Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

98/03/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0132 E 28. Oktober 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vor. Daß die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, ist angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung, wobei schon eine einmalige Verfehlung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO die Vertrauenswürdigkeit ausschließt (Hinweis E 28. 2. 1996, 95/03/0183).