Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0142

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §13;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0132 E 28. Oktober 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor. Daß die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, ist angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung, wobei schon eine einmalige Verfehlung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO die Vertrauenswürdigkeit ausschließt (Hinweis E 28. 2. 1996, 95/03/0183).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030142.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030142_20001213X01

Rechtssatz für 98/03/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0142

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 (hier in einem Verfahren zur Zurücknahme des Taxilenkerausweises) ist nicht die Bestrafung selbst, sondern das gesetzte Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030142.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030142_20001213X02

Rechtssatz für 98/03/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/03/0142

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Den Paragraphen 13, Absatz eins und 6 Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 , insbesondere Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist die von der Behörde angenommene "Automatik", nämlich dass aus der letztgenannten Bestimmung folge, dass nach Begehung eines Alkoholdeliktes der Ausweis "frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis" wieder ausgestellt werden dürfe, nicht zu entnehmen. Die Behörde hätte vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum festsetzen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030142.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030142_20001213X03

Entscheidungstext 98/03/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/03/0142

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des H in Mürzzuschlag, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Königsbrunngasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Oktober 1997, Zl. 04- 27/192-97/1, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 21. April 1997 wurde der dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag am 15. Oktober 1996 ausgestellte Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 1993/951 (BO 1994) bis zum "12.12.2001, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides," zurückgenommen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1997 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises bis zum 3. Dezember 2001 verkürzt wurde.

Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung, ausgehend von den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins und 6 Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994, (BO 1994), im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12. Dezember 1996 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 3. Dezember 1996 rechtskräftig bestraft worden. Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählten zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Die Dauer der Entziehung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit dürfe auf Grund der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegten Mindestdauer von fünf Jahren "für das Vorhandensein der Vertrauenswürdigkeit" nicht unterschritten werden. Der Ausweis könne daher frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis, durch das die Zuverlässigkeit verloren gegangen sei, wieder ausgestellt werden, deshalb sei die Frist der Entziehung - wie im Spruch des Bescheides der belangten Behörde festgelegt - zu verkürzen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 1998, B 2794/97-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nach Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen nach der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, schließt schon eine einmalige Verfehlung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 die Vertrauenswürdigkeit aus, wobei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht von Bedeutung ist, dass die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde vergleiche uva. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht klar ersichtlich, ob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12. Dezember 1996 den Beschwerdeführer - oder eine andere Person gleichen Namens - betreffe, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung erstmalig in der Beschwerde aufstellt und es sich daher diesbezüglich um eine unbeachtliche Neuerung handelt. Im Übrigen bestehen auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten keine Bedenken, dass die Bestrafung tatsächlich den Beschwerdeführer und nicht eine andere Person betrifft. Dem Beschwerdeführer ist ferner zu entgegnen, dass maßgeblich für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht die Bestrafung selbst, sondern sein gesetztes Verhalten ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer an sein eigenes Vorbringen in der Berufung zu erinnern, mit welchem er selbst darlegt, dass bei ihm am 3. Dezember 1996 um 03.38 Uhr und um 03.40 Uhr (nach Aufforderung um 03.20 Uhr) eine Atemluftalkoholuntersuchung vorgenommen wurde, die jeweils einen Wert von 0,44 mg/l ergeben hat.

Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen. Von einer solchen Wertung der hier in Rede stehenden Tat ist die belangte Behörde auch offensichtlich ausgegangen.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet: Den von der belangten Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist die von der Behörde angenommene "Automatik", nämlich dass aus der letztgenannten Bestimmung folge, dass nach Begehung eines Alkoholdeliktes der Ausweis "frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis" wieder ausgestellt werden dürfe, nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum festsetzen müssen.

Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, im Rahmen des gestellten Begehrens. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht entrichtete Stempelgebühren.

Wien, am 13. Dezember 2000

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030142.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1998030142_20001213X00