid festzustellen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe eine niedrigere als die nach Paragraph 76, Absatz eins, ASVG in Betracht kommende (höchste) Lohnstufe auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum maßgeblich war.

Der in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsansicht des Beschwerdeführers, auf Grund der unbeanstandeten Entgegennahme der Beiträge in der Höhe von monatlich S 120,-- bzw. S 162,-- (entsprechend der nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG errechneten Beitragsgrundlage) durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im maßgeblichen Zeitraum sei eine "rückwirkende Erhöhung der Beiträge" unwirksam, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstmals mit Bescheid vom 23. November 1992 in einer der Rechtskraft fähigen Weise über die vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge (auf der Grundlage der höchsten Lohnstufen 58 bzw 62) abgesprochen hat und im Einspruchsverfahren des zweiten Rechtsganges im Anschluss an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nach ausdrücklicher Verneinung der Anwendbarkeit der sog. "Studentenbeitragsgrundlage" nur mehr die Frage zu entscheiden war, ob eine Herabsetzung der Beiträge entsprechend einer niedrigeren Lohnstufe in Betracht kam.

Die belangte Behörde hat ihre neuerliche Berechnung der strittigen Beiträge auf die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 6, ASVG (SoSi 1990, 100, Nr. 13 aus 1990,), in der Fassung der zweiten Änderung, (SoSi 1991, 341, Nr. 45 aus 1991,) - in der Folge:

Richtlinien - gestützt.

Bezüglich des (neuerlichen) Einwandes des Beschwerdeführers, die gegenständlichen Richtlinien seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht, genügt es, auf das erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zlen. 95/08/0275, 0276 zu verweisen. Gemäß ihrem Paragraph 7, traten die Richtlinien mit 1. Jänner 1990 in Kraft und sind mit Ausnahme der in der Übergangsbestimmung des Paragraph 6, geregelten (hier nicht relevanten) Fälle ab diesem Zeitpunkt (der jedenfalls vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes liegt) anwendbar.

Die gegenständliche Beitragsfestsetzung (die belangte Behörde hat diese Berechnung im angefochtenen Bescheid unverändert übernommen) wurde im Sinne der im Einspruchsverfahren erstatteten Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter Ausschöpfung der nach Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien (in der Fassung der zweiten Änderung AV Nr. 45 aus 1991,) eingeräumten Möglichkeiten vorgenommen, wonach für selbstständige Erwerbstätige der Beitrag nicht niedriger sein darf als jener Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach dem GSVG aufgrund der im Paragraph 25, Absatz 5, ASVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage ergibt. Angesichts der Vorschreibung der Mindestbeiträge durch den angefochtenen Bescheid geht der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu treffen, ins Leere. Dass diese Mindestbeiträge unrichtig errechnet worden wären, ist weder ersichtlich, noch hat dies der Beschwerdeführer im Verwaltungs- oder im Beschwerdeverfahren behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer daher geltend macht, der Bescheid sei wegen mangelhafter Begründung aufzuheben sei, so fehlt es den diesbezüglichen Vorbringen bereits am Aufzeigen der Relevanz des behaupteten Mangels vergleiche , dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 1987, auf Seite 600 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war abzusehen, weil die belangte Behörde ohnehin zu dem für den Beschwerdeführer günstigsten Ergebnis gelangt ist, welches nach dem Gesetzeswortlaut zulässig ist, und die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (insbesondere der weitgehend unsubstantiierte Inhalt der Beschwerde) und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 15. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080186.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWT_1998080186_20020515X00